Wirtschaftsprüfung für Dummies. Holger Wirtz
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Risiken auf Aussageebene
Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene sind Risiken, die sich nur auf einen abgegrenzten Teil des Jahresabschlusses beziehen, beispielsweise einen einzelnen Bilanzposten.
Beispiele für Risiken auf Aussageebene:
fehlerhafter Ansatz von Vorräten
fehlerhafte Bewertung von Forderungen
unvollständiger Ansatz von Verbindlichkeiten
unzutreffende Umsatzrealisierung
Bestandteile des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen
Das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Inhärentes Risiko: Das Risiko besteht in der besonderen Anfälligkeit eines Geschäftsvorfalls, eines Abschlusspostens oder einer Abschlussangabe für fehlerhafte Darstellungen (vor Berücksichtigung von damit zusammenhängenden Kontrollen).
Kontrollrisiko: Es besteht das Risiko, dass wesentliche Fehler nicht durch das interne Kontrollsystem des Unternehmens verhindert oder aufgedeckt werden.
Grundsätzlich gilt: Das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen ist umso höher, je höher das inhärente Risiko oder das Kontrollrisiko ist. Das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen ist somit eine Funktion von inhärentem Risiko und Kontrollrisiko.
Das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen beurteilen
Sie haben bei der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zwei Möglichkeiten: Sie können diese
quantitativ (zum Beispiel in Prozentsätzen) oder
nicht quantitativ
ausdrücken. In der Regel lassen sich das inhärente Risiko und das Kontrollrisiko jedoch nicht exakt beziffern. Deshalb bieten sich schematische Einteilungen, in denen das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen typisiert ermittelt wird, an (siehe Tabelle 4.1).
Kontrollrisiko | |||
---|---|---|---|
Verlässliches IKS | Nicht geprüftes IKS | ||
Inhärentes Risiko | geringer | minimales Risiko (z.B. 10 %) | moderates Risiko (z.B. 40 %) |
höher | geringes Risiko (z.B. 20 %) | hohes Risiko (z.B. 70 %) |
Tabelle 4.1: Bemessung des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen
Nehmen Sie beispielsweise den Bilanzposten »Forderungen aus Lieferungen und Leistungen«.
Das inhärente Risiko kann als erhöht eingestuft werden, wenn ein Unternehmen besonders hohe Außenstände hat oder viele Forderungen auf fremde Währungen lauten.
Das Kontrollrisiko kann beispielsweise als niedrig eingestuft werden, wenn Sie sich im Rahmen der Prüfung davon überzeugt haben, dass das Unternehmen über ein gut strukturiertes Forderungsmanagement verfügt.
Für den Bilanzposten würde sich also aufgrund eines höheren inhärenten Risikos und eines funktionierenden internen Kontrollsystems (IKS) ein geringes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen (zum Beispiel 20 Prozent) ergeben.
Reduzierung des Prüfungsrisikos auf ein vertretbar niedriges Maß
Das Risiko, dass Sie als Abschlussprüfer möglicherweise ein unangemessenes Prüfungsurteil abgeben, wird als Prüfungsrisiko bezeichnet. Wenn Sie eine hinreichende Prüfungssicherheit erreichen möchten, darf das verbleibende Prüfungsrisiko nach Ihrer Prüfung ein bestimmtes Maß nicht übersteigen.
Als Grad der hinreichenden Sicherheit wird in der Praxis von Wirtschaftsprüfern vielfach ein Konfidenzniveau von 95 Prozent gewählt. Das heißt, das nach Durchführung der Prüfungshandlungen verbleibende Prüfungsrisiko darf einen Wert von 5 Prozent nicht übersteigen.
Beim Konfidenzniveau handelt es sich um einen Begriff aus der Statistik. Liegt das Konfidenzniveau bei 95 Prozent, liegt ein statistisch berechneter Wert auf der Grundlage einer Stichprobenerhebung mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit auch für die Grundgesamtheit innerhalb des errechneten Konfidenzintervalls.
Die Höhe des Prüfungsrisikos wird bestimmt durch
das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen und
das Entdeckungsrisiko.
Beim Entdeckungsrisiko handelt es sich um das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht durch Prüfungshandlungen aufgedeckt werden. Dieses Risiko ist abhängig von der Art und dem Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen. Für ein gegebenes Maß an Prüfungsrisiko (zum Beispiel 100 % - 95 % = 5 %) steht das vertretbare Maß an Entdeckungsrisiko im umgekehrten Verhältnis zu den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene.
Grundsätzlich gilt:
Je höher die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen nach Ihrer Einschätzung sind, desto niedriger ist das vertretbare Entdeckungsrisiko und desto überzeugender müssen folglich die von Ihnen verlangten Prüfungsnachweise