Gesammelte Beiträge von Max Weber. Max Weber

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Gesammelte Beiträge von Max Weber - Max Weber

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Frau, die etwa wie das englische entail-System wirken mußte. Das Bestehen des »Probejahres« in der Ehe in Aegypten ist Fabel. Der »agraphos gamos« der Ptolemäerzeit ist offenbar ursprünglich ein Geschlechtsverhältnis ohne »Ehekontrakt« d.h. ohne Erwerb der Manus über die Frau durch den Mann durch Zahlung des Preises, bei der aber der Mann – wie bei der römischen »freien Ehe« – die Gewalt über die Kinder erhält. – Im übrigen finden sich fast alle wichtigen Kontrakte des babylonischen Rechts, z.B. auch der Selbstverkauf in die Adoption. – Sklaven finden sich neben Vieh, Häusern, Gärten in den Erbschaften, sie sind, außer beim König, Priestern und Beamten auch im späten Aegypten nie zahlreich gewesen. Ein deutliches Gesamtbild der spätpharaonischen Agrarverfassung haben wir vorerst trotz aller Einzelheiten nicht. –

      Aegypten hat zwei Institutionen zuerst und in nachher nicht wieder erreichter Vollkommenheit verwirklicht: 1. das Leiturgieprinzip: Bindung des Besitzes an die staatliche Funktion, des Besitzers an Funktion und Besitz, – und 2. die bureaukratische Verwaltung. Beide Prinzipien haben, in der Spätzeit der Antike, von hier aus die Welt erobert, und mit ihnen, als ihr unverlierbarer Schatten, der »Apolitismus« der beherrschten Völker, der durchaus nicht nur in der Vernichtung der Nationalitäten seine Wurzel hat. Ferner aber scheint es möglich, daß wichtige betriebstechnische Institutionen der antiken Arbeitsorganisation, nämlich: 1. die Wirtschaft mit disziplinierten und kasernierten, unfreien Arbeitern (ἐργαστήριον), 2. die unfreie Heimarbeit, 3. der Kolonen-Fronhof und ihre verschiedenen Kombinationen miteinander von Aegypten aus ihren Ausgang genommen haben, während andererseits die privaten Unternehmungs- und Kapitalverwertungsformen wesentlich in Babylon ihre Heimat zu haben scheinen.

      3. Israel.

       Inhaltsverzeichnis

      Einigermaßen sichere Auskunft über die vorexilischen Verhältnisse Israels geben nur die Wortlaute derjenigen »Gesetzgebungen«, welche unzweifelhaft in ältere Zeit hinaufreichen und der angeblichen Göttlichkeit ihrer Herkunft wegen ein relativ hohes Maß von Garantie für Treue der Ueberlieferung bieten. Ein kurzer Blick auf die von ihnen illustrierten Zustände rechtfertigt sich dadurch, daß nur hier aus dem eigenen Munde eines Volkes Kunde aus einer Zeit vor der Stadtsässigkeit der politischen und priesterlichen Gewalten geboten zu werden scheint. Freilich: die Annahme, man habe es im ältesten »Gesetz« (Exodus 19 ff.) mit irgendwie »ursprünglichen« Zuständen zu tun, mit dem Recht eines primitiven Bauernvolkes, noch frei von allem städtischen und geldwirtschaftlichen Einschlag, ist ganz unhaltbar, wie unter den neueren Darstellungen namentlich A. Merx, bei aller Betonung der großen Kulturunterschiede zwischen der Periode dieses »Gesetzes« und der des Deuteronomiums, anerkennt. Trotz der – wie überall – großen Bedeutung des Viehes, als der wichtigsten Quelle der Differenzierung des Reichtums, scheint eines sicher: ein eigentliches Nomadenvolk oder ein »Beduinenstamm« sind die historischen Israeliten, auch ihre herrschenden Schichten, niemals gewesen3): das Kamel nicht nur, sondern auch das Pferd fehlen, der Ochse ist, wie im ältesten Rom, vor allem Arbeitstier. Leder ist (wie in Aegypten) das älteste Kleidungsmaterial. Getreide als Hauptnahrung, daneben Gemüse und Wein finden sich von Anfang an, ebenso wohl auch Oel; tägliche Fleischmahlzeiten kennt natürlich nur der König, andere Leute schlachten nur an den Festtagen (und dann in Form des Opfers) aber z.B. von einer besonderen Bedeutung des Käses (wie in Althellas) finden wir nichts. Unter dem Viehbesitz, der hier, wie überall, Kennzeichen des reichen Mannes und namentlich in den Händen der Könige groß ist, spielen die Schafe aus Gründen der Landeseigenart mit dem Vordringen der Wollkleidung eine große Rolle. Die Bodenbebauung (Hakenpflug, Düngung wie es scheint wenig entwickelt) und Brotbereitung (Handmühle, Backtopf) blieben ziemlich primitiv. – Jedenfalls dürfen, nach dem Gesagten, die Hebräer trotz der größeren Rücksicht, welche das alte Gesetz gegenüber dem Deuteronomium auf die Verhältnisse des Viehbesitzes nimmt, schwerlich als ein in jener Zeit auch nur vornehmlich viehzüchtendes Volk angesehen werden (Genesis 47, 3 pointiert den Gegensatz gegen die Aegypter). Aber allerdings sind die Hebräer der vorköniglichen Zeit ein aus dem »jenseitigen«, d.h. ostjordanischen Lande über den Fluß und dann weiter über das Bergland vorgedrungenes, und nun weiter nach der Küste zu abwechselnd vordrängendes und seinerseits bedrängtes »Bergvolk«, welches »Milch und Honig«, die Produkte der Bergabhänge, schätzt. Es ist ihnen, als ein »Aisymnet« (im hellenischen Sinn): »Moses«, ihnen das »Gesetz« gibt, erst teilweise gelungen, die größeren kanaanäischen Städte in den Flußtälern zu erobern. Ihre Macht liegt dem Schwerpunkt nach in den vom Stamme Joseph okkupierten Bergtälern, von wo aus sie – wie Aitoler und Samniten – in die Ebenen vorbrechen und sie allmählich in ihre Gewalt bringen, dabei abwechselnd in die Botmäßigkeit der philistäischen oder anderer Stadtkönige gelangend und sie abschüttelnd, überdies von den von Osten her sie bedrängenden Wüstenstämmen bedrückt und ihnen oft tributpflichtig. Ganz abgesehen aber von der Frage der Realität ihres Aufenthaltes in Aegypten, als Fronbauern eines der pharaonischen »Diensthäuser« (Exod. 20, 1: eine recht gute Kenntnis der ägyptischen Verhältnisse – selbst der Titel Josephs ist historisch – seitens der Verfasser dieser Partien steht völlig fest, beweist aber bei der Nähe des Landes natürlich an sich nichts), – ist der Einfluß der lange vor ihrem Auftreten bestehenden syrischen Stadtkultur unverkennbar. Das »Gesetz« setzt nicht nur ein ansässiges, ackerbautreibendes Volk voraus, sondern es fehlt auch jede Spur von Kollektivbesitz. Auch der Grund und Boden ist voll appropriiert, wenn schon, wenigstens normalerweise, nur intrafamiliares Verkehrsobjekt. Das Bestehen der Blutrache, die in Athen nach einer nicht sicheren, aber wenigstens auch nicht unmöglichen, Annahme erst Drakon beseitigt haben soll, ist gewiß kein Beweis für »primitive« Zustände. Ebenso nicht die Festsetzung der Bußen in Vieh, die in Griechenland und Rom tief in die historische Zeit hineinragt und weniger der absoluten Seltenheit, als dem Schwanken des jeweiligen Vorrats von Edelmetallen entspricht: die Pflicht, unbedingt auf Verlangen in Geld zahlen zu müssen, ist, wie bei den Sumerern und in Babylon unter Hammurabi, so in Athen unter Solon und zu jeder Zeit überhaupt, das, was dem Bauern gefährlich und verhaßt ist. Das »Gesetz« zeigt in charakteristischer Weise jenes Streben nach einer Verbindung von Festigung der guten alten patriarchalen Sitte mit den Interessen von bäuerlichen Schuldnern, welches auch allen »Gesetzgebern« des Okzidents, heißen sie Zaleukos, Charondas, Pittakos oder Solon, gemeinsam ist. Der Dekalog verordnet (an nicht rein religiösen Pflichten) die Elternpietät, Achtung vor fremder Ehe, Verwerflichkeit des Totschlags und Diebstahls, Sicherung des Rechtsganges und der bona fides im Alltagsverkehr (das Nicht-»Machinieren«, – wie Merx es ausdrückt, – gegen den Besitz anderer), endlich – das Originellste und Folgenschwerste –: Innehaltung der Sabbatruhe und ihre Gewährung an Arbeiter, Sklaven, Vieh. An rein »sozialpolitische« Quellen dieser letzteren, weitaus am lautesten von der schon damals gewaltigen Macht religiöser Rücksichten zeugenden, Vorschrift zu denken, wäre natürlich unangängig, obwohl das Gebot unzweifelhaft auch – aber eben nicht: nur – den Schuldsklaven zugute kam. Aber die Einzelausführungen dieser, epigrammatisch im Dekalog vorausgeschickten, Gedanken im »Gesetz« zeigen, daß der Schutz der Gemeinfreien gegen die Folgen der Besitz- und Machtdifferenzierung jedenfalls ein sehr stark hervortretendes Leitmotiv der Gesetzgebung ist. Dahin gehören vor allem 1. die zeitliche Begrenzung der Schuldsklaverei des Israeliten, 2. sein Schutz gegen gewalttätige Versklavung, 3. eine gewisse Sicherung der Ehe von Freien mit Sklaven (d.h. wesentlich; Schuldsklaven, wie der Text ergibt), 4. ebenso: der zur Frau gekauften Israelitin gegen Gleichbehandlung mit gewöhnlichen Kaufsklavinnen, 5. Schutz der (Schuld-)Sklaven gegen schwere, vor allem tödliche, Körperverletzung durch den Herrn, 6. der Schutz gegen Schaden durch Vieh: – da der Viehbesitz Hauptbestandteil des aristokratischen Besitzes ist, liegt hier das antike Pendant unserer »Wildschaden«-Kontroversen vor (daß gegen das Vieh die Rache geübt wird wie gegen den Menschen, ist vielen alten Rechten gemeinsam und steckt als Rest in der altrömischen Schadenersatzpflicht, wenn das Vieh »contra naturam sui generis« Schaden zufügt: der moderne Mensch würde das gerade Umgekehrte erwarten und das jüdische Gesetz ist im

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