Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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| Wie werden Entscheidungen der JG getroffen?

      Beschlüsse der JG bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschluss­fassung vertretenen Grundfläche.

      77 | Wie nutzt die JG ihr Recht?

      Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der ­Regel durch Verpachtung. Sie kann die Ver­pachtung auf den Kreis der Jagdgenossen ­beschränken.

      78 | Nach welchem Modus kann die JG ihr Revier verpachten?

      Sie kann Angebote einholen und nach eigenem Gutdünken den Zuschlag erteilen. Sie kann an den Meistbieter versteigern oder sich den ­Zuschlag unter mehreren Bietern vorbehalten.

      79 | Welche weiteren Möglichkeiten der ­Jagdnutzung hat die JG?

      Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf ­eigene Rechnung durch angestellte Jäger aus­üben lassen (Regiejagd). Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

      80 | Sind im Regiejagdbetrieb die Pirsch­bezirksinhaber Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes?

      Nein, jagdausübungsberechtigt ist in diesem Fall die Jagdgenossenschaft, vertreten durch ­ihren ­angestellten Jäger.

      81 | Kann die JG auf die Nutzung ihrer Jagd verzichten?

      Nur mit Zustimmung der Unteren Jagdbehörde.

      82 | Was geschieht mit dem Jagdpachtertrag?

      Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. ­Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen.

      83 | Was ist eine Hegegemeinschaft (HG)?

      Eine Hegegemeinschaft ist ein von den Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke zum Zwecke der Hege des Wildes gebildeter Zusammenschluss.

      84 | Sieht das BJagdG Hegegemeinschaften (HG) zwingend vor?

      Die Länder können bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten eine HG zu bilden haben, falls diese aus Gründen der Hege erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine HG zu gründen, ohne Erfolg ­geblieben ist.

      85 | Können Hegegemeinschaften Abschuss­pläne festsetzen?

      Nein, das können sie nicht. Die Festsetzung der ­Abschusspläne fällt in die Hoheit der Unteren Jagdbehörden.

      86 | Muss die Jagdverpachtung öffentlich bekannt gemacht werden?

      Nein, die JG kann sich auch intern auf einen oder mehrere Pächter einigen.

      87 | Was zählt als öffentliche Bekannt­machung?

      Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder in ­einer Tageszeitung.

      88 | Kann das Jagdausübungsrecht in Teilen verpachtet werden?

      Nein, die Ausübung des Jagdrechts muss in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden. Jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild ­bezieht, vorbehalten.

      89 | Ist die JG bei Verpachtung an das Höchstgebot gebunden?

      Nein.

      90 | Ist die JG bei einer Versteigerung an das Höchstgebot gebunden?

      Grundsätzlich ja.

      91 | Wann darf der Jagdvorsteher beim Zuschlag und beim Pachtabschluss nicht ­mitwirken?

      Wenn er selbst Pachtbewerber ist.

      92 | Wann dürfen schriftliche Pachtgebote geöffnet werden?

      Erst nach Ablauf der Angebotsfrist.

      93 | Ist es möglich, nur Teile eines GJB zu verpachten?

      Ja, die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil die Mindestgröße von 250 ha haben. Die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Jagdausübungs­berechtigten eines angrenzenden Jagd­bezirkes kann zugelassen werden, soweit dies ­einer besseren Reviergestaltung dient.

      94 | Wie groß ist die Fläche, die ein Jäger höchstens pachten darf?

      Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 ha umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die ­Jagdausübung zusteht. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze als 1000 ha festsetzen.

      95 | In welcher Form muss ein Jagdpacht­vertrag abgeschlossen werden?

      Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzu­schließen.

      96 | Wie lange ist die Mindestpachtzeit nach BJagdG?

      Bei Niederwildrevieren 9 Jahre und bei Hochwildrevieren 12 Jahre.

      97 | Kann ein laufender Jagdpachtvertrag ­verlängert werden?

      Ja. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

      98 | Kann der Jagdpächter einen Teil der Revierfläche oder einen Teil der Jagdnutzung unterverpachten?

      Ja – wenn der Verpächter damit einverstanden ist und wenn damit die zulässige Höchstzahl der Pächter nicht überschritten wird.

      99 | Was ist ein Jagdjahr?

      Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

      100 | Wer wird als »Revierinhaber« ­bezeichnet?

      Der Jagdausübungsberechtigte.

      101 | Wann ist ein Jäger jagdpachtfähig?

      Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre (volle 36 Monate) in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden.

      102 | Kann, wer erst einen Jahresjagdschein gelöst hat, einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein bekommen?

      Ja, denn er ist ja nicht Pächter.

      103 | Kann, wer das Jagdausübungsrecht erbt und erst 2 Jahresjagdscheine gelöst hat, als Pächter in den Vertrag ein­treten?

      Ja, die zuständige Behörde kann Ausnahmen ­zulassen.

      104 | Wie wird die Einhaltung der Höchstpachtfläche kontrolliert?

      Die

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