Wirtschaftsprüfung für Dummies. Holger Wirtz
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Das alles und noch viel mehr: Das Leistungsspektrum
Wirtschaftsprüfer unterstützen bei unternehmerischen Entscheidungen wie
bei der Wahl der Rechtsform von Unternehmen,
bei der Kaufpreisfindung für zu erwerbende oder zu veräußernde Betriebe oder Betriebsteile,
bei der Optimierung und/oder Digitalisierung von Geschäftsprozessen,
bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens, des Controllings oder der IT-Systeme,
beim Aufbau von internen Kontrollsystemen,
bei der Früherkennung von betrieblichen Krisen und der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,
bei der Organisation der Unternehmensnachfolge oder
bei der Beantragung von Fördermitteln.
Trotz der Vielfalt an angebotenen Leistungen soll auch erwähnt werden, dass der Wirtschaftsprüfer von Haus aus kein »Alles- und Besserwisser« ist. Allerdings stehen bei vielen Beratungsleistungen Themen im Vordergrund, die auch für die Abschlussprüfung oder andere Assurance-Leistungen von Bedeutung sein können.
Was für Wirtschaftsprüfer als Berater spricht
Doch warum sollten Unternehmen für Fragen wie diese auf Wirtschaftsprüfer zurückgreifen, statt irgendeinen anderen Berater zu engagieren? Wirtschaftsprüfer haben gegenüber Beratern eine ganze Reihe von Vorteilen.
Methoden-, Unternehmens- und Branchenkenntnis
Im Wettbewerb mit anderen Unternehmensberatern profitieren Wirtschaftsprüfer von ihrer Methoden- und Unternehmens- beziehungsweise Branchenkenntnis. So sind es Wirtschaftsprüfer aus ihrer Prüfungstätigkeit gewohnt, die in Unternehmen anzutreffenden Abläufe und Strukturen zu analysieren, und haben aufgrund ihrer Einblicke in eine Vielzahl von Unternehmen oft spezifische Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten in Unternehmen oder bestimmten Branchen.
Gewissenhaft und verschwiegen
Dass Wirtschaftsprüfer bei vielen betrieblichen Fragestellungen der erste Ansprechpartner für ihre Mandanten sind, ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass Berufsträger den Berufsgrundsätzen der Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Als Sachverständiger einsetzbar
Wirtschaftsprüfer sind außerdem ausdrücklich auch befugt, auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten. Gerichte oder Behörden können Sachverständige hinzuziehen, wenn sie bei einer Fachfrage kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen haben. Das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen ist ein besonderes Beweismittel (»Sachverständigenbeweis«), das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt.
Treuhänderische Verwaltung
Eine traditionelle Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist außerdem die treuhänderische Verwaltung.
Ein Treuhänder ist aufgrund eines Treuhandvertrags dazu verpflichtet, die Interessen eines Treugebers wahrzunehmen. Mit dem Treuhandvertrag schließen Sie einen Vertrag, durch den der Treuhänder im Außenverhältnis die Verfügungsmacht über das Treuhandvermögen erhält. Im Innenverhältnis zum Treugeber ist der Treuhänder allerdings an die Weisungen des Treugebers gebunden.
Da der Treuhänder die vollständige Rechtsmacht über das Treuhandvermögen erlangt, könnten Interessenkonflikte entstehen. Der Treugeber wird einen Treuhänder jedoch nur dann beauftragen, wenn er darauf vertrauen kann, dass der Treuhänder seine Verfügungsmacht nur im Sinne des Treugebers ausübt. Wirtschaftsprüfer eignen sich nicht zuletzt deshalb für Treuhandaufgaben, weil der Berufstand strengen Berufsgrundsätzen und einer hohen Regulierung durch Aufsichtsbehörden unterliegt.
Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit
Von zentraler Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit. Deshalb ist ein Wirtschaftsprüfer dann als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die berechtigte Sorge besteht, er könne befangen sein. Eine Befangenheit kann dann vorliegen, wenn Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen.
Folgende Fälle lassen vermuten, dass die Unabhängigkeit beeinträchtigt ist und eine Befangenheit bestehen könnte:
Besorgnis der Befangenheit bei unmittelbarer Beteiligung an der Entstehung eines zu beurteilenden Sachverhalts (Selbstprüfungsverbot)
Besorgnis der Befangenheit wegen Eigeninteresse
Besorgnis der Befangenheit wegen Interessenvertretung
Besorgnis der Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit
Besorgnis der Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen
Speziell bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) gibt es eine Liste bestimmter prüfungsfremder Leistungen (Blacklist), die der Abschlussprüfer des Unternehmens nicht erbringen darf. Die nicht auf der Verbotsliste genannten prüfungsfremden Leistungen sind zwar zulässig, jedoch wird der Umfang dieser Leistungen betragsmäßig begrenzt (Fee Cap).
Selbstprüfungsverbot
Unmittelbar einleuchtend ist, dass bei der Prüfung von Sachverhalten, an deren Entstehung ein Wirtschaftsprüfer selbst unmittelbar beteiligt war, die Besorgnis der Befangenheit besteht. Es macht wenig Sinn, dass jemand sich selbst überprüft. Aus diesem Grund besteht für entsprechende Aspekte das sogenannte Selbstprüfungsverbot.
Ein Fall der unzulässigen Selbstprüfung liegt beispielsweise vor, wenn ein Abschlussprüfer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses selbst mitgewirkt hat. Doch nicht jede Beratungsleistung führt zu einer schädlichen Mitwirkung. Beratungsleistungen sind grundsätzlich so lange zulässig, wie der Abschlussprüfer sich darauf beschränkt, Handlungsmöglichkeiten und ihre Konsequenzen aufzuzeigen, während die Entscheidung dem Mandanten selbst vorbehalten bleibt.
Keine schädliche Mitwirkung ist gegeben, wenn Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Änderungen der Buchführung und des Jahresabschlusses hinwirken.
Befangenheit wegen Eigeninteresse
Eine Besorgnis der Befangenheit wird auch dann unterstellt, wenn Abschlussprüfer