Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

      Anmerkung: Werden Grundstückseigentümer oder die Bewirtschafter dieser Grundstücke (in der Regel Pächter) durch durch die Jäger geschädigt, haftet der Jagdausübungsberechtigte, also in der Regel der Jagdpächter. Diese Schädigung kann erfolgen durch Befahren von landwirtschaftlichen Flächen, das Anlegen von Schneisen oder Pirschwegen. Richtig ärgerlich wird es immer dann, wenn durch die ­Jäger landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, für die der Landwirt besondere Maßnahmen nach der gemeinsamen europäischen ­Agrarpolitik beantragt hat und dementsprechend höhere Agrarbeihilfen für sogenannte Agrarumweltmaßnahmen erhält. Die Beschädigung an diesen Flächen, beispielsweise durch Anlegen von Klärungen oder durch Befahren kann dazu führen, dass diese Agrarbeihilfen empfindlich gekürzt werden und dem Landwirt dadurch ein ganz erheblicher Schaden entsteht. Man sollte sich selbst und seinen Mitjägern immer wieder vor Augen halten, dass nur das Jagdrecht gepachtet ist und nicht das Besitzrecht an sämtlichen im Revier befindlichen Grundstücken. Bevor fremde Flächen anders als zur reinen Jagdausübung genutzt werden sollen, muss zwingend mit den Eigentümern gesprochen und sich geeinigt werden. Das verhindert anschließende Verfahren und Prozesse, die beim Jagdschaden in gleicher Weise stattfinden wie bei der Wildschadensregulierung.

      Die Haftung gegenüber Nichteigentümern oder Nichtbewirtschaftern regelt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB, §§ 8–23ff. Hier gilt insbesondere, auf die Verkehrssicherungspflichten zu achten. Dazu gehört, jährlich eine Beschau der Ansitzeinrichtungen vorzunehmen, ob diese bauliche intakt sind, und Wildschutzzäune zurückzubauen, wenn sie ihre Funktion erfüllt haben und sie nicht als potenzielle Gefahr für andere Menschen, aber auch für das Wild im Revier zu belassen.

      § 34 Geltendmachung des Schadens

      Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen 1 Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

      Anmerkung: Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine Ausschlussfrist. Wird der Schaden nicht innerhalb 1 Woche ab Kenntnis bei der jeweiligen Gemeinde als Wildschaden angemeldet, besteht kein Anspruch mehr. Die Frist ist gewahrt, wenn innerhalb 1 Woche die Schadensmeldung bei der Gemeinde eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung müssen ­potenzielle Wildschadensflächen im wöchentlichen Abstand von dem Bewirtschafter kontrolliert werden, sodass eine weitere Wochenfrist hinzutritt. Schäden an landwirtschaftlichen Flächen, die älter als 2 Wochen sind, sind also regelmäßig von der Wildschadensersatzpflicht ausgenommen. Treten nach der Anmeldung weitere Schäden auf, so sind diese stets nachzumelden.

      Bei forstwirtschaftlichen Schäden sind die Fristen deutlich länger, sodass zum 1. Mai oder zum 1. Oktober eines jeweiligen Jahres der Schaden angemeldet werden kann. Größere landwirtschaftliche, aber auch forstwirtschaftliche Schäden können häufig fünfstellige Euro-Beträge ausmachen. Dies sollte bei der Bewerbung um ein Revier und der Schätzung der damit verbundenen Kosten unbedingt einkalkuliert werden.

      § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

      Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft ­vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu ­erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.

      Anmerkung: Die Landesjagdgesetze haben die Wildschadensverfahren ausgestaltet. In der Regel wird unverzüglich nach Anmeldung des Wildschadens durch die Gemeinde ein Ortstermin anberaumt, den der von der Gemeinde beauftragte Wildschadensschätzer gemeinsam mit dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen durchführt. Wird eine Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen, stellt dies einen erheblichen Regelverstoß dar, der zum Verlust des Anspruchs führen kann. Aufgrund der Schadensschätzung erlässt sodann die Gemeinde einen sogenannten Vorbescheid, gegen den die Parteien in der Regel binnen 2 Wochen Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen können. Erfolgt dies nicht, kann aus dem Vorbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

      § 36 Ermächtigungen

      (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Ver­hütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

      1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

      2. den Besitz von

      a) Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder

      b) sonstigem Wild,

      2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von

      a) Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder

      b) sonstigem Wild,

      2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,

      3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sons­tige Verbringen von Wild in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,

      4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,

      5. das Kennzeichnen von Wild.

      (2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

      1. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,

      2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.

      (3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.

      (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmi­nisterium für Wirtschaft und Energie; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie

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