Vernehmungen. Heiko Artkämper

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Vernehmungen - Heiko Artkämper

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geführt hat. Ansonsten sind ihre Angaben unverwertbar.11

      363Das Gesetz setzt die Glaubhaftmachung der Gründe voraus, die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen. Häufig wird als Grund für ein Zeugnisverweigerungsrecht das Verlöbnis angegeben, da es formfrei möglich ist. Allerdings ist hier eine rechtliche Grenze zu beachten: Ein wirksames Verlöbnis ist nur möglich, wenn keiner der Beteiligten (noch) anderweitig verheiratet ist. An dieser Hürde scheitert oftmals ein auf einem angeblichen Verlöbnis basierendes Zeugnisverweigerungsrecht.

      364Maßgebend ist eine rein formal-juristische Betrachtung, die auf die Rechtswirksamkeit der das Zeugnisverweigerungsrecht auslösenden Lebenssituation abstellt; eine sogenannte „Imam-Ehe“, die nur nach islamischem Recht geschlossen wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.12

      365Der besseren Handhabung und Konkretisierung dient die nachfolgende Übersicht der Zeugnisverweigerungsrechte, die verdeutlicht, wem dieses Recht zusteht:

      Übersicht:Personeller Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts; Quelle: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rn. 3619.

      366Bei einer sogenannten Schwipschwägerschaft (Cousine, Schwager oder Schwägerin im Verhältnis zum Ehepartner der Geschwister) besteht daher ebenso wenig ein Zeugnisverweigerungsrecht wie bei Pflegeeltern und -kindern.

      367Auch die nachträgliche Begründung eines Zeugnisverweigerungsrechts spielt im Gerichtsalltag häufig eine Rolle. Gemeint sind damit Fälle, in denen zur Zeit einer polizeilichen Vernehmung noch kein solches Recht bestand, es aber während der Hauptverhandlung existiert.

      368Hier ist anerkannt, dass nur der Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausschlaggebend ist, das nachträglich begründete Zeugnisverweigerungsrecht also zur Unverwertbarkeit vorangegangener Vernehmungen führt. Eine Ausnahme erkennt die Rechtsprechung nur in den seltenen Ausnahmefällen an, in denen nachweisbar die persönliche Beziehung nur zu dem Zweck aufgebaut wurde, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können.13

      369Beim Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht führt das Zusammenspiel der §§ 52, 252 StPO dazu, dass polizeiliche und staatsanwaltliche Vernehmungen grundsätzlich nicht durch die Vernehmung der Verhörsperson rekonstruiert werden können; allerdings kann der Zeuge sich damit einverstanden erklären, dass – trotz seiner Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung – vorangegangene nicht-richterliche Vernehmungen eingeführt werden.

      370Hat eine richterliche Vernehmung des Zeugen im Ermittlungsverfahren stattgefunden, ist die Vernehmung des Richters insoweit stets zulässig.

Praxistipp:
371 Der Vernehmungsbeamte muss in einschlägigen Fällen unverzüglich beim Staatsanwalt die Beantragung einer richterlichen Vernehmung anregen.

      372In der Praxis sind häufig inhaltsleere Bezugnahmen in einer richterlichen Vernehmung anzutreffen.

       Beispiel:

       373Der Inhalt des richterlichen Vernehmungsprotokolls erschöpft sich in folgender Darstellung: „Ich bin heute bereits von Beamten des PP … vernommen worden. Ich habe dort eine umfassende und wahrheitsgemäße Aussage gemacht. Diese mache ich zum Inhalt meiner richterlichen Vernehmung.“

      374Mit einer derartigen Aussage ist für eine spätere Hauptverhandlung nichts gewonnen. Der Richter kann bei seiner zulässigen Vernehmung keinerlei Angaben zu dem eigentlichen Tatgeschehen (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch pp.) machen. Erforderlich ist daher auch bei dieser richterlichen Vernehmung eine Entgegennahme und Dokumentation der wesentlichen – jedenfalls der tatbestandsbezogenen – Bekundungen des Zeugen.

      375Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes ist für den Berechtigten in jeder Hinsicht disponibel: So kann er etwa in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch machen, zugleich aber auch gestatten, dass seine im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizeibeamten gemachten Angaben durch deren Vernehmung rekonstruiert werden dürfen.14

      376Auch im Bußgeldverfahren dürfen Erkenntnisse und Angaben eines Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren dann nicht verwendet werden, wenn sich der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung erstmals auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Sowohl eine Verlesung als auch eine Vernehmung der Vernehmungsperson – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen – ist gemäß § 252 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG unzulässig.15

       4.3.2.4Zeugen, die einer Aussagegenehmigung bedürfen

      377Manche Zeugen bedürfen aufgrund ihrer dienstlichen Stellung einer Aussagegenehmigung.

       § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

      (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

      (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

      (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

      (4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

      378Wichtig ist hier, dass diese Aussagegenehmigung durch das Gericht – und nicht etwa durch den Zeugen selbst – einzuholen ist. Bestehen Zweifel, ob die Beantwortung einer Frage von der Aussagegenehmigung gedeckt ist, muss dies durch das Gericht geklärt werden.

       RiStBV 66. Vernehmung von Personen im öffentlichen Dienst

      (1) Soll ein Richter, ein Beamter oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Zeuge vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, so holt die Stelle, die den Zeugen vernehmen will, die Aussagegenehmigung von Amts wegen ein. Bestehen Zweifel, ob sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, erstrecken kann, so ist dies vor der Vernehmung durch eine Anfrage bei dem Dienstvorgesetzten zu klären.

      (2) Um die Genehmigung ist der Dienstvorgesetzte zu ersuchen, dem der Zeuge im Zeitpunkt der Vernehmung untersteht oder dem er im Falle des § 54 Abs. 4 StPO zuletzt unterstanden hat.

      (3)

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