Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
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Anmerkung: Gemeint sind in erster Linie Verstöße gegen die Wildschutzverordnung und Artenschutzbestimmungen.
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirkaußerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Anmerkung: Die Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 können nur vorsätzlich begangen werden. Für die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 genügt Fahrlässigkeit, also das Verletzen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Selbst wenn man von dem Sachverhalt oder dem Verbot nichts wusste, handelt man gleichwohl ordnungswidrig, wenn man diese Erkenntnisse hätte erlangen können. Es empfiehlt sich daher dringend, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen und einzuhalten und sich stets über Aktualisierungen und örtliche Rechtsetzungen wie Schutzgebietsverordnungen etc. informiert zu halten.
§ 40 Einziehung
(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Anmerkung: Wie auch im allgemeinen Strafrecht dürfen nach dieser Vorschrift Gegenstände, die bei Jagdstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten Verwendung gefunden haben, eingezogen werden. Dies können beispielsweise Waffen, Optiken oder Munition, aber auch Trophäen sein.
§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
1. nach § 38 dieses Gesetzes,
2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheinesan, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von 1 Jahr bis zu 5 Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.
Anmerkung: Ist eine der genannten Straftaten festgestellt worden, ordnet das Gericht – analog der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. Strafgesetzbuch) – die Entziehung des Jagdscheines von 1 bis zu 5 Jahren an.
§ 41a Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden
1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder
2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von 1 Monat bis zu 6 Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das Gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.
Anmerkung: Bei geringeren Delikten bzw. Ordnungswidrigkeiten erfolgt keine Entziehung gemäß § 41, sondern lediglich ein Verbot der Jagdausübung für 1–6 Monate. Der Jagdschein wird solange amtlich verwahrt. Unabhängig von dieser Frist prüft die Untere Jagdbehörde regelmäßig, ob der Jagdschein wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 18 entzogen oder bei Neubeantragung nach § 17 versagt wird. (vgl. Schuck/Seibel BJagdG, Kommentar zu § 41a, Rz. 8a)
§ 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften
Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten sind.
Anmerkung: Neben den bundesrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften sind weitere in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehen. Bevor also die Jagd ausgeübt werden soll, sind diese landesgesetzlichen Vorgaben unbedingt nachzulesen!
§ 44 Sonderregelungen
Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.
Anmerkung: Aus historischen Gründen regeln die Landesregierungen das Jagdrecht in diesen Gebieten. Damit es rechtlich dabei bleiben kann, bedurfte es dieser Vorschrift.
§ 44a Unberührtheitsklausel
Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt.
Anmerkung: Landes-, bundes- sowie europarechtliche Vorgaben können neben den Jagdgesetzen von Bund und Ländern den rechtlichen Rahmen der Jäger abstecken. Hierunter fallen (zitiert nach Schuck/Schneider: BJagdG Kommentar):
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