Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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| Für welche Wildarten ist ein Abschuss­plan vorgeschrieben?

      Für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarz­wild – sowie Auer-, Birk- und Rackelwild sowie Seehunde.

      165 | Gibt es bereits Ausnahmen von der Pflicht des Abschussplanes?

      Ja, einige Länder haben den Abschussplan für Rehwild abgeschafft.

      166 | Für welches Gebiet gilt ein Abschuss­plan?

      Die Abschusspläne werden revierweise erstellt. Teilweise werden Rot- und Damwild (vor allem Hirsche) auch hegeringweise freigegeben, sogenannte Gruppenabschüsse.

      167 | Wird Fallwild auf den Abschussplan angerechnet?

      Ja.

      168 | Sind vermähte Rehkitze auf den Abschussplan anzurechnen?

      Ja, sofern die einzelnen Bundesländer keine ­andere Regelung getroffen haben.

      169 | Wer regelt den Abschuss in den Staatsforsten?

      Den Abschuss in den Staatsforsten regeln die Länder.

      170 | Welche Formalitäten sind mit der ­Erlegung von Schalenwild verbunden?

      Je nach Wildart und Bundesland muss eine ­Streckenmeldung an die Untere Jagdbehörde ­geschrieben werden. In allen Bundesländern hat der Jagdausübungsberechtigte eine Streckenliste zu führen, die am Ende des Jagdjahres abgeschlossen und der Unteren Jagdbehörde vor­gelegt werden muss.

      171 | Wird erlegtes Niederwild auch erfasst?

      Niederwild wird in den Streckenlisten erfasst.

      172 | Darf abschussplanpflichtiges Schalenwild unter besonderen Umständen auch ohne Plan erlegt werden?

      Krankes Schalenwild darf ohne formale Freigabe erlegt werden, wenn es darum geht, dem Tier vermeidbare Leiden zu ersparen und eine Abschussbeantragung nicht zielführend wäre.

      173 | Wo findet der Jäger die Jagd- und Schonzeiten verzeichnet?

      In der Bundesverordnung über die Jagdzeiten und in den entsprechenden Landesverordnungen.

      174 | Kann von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten abgewichen werden?

      Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden aufheben.

      175 | Was ist mit Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde?

      Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

      176 | Gibt es für solche Wildarten auch Ausnahmen?

      Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

      177 | Können dem Wild Schonzeiten auch ganzjährig versagt werden?

      Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

      178 | Welche Wildarten haben nach Bundesrecht keine Schonzeit?

      Schwarzwild, Fuchs und Wildkaninchen.

      179 | Welche Tiere, für die keine Schonzeit festgesetzt wurde, sind trotzdem grundsätzlich geschont?

      Die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit dürfen in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden.

      180 | Was wird unter »Elterntiere« ver­standen?

      Grundsätzlich jene, die sich an der Aufzucht beteiligen, unabhängig vom Geschlecht.

      181 | Kann auch dieser Schutz aufgehoben werden?

      Für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, ­Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lach­möwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten können die Länder Ausnahmen bestimmen.

      182 | Wann kann beispielsweise der Schutz der Elterntiere beim Schwarzwild aufgehoben werden?

      Bei Ausbruch der Schweinepest.

      183 | Dürfen Gelege von Fasan und Rebhuhn ausgenommen werden, um Eier künstlich zu erbrüten?

      Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist grundsätzlich verboten. Die Länder können ­jedoch zulassen, dass Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Wohl aber dürfen ausgemähte ­Gelege ­ausgenommen werden.

      184 | Von welchen Arten dürfen die Länder das Sammeln von Eiern erlauben?

      Das Sammeln der Eier von Ringel- und ­Türkentauben sowie von Silber- und Lach­möwen kann erlaubt werden.

      185 | Unter welchen Umständen darf Wild in der Schonzeit erlegt werden?

      Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Das ­Gleiche gilt für schwer krankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

      186 | Ein Rehbock ist eindeutig von Rachenbremsenlarven befallen. Ist dies ein Abschussgrund im oben gedachten Sinne?

      Eindeutig nein, denn Rachenbremsen sind weitverbreitet und die befallenen Rehe sind nicht schwer krank.

      187 | Was versteht man unter Wildfolge?

      Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes über die Reviergrenze hinweg.

      188 | Wann darf krankgeschossenes Wild über die Reviergrenze hinweg verfolgt werden?

      Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist.

      189 | Ist die Wildfolgeregelung bundeseinheitlich?

      Nein. Hierzu haben alle Länder nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen.

      190 | Wer vereinbart das Recht zur Wildfolge?

      Die Reviernachbarn miteinander. Es gibt aber auch spezielle Wildfolgeregelungen für Schweißhundeführer auf Basis einer Hegegemeinschaft oder eines Landkreises.

      191 | Was muss der Revierinhaber mindes­tens tun, wenn krankgeschossenes Wild ins Nachbarrevier wechselt und keine Wildfolge vereinbart wurde?

      Die Stelle des Überwechselns markieren und den Reviernachbarn oder einen seiner Beauftragten unverzüglich verständigen

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