Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
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Nur wenn Wildfolge vereinbart wurde.
193 | Wer erteilt die Erlaubnis zur Wildfolge in einem befriedeten Bezirk?
Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte.
194 | Auf welchen Abschussplan wird Schalenwild angerechnet, das im Nachbarrevier zur Strecke kommt?
Auf den Abschussplan des Reviers, in dem das Wild tatsächlich zur Strecke kam.
195 | Wer darf das im Nachbarrevier zur Strecke gekommene Wild verwerten?
Auch das Wildbret gehört jenem Revierinhaber, in dem das Wild zur Strecke kam.
196 | Können die Revierinhaber in diesem Punkt eine abweichende Regelung treffen?
Ja, hier steht einer privatrechtlichen Vereinbarung nichts im Wege.
197 | Was wird unter Jagdschutz verstanden?
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
198 | Wie ist die Jagdschutzbefugnis fixiert?
Die Jagdschutzbefugnis gilt beim Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer nur für das Revier, in dem er jagdausübungsberechtigt ist, beim Jagdaufseher für den Dienstbezirk, für den er bestätigt wurde.
199 | Wo finden sich die Strafbestimmungen über die Wilderei?
Nicht im Jagdgesetz, sondern im Allgemeinen Strafrecht (§ 292 StGB).
200 | Wer ist zum Jagdschutz verpflichtet?
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheins ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
201 | Kann der Jagdpächter auf die Ausübung des Jagdschutzes verzichten?
Nein, denn er ist ja dazu gesetzlich verpflichtet.
202 | Welche Befugnisse hat ein bestätigter Jagdaufseher?
Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
203 | Wer gilt als »bestätigter« Jagdaufseher?
Wer von der Unteren Jagdbehörde angelobt, bestätigt und mit einem Dienstausweis (teilweise auch Dienstabzeichen) versehen wurde.
204 | Wie müssen sich Jagdschutzberechtigte ausweisen?
In Ausübung des Jagdschutzes ist ein Dienstausweis (bestätigte Jagdaufseher, Forstbeamte) mitzuführen; private Revierinhaber sind durch den Jagdschein ausgewiesen. In den meisten Bundesländern sind außerdem Jagdschutzabzeichen vorgeschrieben, die am Hut oder am Revers zu tragen sind. Beim Einschreiten gegen Personen muss der Dienstausweis vorgezeigt werden, soweit das aus Sicherheitsgründen zumutbar ist.
205 | Dürfen Jagdschutzbefugnisse auch an Jagdgäste übertragen werden?
Nur teilweise, z. B. das Füttern des Wildes in Notzeiten (landesrechtlichen Vorschriften beachten).
206 | Ist ein bestätigter Jagdaufseher auch dann jagdschutzberechtigt, wenn er als Gast im Nachbarrevier jagt?
Nein, dort nicht.
207 | Welche Rechte hat der Jagdschutzberechtigte gegenüber einem Wilderer?
Er hat
• das Anhalterecht (er darf ihn am Weitergehen oder Weiterfahren hindern),
• das Abnahmerecht (er darf ihm Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abnehmen),
• das Personenfeststellungsrecht (Feststellung der Personalien).
208 | Was ist bei jeder Jagdschutzhandlung immer zu wahren?
Die Verhältnismäßigkeit der Mittel.
209 | Wer ist zum Jagdschutz gegen wildernde Hunde und Katzen berechtigt?
In der Regel der Jagdausübungsberechtigte sowie der von der zuständigen Behörde bestätigte Jagdaufseher. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind dabei stets zu beachten.
210 | Müssen Hunde im Jagdrevier, zumindest im Wald, an der Leine geführt werden?
Grundsätzlich besteht kein Leinenzwang (allerdings ist § 8 Abs. 3 der Tollwutverordnung zu beachten). Doch ist der Hundehalter dafür verantwortlich, dass sich sein Hund nicht seiner Einwirkung entzieht. Je nach Landesrecht begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdrevier laufen lässt.
211 | Ist der Hundehalter für den Schaden haftbar, den sein Hund durch Reißen von Wild anrichtet?
Ja. Der Revierinhaber kann den Hundehalter privatrechtlich auf Schadenersatz verklagen, wenn der Hund nachweislich Wild gerissen hat.
212 | Welche Hunde sind von der Tötungsbefugnis im Jagdschutz grundsätzlich ausgenommen?
Hirtenhunde, Jagdhunde, Blindenhunde, Sanitätshunde, Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass der dienstlichen Verwendung nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.
213 | Wann darf eine streunende Katze getötet werden?
Unbedingt Landesrecht beachten.
214 | Was gilt für die Tötung gefangener Katzen?
Dieselben Regelungen wie für den Abschuss von Katzen.
215 | Was muss der Jäger bei Auftreten einer Wildseuche tun?
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
216 | Was tut die Jagdbehörde bei Auftreten einer Wildseuche?
Sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
217 | Was hat mit seuchenverdächtigem Wild zu geschehen?
Es ist der amtstierärztlichen Untersuchung zuzuführen.
218 | Wer darf zur Verhütung von Wildschäden Wild von Grundstücken fernhalten oder es verscheuchen?
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks. Der