Total Compensation. Frank Maschmann

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Total Compensation - Frank Maschmann страница 73

Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

unter Angabe von Gründen der beabsichtigten Eingruppierung widersprechen. Die Ansprüche an die Begründung werden sehr niedrig gehalten. Nach einer Formel des BAG soll eine auch nur mögliche Zuordnung zu einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Widerspruchsgründe (realistisch: wohl Nr. 1) genügen,93 ohne dass die Wiederholung des Wortlauts ausreicht. Insoweit empfiehlt sich eine zumindest kurze und knappe Begründung, die jedoch keinesfalls schlüssig sein muss.

      88

      89

      90

      91

      In der Praxis spielt diese Frage vielleicht deshalb keine so große Rolle, weil der Arbeitgeber die Vorgaben des betrieblich „geltenden“ und angewandten Entgeltschemas, vor allem, wenn es auf einem Tarifvertrag beruht, an den er selbst gebunden ist, ungeachtet der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft anwendet, z.B. aufgrund einer vertraglichen Verweisungsklausel. Soweit dies nicht der Fall ist, sollten Arbeitgeber als „Arbeitshypothese“ einstweilen davon ausgehen, dass im Zweifel die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung zumindest als „Untergrenze“ der dem einzelnen Arbeitnehmer geschuldeten Vergütung angesehen werden kann. Die Rechtslage ist sehr umstritten; eine Prognose über die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG ist in diesem Punkt kaum zu treffen.

      74 BAG 14.4.2015, 1 ABR 66/13, Rn. 32 m.w.N., NZA 2015, 1077. 75 BAG 14.4.2015, 1 ABR 66/13, NZA 2015, 1077 (Entgeltordnungen in Tarifverträgen der Deutschen Bahn mit der EVG und der GdL); allg. zu Vergütungssystemen in tarifpluralen Betrieben vgl. unten Kap. 13. 76 BAG 4.5.2011, 7 ABR 10/10, Rn. 23, BB 2011, 2420; 11.9.2013, 7 ABR 29/12, Rn. 20, NZA 2014, 388. 77 BAG 23.8.2016, 1 ABR 15/14, NZA 2017, 74; BAG 28.4.2009, 1 ABR 97/07, NZA 2009, 1102; Kreft, FS Bepler, S. 317; krit. Reichhold, RdA 2013, 108. 78 Krit. Jacobs/Frieling, FS v. Hoyningen-Huene, S. 177. 79 Seit BAG 4.5.2011, 7 ABR 10/10, Rn. 21, BB 2011, 2320, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rspr. 80 BAG 18.6.1991, 1 ABR 60/90, NZA 1991, 903. 81 BAG 17.6.2008, 1 ABR 39/07, ZTR 2009, 279; das gilt auch für den „Equal-Pay“-Fall, Schüren/Hamann, AÜG, § 14 Rn. 420. 82 Bildlich „Ausgruppierung“ genannt, z.B. AR-Rieble, § 99 BetrVG Rn. 23. 83 BAG 12.12.2006, 1 ABR 13/06, Rn. 15, NZA 2007, 348. 84 BAG 6.4.2011, 7 ABR 136/09, Rn. 25, BAGE 137, 260; vgl. dazu auch Creutzfeldt/Eylert, FS Klebe, S. 77, 79. 85 BAG 26.9.2018, 7 ABR 18/16, Rn. 34 f.: verbleibender Spielraum des Arbeitgebers zur Frage, „ob die umzugruppierenden Arbeitnehmer die bewertete Stelle tatsächlich innehaben und die dort zu leistenden Tätigkeiten der Stellenbeschreibung entsprechen“; ähnlich bereits BAG 22.4.2009, 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286, zur Überleitung vom BAT in den TVöD nach Maßgabe des Überleitungstarifvertrags. 86 BAG 4.5.2011, 7 ABR 11/09, Rn. 24. 87 BAG 12.1.2011, 7 ABR 35/09, Rn. 19 m.w.N. 88 BAG 12.12.2006, 1 ABR 13/06, Rn. 14, NZA 2007, 348. 89 Zur Frage, welche Auswirkungen etwaige „Vorkenntnisse“ des Betriebsrats, insbesondere über die vom Arbeitnehmer zu besetzende Stelle, für die Informationspflicht

Скачать книгу