Gesammelte Beiträge von Max Weber. Max Weber

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Gesammelte Beiträge von Max Weber - Max Weber

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mit Schreibern usw. verwaltete Grundherrschaften, aus zahlreichen Dörfern mit tributpflichtigen Bauern und militärisch disziplinierten und in unfreie Berufe – es finden sich Guts-Zimmerleute, -Tischler, -Töpfer, -Schmiede – geschiedenen Arbeitern, daneben gewaltige, nach Tausenden von Köpfen zählende Herden bilden, nebst Tantiemen und Deputaten aus den Tempel- und königlichen Gütern, die sie zu verwalten haben, die Besitzungen des sozial allmächtigen Nomarchenadels. Aus den Gutsspeichern – grundherrlichen oder königlichen Magazinen – wird das Saatgut an die Bauern ausgegeben, an die Speicher die Ernte bzw. die Ernteanteile abgeliefert. Jedenfalls existiert schon damals das System der »uput«, der Aufnahme des personalen Haushaltsbestandes zum Zwecke der Feststellung der Anzahl fronpflichtiger Köpfe (»capitatio plebeja« in der Sprache der Kaiserzeit). Es scheint, daß es sich im Prinzip über das ganze Land erstreckt hat. Ob eine ganz einheitliche Regelung der Fronden bestand, ist nicht sicher zu sagen. Das »ahuit«, das Fronlos, ist in den einzelnen Dörfern nach Anweisung königlicher Meier von dem Pflichtigen zu bearbeiten. Die Schreiber sind dabei fronfrei. Am Hoflager und bei den großen Magazinen finden sich ummauerte Arbeitsstätten, die gelegentlich wohl auch Arbeiterkasernements sind. Die Fronpflichtigen sind in Abteilungen von 5 und 10 Leuten geteilt, und die Fronpflicht scheint schichtweise abgewechselt, eine normale Schicht 2 Monate, abzüglich der Feiertage, gedauert zu haben. Wenn andererseits öffentliches Land in Marsch- und Geestland geteilt und dem Arbeiter 10 Aruren (81/2 auf Gest- und 11/2 Marschboden) zugeteilt wurden, so ist doch wohl anzunehmen, daß es sich um Kolonenlehen von Fronpflichtigen handelt. Die großen Grundherren haben im wesentlichen wohl ähnlich gewirtschaftet wie der Pharao. Eigene Wirtschaft auf dem besten Lande und Ausgabe des schlechteren Landes an leibeigene Bauern gegen Arbeit oder feste Abgaben werden wohl nebeneinander gestanden haben und sind anscheinend nicht immer klar zu scheiden; die Bauern sind offenbar einfach aus Staatsfrönern (teilweise) grundherrliche Fröner geworden; ob eine Scheidung in leibeigene und persönlich freie, aber schollenfeste, Bauern immer möglich und von praktischer Bedeutung ist, scheint nicht zu entscheiden. Immerhin scheint die vielleicht einzige, annähernd (aber durchaus nicht genau) durchführbare Scheidung zwischen den mindestens 24 Namen, welche (s.o.) ein persönliches Unterwerfungsverhältnis generell, ohne Berufsspezialisierung, ausdrücken, nur darnach vorgenommen werden zu können, ob die Klienten von einem Herrn persönlich abhängen, in seinem (reellen oder ideellen) Haushalt verwendet werden (schemsu, boku, sodmu, keri-dot, amu, ketu) oder aber glebae adscripti sind (nach Baillet: honu, meratiu, nesitiu, satiu, sidiu, samdotu, uhuitiu). Einem Bauern wird gelegentlich gedroht, ihn, bei fortgesetzter Renitenz, in die unterste Schicht: die awaitiu (einfache ländliche Fronarbeiter) zu »versetzen«. Auch im Verhältnis zum Staat läßt sich das Verhältnis wohl so fassen: Jedermann, der Boden besitzt oder ein Gewerbe betreibt, schuldet davon seine Abgaben: der Bauer die Grundabgaben, der Handwerker Lizenz- und Betriebsabgaben in Form von Produkten seines Gewerbes. Wer seine Abgabe nicht leisten kann, der wird mit seiner Familie Schuldsklave des Pharao und frondet nunmehr nach den Anweisungen der Behörden. Aber trotz dieser Scheidung bleibt es dabei: Es sind alle Abgabepflichtigen nicht minder unselbständig als die Arbeiter, werden kontrolliert und geprügelt wie diese, und unterliegen der sozialen Mißachtung. Den Gefolgsleuten des Königs, die jetzt als Berufssoldaten auftreten, mögen vielleicht Gefolgsleute der Vasallen entsprochen haben. Für die Tempel steht anscheinend fest, daß ihr Land, und vor allem: die Gebühren und Kasualien eintragenden Einzelfunktionen, als Pfründe, erblich an die einzelnen Priester, das Land wohl auch – freiwillig oder unfreiwillig – an andere Grundherren vergeben war, die dann ihrerseits die Herren der Tempelkolonen wurden. –

      c) Neues Reich.

       Keine Einführung von eigentlich prinzipiell neuen Institutionen, wohl aber eine einseitig gerichtete Fortentwicklung der alten finden wir, als nach der langen Dunkelheit der Beduinenherrschaft Aegypten wieder in den Vordergrund der Geschichte tritt. Es ist jetzt ein konsequent organisierter einheitlicher Fronstaat geworden, in dem neben dem Pharao fast nur die Tempel als Grundherren fortbestehen, und der sich, wahrscheinlich ganz allmählich, in den bureaukratischen Leiturgiestaat der Ptolemäerzeit umbildet.

      Das mit dem Kampf der 18. Dynastie gegen die Fremdherrschaft der »Hirtenkönige« um die Mitte des 2. Jahrtausends v. Chr. einsetzende »neue Reich« stand, solange es ein nationaler Staat war, d.h. bis zur Zeit nach den Ramessiden, zu dem »mittleren« in einem ähnlichen Verhältnis, wie das Rußland der moskowitischen Großfürsten nach der Befreiung von der Tatarenherrschaft zu dem vormongolischen ständisch gegliederten Staatswesen mit dem Mittelpunkt Kiew: die feudalen Gebilde, der Lehnsadel und alle oder doch die meisten seiner Grundherrschaften sind verschwunden. Der größere Teil des Bodens ist in der Hand des Königs. Ein anderer, stets aber doch nur eine Minderheit des Gesamtgebietes umfassender, Bruchteil hat sich durch Schenkungen in den Händen der Tempelpriesterschaften angesammelt. Andrerseits tritt mit der großen militärischen Expansion massenhafter Kriegsgefangenenimport ein, von denen »des Krieges Magazine voll sind«. Auch jetzt belehnt der König verdiente Beamte mit Land – von meist mäßigem Umfang – und mit einigen Sklaven. Ein Teil des königlichen Landes wird als fiskalische Domäne betrachtet und für den königlichen Haushalt bewirtschaftet. Auch das gesamte übrige (nicht den Tempelnappropriierte) Land soll, so wurde früher im Anschluß an den Genesisbericht und an die griechische Tradition geglaubt, als vom König an die Bauern gegen Ertragsanteil überlassen gelten. Heute ist bekannt, daß die ägyptische Grundsteuer nicht nach dem Quotensystem, sondern als Fixum erhoben wurde: nur Kolonenzahlen Teilpachten. – Spätestens unter den Ramessiden trat dann die berühmte Zuteilung von Land an das, vermutlich nach dem Vorbild der asiatischen königlichen Dienstlehen, in Form einer am Boden haftenden Leiturgie organisierte Herr ein.

      Die Grundbesitzungen der Tempel und der Krieger sind solche zu dauerndem eigenen, nur an die Funktion gebundenen, dafür von den allgemeinen Lasten der sonstigen Bevölkerung befreiten, Recht. Die Herrscher des alten Reichs nahmen sich heraus, in Tempelbezirken Lehen an verdiente Beamte anzuweisen, – ein Vorgang, der nunmehr wohl sicherlich zunehmend unmöglich wurde (mir ist das Material darüber allerdings nicht genauer bekannt), jedenfalls haben später (s.u.) Säkularisationsversuche offenbar zu schweren Konflikten geführt). Die verliehenen Landparzellen der μάχιμοι sind von mäßigem Umfang – etwa 31/2 ha zu Herodots Zeit –, die leichte Bewaffnung stellte an die Equipierung keine Anforderungen, die Mitglieder dieser »Kriegerkaste« beteiligten sich ebenso wie die hellenistische Lehensarmee der Kleruchen am bürgerlichen Erwerb, durften ihr Land verpachten und waren in sehr verschiedener Lage. – Nebeneinander stehen jetzt: 1. königliche Garden und geworbene Söldner, 2. sodann die angesiedelten »ma« (μάχιμοι), 3. eventuell ad hoc einberufene und bewaffnete Kolonen des Pharao, die angesiedelten Krieger nach Jahrgängen in seniores und juniores geschieden, sodann 4. Tempelmilizen, gebildet aus den Tempelkolonen, endlich 5. die Gaumiliz (der Landsturm). Das Heer ist also wesentlich ein Hörigenheer. Den königlichen Matrosen war, da sie Fremde waren, ein Mal eingebrannt, wie (vielleicht, s.o.) den assyrischen angesiedelten Soldaten. – Die ganze Verwaltung, die königliche sowohl wie die der Tempel, wird bureaukratisch durch, meist leibeigene, Schreiber geführt, nicht mehr durch den früheren erblichen Nomarchenadel. Die Priesterschaft steigt an Zahl, Bedeutung und Geschlossenheit. Im alten Reich war sie als ein selbständiger Beruf nur in Ansätzen vorhanden; im mittleren Reich ist sie schon vorwiegend erblich rekrutiert; im neuen Reich ist sie in Phylen gegliedert, der Stand als Kleriker (nicht: das konkrete Amt) geht auf die Söhne, wenn sie tauglich sind, über. Wenn auch die Phylen anscheinend niemals geschlossen waren, sondern sich auch durch Aufnahme von außen rekrutierten (auch Connubium mit anderen Schichten bestand: also fehlt jedes Merkmal der »Kaste«), so hat sich das Priestertum doch nunmehr zu einem eigenen, die Erziehung des Nachwuchses der Beamtenschaft leitenden, mit ihr oft verwandtschaftlich und durch Funktionskumulation eng verbundenen Stand von immensem Einfluß entwickelt, der jeden Versuch der Pharaonen, sich von seiner Macht zu emanzipieren, zu vereiteln weiß, weil das Gegengewicht selbständiger weltlicher Feudalgeschlechter jetzt so gut wie ganz fehlt. Großartige Massen von Menschen, und entsprechendes

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