Wirtschaftsprüfung für Dummies. Holger Wirtz
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Die Qualitätskontrolle bestehen
Nehmen wir mal an, Sie haben sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers entschieden und haben dieses Ziel erreicht:
1 Sie haben die Zulassungsvoraussetzungen für das Examen erfüllt,
2 Sie haben das Examen erfolgreich abgelegt und
3 Sie sind als Wirtschaftsprüfer bestellt worden.
Damit Sie nun auch als Abschlussprüfer die Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer Jahresabschlussprüfung durchführen können, müssen Sie noch eine weitere Hürde nehmen: Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen wollen, sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Mittels der Qualitätskontrolle wird überwacht, ob Wirtschaftsprüfer die berufsrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge einhalten.
Die Pflicht zur Qualitätskontrolle im Falle der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist eine Berufspflicht, deren Einhaltung die Wirtschaftsprüferkammer überwacht.
In das System der Qualitätskontrolle werden Sie als Wirtschaftsprüfer einbezogen, sobald Sie der Wirtschaftsprüferkammer Ihre Absicht zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen anzeigen. Die Qualitätskontrolle erfolgt dann in Form einer Qualitätskontrollprüfung, welche spätestens alle sechs Jahre durchzuführen ist.
Wenn Sie es genau nachlesen wollen: Das System der Qualitätskontrolle ist in §§ 57a WPO geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch die Satzung für Qualitätskontrolle vom 21. Juni 2016 konkretisiert.
Anzeigepflicht
Wenn Sie zum ersten Mal einen Prüfungsauftrag annehmen, müssen Sie diesen innerhalb von zwei Wochen bei der Wirtschaftsprüferkammer anzeigen und Art und Umfang der Tätigkeit mitteilen.
Art der Prüfung: Werden gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Prüfungen durchgeführt?
Umfang der Prüfung: Anzahl der voraussichtlich jährlich abzuwickelnden Wie viele Prüfungen werden Sie voraussichtlich jährlich abwickeln? In welche Größenklassen im Sinne von § 267 HGB fallen die zu prüfenden Unternehmen und welche Rechtsformen haben diese?
Gibt es später wesentliche Änderungen von Art und Umfang Ihrer Prüfungstätigkeit, müssen Sie auch dies der Wirtschaftsprüferkammer melden.
Qualitätskontrollprüfung
Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsprüfer, die über Erfahrungen als Abschlussprüfer verfügen und eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle sowie eine fortlaufende Fortbildung in diesem Bereich nachweisen können. Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von den als Abschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfern selbst ausgesucht und beauftragt.
Im Rahmen der Qualitätskontrollprüfung befasst sich der Qualitätskontrollprüfer mit der Angemessenheit der Praxisorganisation und überzeugt sich von der Einhaltung der Regelungen zur Auftragsabwicklung durch die Einsichtnahme in die Arbeitspapiere von durchgeführten Abschlussprüfungen.
Der Beauftragung vorweg geht indes ein Auswahlverfahren, bei dem der zu prüfende Abschlussprüfer bei der Kommission für Qualitätskontrolle einen Prüfervorschlag einzureichen hat, den diese ablehnen kann. Bei der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO) handelt es sich um ein unabhängiges, bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedeltes Gremium, welches für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle zuständig ist. Über die Durchführung der Qualitätskontrolle hat der Prüfer einen schriftlichen Qualitätskontrollbericht anzufertigen, welcher von der Kommission für Qualitätskontrolle ausgewertet wird. Die Ausführungen in diesem Bericht müssen der Kommission für Qualitätskontrolle insgesamt den Nachvollzug des prüferischen Vorgehens sowie der Feststellungen und der gezogenen Schlussfolgerungen des Qualitätskontrollprüfers ermöglichen.
Qualitätskontrollprüfung bei Abschlussprüfern von PIEs
Besondere Regelungen gelten für die Qualitätskontrollprüfung bei Abschlussprüfern von PIEs. Zuständig für die Berufsaufsicht bei Abschlussprüfern von PIEs ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die APAS führt bei Abschlussprüfern von PIEs Inspektionen durch, sodass die Qualitätskontrollprüfung hier unmittelbar durch eine öffentliche Behörde erfolgt. Zum Zweck der Beurteilung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems werden im Rahmen dieser Inspektionen ausgewählte Verfahren und einzelne Prüfungsaufträge über gesetzliche Abschlussprüfungen bei PIEs überprüft.
Sofern ein Abschlussprüfer von PIEs auch Abschlussprüfungen bei Nicht-PIE-Mandanten durchführt (sogenannte gemischte Praxen), bleibt es hinsichtlich der Nicht-PIEs bei der Zuständigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle und der regelmäßigen Durchführung von Qualitätskontrollprüfungen durch Prüfer für Qualitätskontrolle.
Einen Auftrag durch das zu prüfende Unternehmen erteilt bekommen
Können Sie hinter alle zuvor aufgezählten Punkte einen Haken setzen? Wenn ja, dann fehlt jetzt nur noch die Auftragserteilung durch das zu prüfende Unternehmen.
Wie genau die Auftragserteilung durch ein Unternehmen erfolgt, erfahren Sie in Kapitel 5.
Kapitel 3
Inhärente Grenzen von (Abschluss-)Prüfungen
IN DIESEM KAPITEL
Informationsgehalt von Jahresabschlüssen
Sinn und Zweck von Abschlussprüfungen
Das Problem der »Erwartungslücke«
Vorschläge zur Fortentwicklung der Anforderungen
Nach der Finanzmarktkrise 2008 wurde die Rolle, die Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken im Vorfeld und in der Krise gespielt haben, kritisch diskutiert. Hinterfragt wurde auch, welche Verantwortung die Abschlussprüfer tragen. Haben vielleicht auch Sie sich gefragt, warum zahlreiche Banken in dieser Zeit gewaltige Verluste verkraften mussten, obwohl die jeweiligen Abschlussprüfer ihnen zuvor einen »sauberen« Bestätigungsvermerk erteilt hatten?