Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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      Anlage 4

      Diese Anlage bezieht sich ausschließlich auf Greifvögel. Für diese gelten die allgemeinen Verbote nach Anlage 1 nur deshalb nicht, weil sie neben dem Jagdrecht zugleich Naturschutzbestimmungen nach EU-Richtlinien unterliegen, wofür gleichlautende Verbote gelten. Zusätzlich regelt hier die Bundeswildschutzverordnung die Haltung von Greifvögeln in Gefangenschaft. Die Haltung (außer zu wissenschaftlichen Zwecken) wird vom Besitz des Falknerjagdscheins abhängig gemacht, die Zahl der gehaltenen Greifvögel wird beschränkt und eine besondere Kennzeichnung von gehaltenen und gezüchteten Greifvögeln wird vorgeschrieben. Zu- und Abgang sind der Behörde zu melden.

      Anlage 5

      Wer die hier aufgeführten Tiere lebend oder tot in den Verkehr bringt, sie erwirbt oder verarbeitet, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen, das eine behördliche Kontrolle ermöglicht. (Diese Vorschrift betrifft insbesondere Präparatoren.)

      Für den Jäger – besonders den verantwortlichen Revierinhaber – ist also wichtig zu wissen, was er mit Wild, das er sich rechtmäßig angeeignet hat, weiter tun darf:

      • Darf er es unbeschränkt auch an Gewerbe­betriebe verkaufen?

      • Darf er es nur privat, also »nicht gewerblich«, verkaufen?

      • Darf er es überhaupt nicht verkaufen, sondern nur für sich behalten oder unentgeltlich abgeben (verschenken)?

      Für Wild, das nicht in den Anlagen 1 bis 5 der BWildSchV aufgeführt ist, bleibt es bei den bisherigen jagdgesetzlichen Regelungen. Nicht berührt von den neuen Vorschriften ist auch der »Altbesitz« (z. B. Trophäen, Präparate), der vor dem 1.4.1986 rechtmäßig erworben wurde. Auch gelten die Vorschriften nicht für solche Rebhühner, Fasanen, Wachteln und Stockenten, die in Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos sind.

      Für die in Anlage 5 aufgeführten Arten (es sind diejenigen mit ganzjähriger Schonzeit) werden besondere Anforderungen an Handel und Ver­arbeitung (Präparatoren) gestellt. Dafür ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch vorgeschrieben, das die behördliche Kontrolle ermöglichen soll.

      Die zuständige Naturschutzbehörde kann vom Aneignungsverbot Ausnahmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie im Einzelfall auch für die persönliche Aneignung zulassen. Darüber hinaus ist es – vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften – zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen und gesund zu pflegen. Sie müssen aber wieder in die Freiheit entlassen werden.

      287 | Wie steht es mit der Aneignung von Tieren, die tot aufgefunden werden?

      Sofern das Tier dem Jagdrecht unterliegt, hat nur der Revierinhaber das Aneignungsrecht. Bei anderen wild lebenden Tieren ist nach dem Naturschutzrecht zu unterscheiden:

      • Tiere ohne besonderen Schutz darf sich jedermann aneignen;

      • Tiere, die unter besonderem Schutz stehen, darf sich niemand aneignen.

      288 | Gilt das Aneignungsverbot auch für Teile der besonders geschützten Tiere?

      Ja, ausnahmslos.

      289 | Welches Wild darf der Revierinhaber nicht verkaufen, sondern nur selbst verwerten oder verschenken?

      • Dasjenige Wild, das in der BWildSchV (Anlage 1) aufgeführt ist (ohne die Ausnahmen nach Anlage 2 und 3).

      • Das Wild, das sinngemäß gleichen EU-Naturschutzrichtlinien (zusätzlich zum Jagdrecht) unterliegt (das sind Fischotter, Wildkatze, Luchs, Großtrappe und alle Greifvögel).

      290 | Beziehen sich die Einschränkungen auch auf Trophäen und Präparate dieser Wildarten?

      Ja. Sie beziehen sich auf lebendes und totes Wild sowie auf alle seine Teile und daraus gewonnenen Erzeugnisse.

      291 | Bei einer Taubenjagd wurden 20 Ringeltauben und 12 Türkentauben erlegt. Darf die gesamte Strecke an einen Gastwirt verkauft werden?

      Nur die Ringeltauben (Anlage 2). Die Türkentauben darf der Revierinhaber verschenken, wenn er sie nicht selbst verwertet (Anlage 1).

      292 | Ein Revierinhaber hat sich einen in seinem Revier verunglückten Auerhahn präparieren lassen. Darf er das Präparat später zum Verkauf anbieten?

      Nein (Anlage 1).

      293 | Ein Jagdpächter ist von Beruf Gastwirt. Darf er in seinem Revier geschossene Waldschnepfen auf der Speisekarte anbieten?

      Nein, Waldschnepfen dürfen nicht gewerblich verkauft werden (Anlage 3).

      294 | Ein Jagdpächter findet in seinem Revier einen Mäusebussard und einen Waldkauz als frisch getötete Unfallopfer an einer Landstraße. Darf er sich die Vögel präparieren lassen?

      Den Bussard ja (Aneignungsrecht nach dem Jagdgesetz); den Kauz nur mit vorheriger Ge­nehmigung der Naturschutzbehörde (unterliegt nicht dem Jagdrecht).

      295 | Ein Jagdpächter schenkt einige erlegte Lachmöwen einem befreundeten Präparator; dieser möchte die präparierten Vögel verkaufen. Wie ist die Rechtslage?

      Der Jagdpächter darf die Möwen verschenken (nicht verkaufen!); der Präparator darf die Vögel nicht für gewerbliche Zwecke verarbeiten und nicht verkaufen (Anlage 1).

      296 | Welche Bedingungen muss jemand erfüllen, der Greifvögel halten möchte?

      Er muss Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins sein; er darf insgesamt nicht mehr als 2 Greifvögel halten (beschränkt auf Habicht, Steinadler und Wanderfalke) und die gehaltenen Vögel müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sein (vorgeschriebene Fußringe). Ausnahmen gibt es für Greifvogelhaltungen zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Zucht.

      Naturschutzrecht

      Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

      Analog zum Jagdrecht sind die den Naturschutz betreffenden Vorschriften in Bundes- und Landesrecht aufgeteilt. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das zuletzt im Jahr 2009 umfassend novellierte, inzwischen mehrmals überarbeitete Bun­des­naturschutzgesetz (BNatSchG). In ihm sind unter anderem europäische Naturschutzricht­linien, so die Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH-Richtlinie, RL 92/43/EWG) und die Vogelrichtlinie (RL 2009/147/EG), in nationales Recht umgesetzt worden. Das BNatSchG enthält Vorgaben und Regelungen zum Arten- und Gebietsschutz, zur Landschaftsplanung, zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu Biotopverbund und -vernetzung, zum Meeresnaturschutz, zur Erholung in Natur und Landschaft sowie zur Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (also auch der Jagdverbände, die als Naturschutzverband anerkannt sind) in bestimmten Entscheidungsverfahren. Es wird durch die Landesnaturschutzgesetze sowie die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ergänzt. Für den Vollzug des Naturschutzrechts sind weitestgehend die Länder zuständig.

      §§ 1–7 Allgemeine Vorschriften

      Ziele: Als grundsätzliche Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Natur und Landschaft aufgrund ihres Eigenwertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass unter anderem

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