Vernehmungen. Heiko Artkämper

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Vernehmungen - Heiko Artkämper

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       4.5.4.2.6Häufung von Fragen. Unverständliche, geschlossene und Fangfragen

      430Die Verschachtelung von Fragen, deren unangemessene Häufung oder unverständliche Fragen dürfen den Beamten nicht verunsichern.

Praxistipp:
431 Der Zeuge sollte zunächst die Frage beantworten, die er am besten erinnert und diese kurz wiederholen; danach kann er hinsichtlich weiterer Fragen beim Vorsitzenden nachfragen.

      Bei geschlossenen oder Fangfragen steht erneut die Provokation im Vordergrund.

Praxistipp:
432 Bei der Beantwortung ruhig bleiben, keine Gegenfragen stellen, sondern durch eine ausführliche Beantwortung (nicht: ja oder nein) die erhoffte Reaktion vermeiden.

       4.5.5Checkliste und Leitfaden zur Vorbereitung und Durchführung der Zeugenaussage

      433Im Folgenden soll dem Leser eine Checkliste zur Verfügung gestellt werden, anhand der er sich auf seine Zeugeneinvernahme vorbereiten kann. Sie erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch gilt sie für jede Hauptverhandlung.

       4.5.5.1Vorbereitung

      434Bei der Vorbereitung sollte Folgendes berücksichtigt werden:

      –Aus- und Fortbildungsangebote nutzen.

      –Prozessbeobachtungen wahrnehmen.

      –Verhinderungen am Terminstag (Urlaub, Krankheit …) frühzeitig dem Gericht mitteilen und deren Gründe belegen (Buchungsbestätigung, Attest …).

      –Durch eine großzügige Zeitplanung für den Terminstag unnötigen Zeitdruck und Stress vermeiden.

      –In begründeten Einzelfällen mit dem Vorsitzenden eine Telefonbereitschaft vereinbaren („ich kann binnen … Minuten im Gerichtssaal erscheinen und bin unter der Tel.-Nr. … erreichbar“).

      –Überprüfung des Umfangs der Aussagegenehmigung (und ggf. die Bitte an den Dienstvorgesetzten, diese zu beschränken).

      –Existiert eine beschränkte Aussagegenehmigung, sollten deren Grenzen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall mit dem Dienstvorgesetzten abgeklärt werden.

      –In extremen Ausnahmefällen die Möglichkeit, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, mit in die Überlegung einbeziehen.

      –Konkrete Vorbereitung als „Muss“.

      –Versuch, ein konkretes Erinnerungsbild aufleben zu lassen; Hilfestellungen leisten die Lektüre der Akten, Gespräche mit den Kollegen und ggf. auch eine Ortsbesichtigung.

      –Einschränkungen des Prozessstoffes etwa durch die Abschlussverfügung und Anklage der Staatsanwaltschaft berücksichtigen.

      –Kritisch die Ermittlungen nach eigenen Fehlern durchleuchten, um sich so auf entsprechende Fragestellungen vorbereiten zu können.

      –Ggf. schriftliche Unterlagen (auch eigene Notizen, die später in einen Einsatzbericht eingeflossen sind) sichten und bereitlegen.

      –Mit der ungewohnten Rolle als Zeuge (nicht Vernehmer) identifizieren.

      –Sich klarmachen, dass Ziel einer Hauptverhandlung nicht die Verurteilung des angeblichen Täters, sondern ein rechtsstaatliches Verfahren ist, bei dem ein Freispruch keine Niederlage darstellt.

      –Sich gedanklich auf einen geschlossenen Bericht, der zu Beginn der Vernehmung erfolgt, vorbereiten.

      –Auf das persönliche Outfit achten.

       4.5.5.2Verhalten im Gerichtsgebäude

      435Bezüglich des Verhaltens im Gerichtsgebäude gilt:

      –Unmittelbar vor dem Gerichtssaal und in den Verhandlungspausen Kontaktaufnahmen zu anderen Verfahrensbeteiligten (auch mit dem Staatsanwalt über die Sache) vermeiden.

      –Keine Äußerungen zum Verfahrensgegenstand und zum gewünschten Ergebnis.

      –Wahrgenommene Kontaktaufnahmen (Absprachen?) anderer Zeugen dem Gericht mitteilen.

       4.5.5.3Vernehmung

      436Während der eigentlichen Vernehmung ist zu beachten:

      –Bei der Wahrheit bleiben (auch bezüglich der Vorbereitung).

      –Sich selbst nicht überfordern, da niemand jedes Detail erinnern kann.

      –Sich nicht überschwänglich in Sicherheit wiegen.

      –Ruhig, sachlich und neutral bleiben.

      –Contenance und Höflichkeit bewahren.

      –Keine Konfrontationsstellung einnehmen.

      –Streitgespräche vermeiden, sich aber auch nicht unterbrechen lassen.

      –Stress und intellektuelle Leistungsfähigkeit stehen in einem engen Verhältnis zueinander. Daher muss der Beamte versuchen, Stresssituationen in der Hauptverhandlung zu vermeiden bzw. diese ggf. abbauen (Atem- und Ablenkungstechniken).

      –Klar ansprechen, was konkretes Erinnerungsbild und daher exakt wiedergebbar ist.

      –Gedächtnislücken offenlegen (und nicht etwa zu verschließen suchen).

      –Ggf. Weichmacher einbauen („soweit ich mich erinnern kann“).

      –Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen sprachlich exakt trennen.

      –Keine rechtlichen Wertungen vornehmen.

      –Werturteile vermeiden und – sofern dies nicht möglich ist – sie tatsachengestützt begründen.

      –Die Grenzen der Aussagegenehmigung im Hinterkopf haben.

      –Suggestivsituationen erkennen und vermeiden.

      –Fragen (des Staatsanwalts und des Verteidigers) in Blickrichtung auf das Gericht beantworten.

      –Vorsicht bei rollenfremden

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