Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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aus internationalen Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

      (5) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen von Wild mit. Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 1; es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Das Bundesminis­terium gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 ­geregelt ist.

      Anmerkung: Diese Vorschrift ist die Ermächtigung für die Bundesregierung, Verordnungen über den Umgang mit Wild zu erlassen. Im Wesentlichen spiegelt die Bundeswildschutzverordnung sämtlichen Regelungsgehalt wider. Dadurch soll Wilderei und Wildhehlerei eingedämmt werden. Mit der Anbringung von speziellen Kennzeichen (Wild­ursprungsmarken, Wildmarken) soll eine wirksame Kontrolle ermöglicht werden. Die Vorschriften dienen auch dem Artenschutz und der damit verbundenen Wildhege. Durch eine bundeseinheitliche Regelung soll hierbei ein flächendeckender Schutz gewährleistet werden. Durch die Kompetenz der Europäischen Union zum Artenschutz greift EU-Recht nunmehr auch unmittelbar in Regelungen des Bundesjagdgesetzes ein (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz § 36).

      § 37

      (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

      (2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

      Anmerkung: Die Jagdbeiräte wirken bei den Unteren Jagdbehörden bei der Festsetzung der Abschuss­pläne mit und haben im Übrigen beratende Funktion für die Unteren Jagdbehörden, also in der Regel die Kreisverwaltungen.

      § 38 Strafvorschriften

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

      1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

      2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

      3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

      (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

      Anmerkung: Während sich unberechtigte Jäger nach § 292 StGB der Wilderei strafbar machen können, macht sich der berechtigte Jäger nach dieser Vorschrift strafbar, wenn Wild bejagt wird, das nach der Bundesjagdzeitenverordnung keine Jagdzeit hat, also ganzjährig geschont ist.

      § 38a Strafvorschriften

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

      (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

      (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

      (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

      (5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

      Anmerkung: Mit dieser Vorschrift werden Verstöße gegen die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) und gegen Europäische Schutzregelungen unter Strafe gestellt.

      § 39 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer

      1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;

      2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächendie Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;

      3. aufgrund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;

      4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitpersondie Jagd ausübt (§ 16);

      5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;

      6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdetwird (§ 26);

      7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;

      8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;

      9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);

      2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;

      Anmerkung: Nach dieser Vorschrift wird geahndet, falls mit falscher Munition, also mit Schrot statt Büchsenpatrone oder mit zu geringer Energie oder zu geringem Kaliber oder zur Notzeit im Umkreis von 200 m von Fütterungen oder mit Einsatz von Gift gejagt wird.

      3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan überschreitet;

      3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,

      Anmerkung: Schonzeitvergehen werden hiernach geahndet.

      4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der ­zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet

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