Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs страница 13
§ 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
Anmerkung: Diese Regelung bestand bereits in früheren Jagdgesetzen und ist in die aktuelle Fassung übernommen worden. Der Wildbestand soll nicht so groß werden, dass das Wild die Land- und Forstwirtschaft über das erträgliche Maß hinaus schädigt. Ist daher der Wildbestand zu groß geworden und der Jagdausübungsberechtigte nicht willens oder in der Lage, den Bestand entsprechend zu regulieren, wird dies durch die Behörden veranlasst.
§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
Anmerkung: Grundsätzlich lehnt der Gesetzgeber das Aussetzen von Wild ab. Fremde Wildarten, also solche, die bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes am 1. April 1953 in Deutschland nicht vorgekommen sind, dürfen schon nach Bundesrecht nur mit Genehmigung ausgesetzt werden. Heimische Schalenwildarten dürfen in der Regel nach den Landesjagdgesetzen nur mit Genehmigung ausgesetzt werden. Aufgrund dieser Vorschriften „entkommt wie zufällig“ immer wieder Dam- und Rotwild aus Wildgattern.
Aufgrund potenzieller Schäden, die Schwarzwild und Kaninchen anrichten, ist es verboten, diese auszusetzen.
Bundesländer haben zum Teil Regelungen zur Fütterung von Wild gefunden (zitiert nach Schuck, Bundesjagdgesetz § 28). In der Regel ist aufgrund von Futterhygiene nur mit heimischen landwirtschaftlichen Produkten zu füttern. Hierbei wird zwischen einer reinen Erhaltungsfütterung, die ausschließlich die Existenz des Wildes sichern soll, und einer Fütterung, die den körperlichen Zustand des Wildes optimieren soll, unterschieden. Während die Erhaltungsfütterung deshalb nach Zeitpunkt der Ausbringung, Art und Menge des Futters allein versucht, Notsituationen zu überbrücken, können die Jagdausübungsberechtigten ohne eine einschränkende Regelung durchaus auch eine Fütterung ausbringen, um den Bestand des Wildes zu erhöhen. Der Jagdausübungsberechtigte ist grundsätzlich befugt, den Wildbestand durch Fütterung zu stärken, da das Recht zur Jagdausübung auch das Recht der Bestandsnutzung und -stärkung ist, ebenso wie in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft verbessernden Maßnahmen gestattet sind.
Die Ablenkfütterung bezweckt das Binden von Schwarzwild (oder anderer Wildarten) im Wald, um größere Feldschäden zu vermeiden. Nach Landesrecht bedarf sie in der Regel der Genehmigung. Sie macht nur Sinn, wenn das Wild dort regelmäßig und ungestört Futter aufnehmen kann und nicht weitere Wildschäden dadurch provoziert werden.
Dagegen dient eine Kirrung nur dem Zweck des Anlockens des Wildes. Sie ist keine Fütterung, kann aber zur Fütterung werden, wenn nach Art der Anlage und der Menge des ausgebrachten Futters die Messung des Wildes im Vordergrund steht, insbesondere innerhalb der Notzeit. Eine wirksame Klärung soll einen Gewöhnungseffekt des Wildes herbeiführen, der es dazu bringt, an dieser Stelle nach Futter zu suchen. Hierzu darf nur eine geringe Menge ausgebracht werden, um keinen Fütterungseffekt zu erzielen.
Zu den Kirrungen zählen auch Luderplätze, an denen in der Regel Raubwild wie Fuchs, Dachs, Marder und Waschbär erlegt werden sollen. Dort werden Getreide, Obst, Fleisch- oder Fischreste ausgebracht und so verblendet, dass andere Tierarten möglichst keinen Zugang haben. Luderplätze sind ebenfalls keine Fütterungen.
Wildäsungsflächen, also strukturverbessernde land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen, sind im Zweifel nicht als Fütterung zu betrachten. Sie vermehren oder ändern lediglich das natürliche Fruchtpotenzial in Feld und Wald, ebenso wie das Pflanzen entsprechender fruchttragender Bäume, die Anlage von Gehölzen, die eine Verbissmöglichkeit schaffen, das Begrünen von Waldwegen und anderes mehr.
In der freien Natur bedarf entsprechend der Vorgaben des § 40 Bundesnaturschutzgesetz das Ausbringen von Pflanzen, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit 100 Jahren nicht mehr vorkommt (z. B. Elefantengras als Dickung), der Genehmigung.
Das Ausbringen von Medikamenten ist ebenfalls keine Fütterung, zum Teil aber durch die Länder reglementiert. Insbesondere das Ausbringen von Entwurmungsmitteln wurde und wird praktiziert. Die Impfung von Schwarzwild und Füchsen geht auf spezielle Regelungen zurück (z. B. Tollwutverordnung, Schweinepestverordnung).
§ 28a Invasive Arten
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 BNatSchG festgelegt worden sind, von der nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundesnaturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.
(2) Soweit die Durchführung von Managementmaßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdausübungsberechtigten übernommen wird, oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen; sie kann insbesondere die Durchführung der Maßnahmen übernehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt.
(3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Managementmaßnahmen nach § 40e oder Beseitigungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzuwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Anmerkung: Nicht heimische Tierarten, sogenannte invasive Tierarten, kommen auf verschiedene Weise nach Deutschland. So kommen sie verstärkt durch günstige klimatische Bedingungen und reichhaltiges Futterangebot oder sind aus Pelztierfarmen geflohen oder freigesetzt worden. Heute sind Nutria, Waschbär, Nilgans und Kanadagans aus vielen Revieren nicht mehr wegzudenken. Um ihren Einfluss auf heimische