Das 1x1 für den Hausmeister. Группа авторов
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Gruppe 500 – Auswahl und Einrichtung elektrischer Betriebsmittel
• | Teil 510 – Allgemeine Bestimmungen |
• | Teil 520 – Kabel- und Leitungsanlagen |
• | Teil 530 – Schalt- und Steuergeräte – Teil 534 – Trennen, Schalten und Steuern – Überspannungs-Schutzeinrichtungen (ÜSE) – Teil 537 – Schalt- und Steuergeräte – Geräte zum Trennen und Schalten |
• | Teil 540 – Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotenzialausgleichsleiter |
• | Teil 550 – Steckvorrichtungen, Schalter und Installationsgeräte – Teil 551 – Andere Betriebsmittel – Niederspannungs-Stromversorgungsanlagen – Teil 557 – Hilfsstromkreise – Teil 559 – Andere elektrische Betriebsmittel – Leuchten und Beleuchtungsanlagen |
• | Teil 560 – Einrichtungen für Sicherheitszwecke |
Gruppe 600 – Prüfungen
Gruppe 700 – Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) enthält in ihren Unfallverhütungsvorschriften, hier Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel – Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, ebenso Hinweise für Betreiber wie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201), insbesondere zu Prüffristen und dem prüfenden Personenkreis. Letzterer ist bei elektrotechnischen Anlagen stark eingeschränkt und erfordert für viele Tätigkeiten die Qualifikation Elektrofachkraft {Elektrotechnik, Elektrofachkraft}/Befähigte Person (bP), für andere mindestens die der Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP).
Prüfungen an elektrischen Anlagen nach den Vorschriften sind bei Inbetriebnahme und nach Instandsetzungs- oder anderen Arbeiten an der Anlage – danach jeweils in regelmäßigen Abständen – durch eine befähigte Person (bP) durchzuführen und zu dokumentieren (Prüfbuch).
Anlagen/Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Qualifikation Prüfer |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | ordnungsgemäßer Zustand und Funktion | bP |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Büros und ähnlichen Anlagen | 2 Jahre | ||
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel gem. DIN VDE 0100 Gruppe 700 (z. B. Nassräume, med. genutzte Bereiche, Beleuchtungsanlagen im Freien) und elektrische Maschinen | 1 Jahr | ||
Fehlerstrom-, Überstrom- und Überspannungs-Schutzeinrichtungen | in stationären Anlagen 6 Monate | Wirksamkeit | bP, EuP (Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte) |
in vorübergehend stationären Anlagen arbeitstäglich | |||
Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelVerlängerungs- und GeräteanschlussleitungenBewegliche Leitungen | bei normaler Beanspruchung 6 Monate | ||
bei hoher Beanspruchung 3 Monate | |||
bei besonderer und hoher Beanspruchung 1 Woche | |||
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in vorübergehend stationären Anlagen | 1 Monat | Funktion durch Prüfeinrichtung | Nutzer |
Eine Störung der elektrischen Anlagen kann folgende Anlagen beeinträchtigen:
• | Heizungsanlage |
• | Warmwasserbereitung |
• | Lüftungs-/Klimaanlage |
• | Informationsanlagen |
• | Gebäudesystemtechnik/-automation |
• | Aufzüge |
• | Sicherheitstechnik |
• | nutzungsspezifische Anlagen |
{Energiesparen}
{Energiesparen}
Die Einsparung von Energie zählt zu den wichtigsten Aufgaben eines Hausmeisters. Dabei gehören zur Energie sowohl die Heizenergie (z. B. Erdgas, Fernwärme, Heizöl) als auch die elektrische Energie (Strom).
Rechtliche Rahmenbedingungen
Energieeinsparverordnung (EnEV) {Energiesparen, Energiesparverordnung (EnEV)} {Energieeinsparverordnung (EnEV)}
Erneuerung von Heizungsanlagen
Die Energieeinsparverordnung sieht vor, den Jahres-Primärenergiebedarf in neugebauten Wohngebäuden und grundlegend sanierten Gebäuden zu begrenzen. Für Sie als Hausmeister dürften v. a. die gesetzlichen Vorgaben im Bestandsbereich von Gebäuden wichtig sein. Denn nach § 10 EnEV dürfen nämlich Heizkessel, die mit Heizöl oder Erdgas betrieben werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr genutzt werden. Mit Heizöl oder Erdgas befeuerte Heizkessel, die vor dem 01.011985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen seit 2015 nicht mehr betrieben werden, und Heizkessel mit Heizöl oder Erdgas, die nach dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen spätestens nach Ablauf von 30 Jahren durch eine neue Heizungstechnologie ersetzt werden. Um hier zu einer technologisch passenden und energieeffizienten Lösung zu kommen, sollte frühzeitig mit den Planungen begonnen werden, denn gerade in Altgebäuden gibt es immer wieder Probleme mit der technischen Realisierung von neuen Heizungsanlagen.
Überprüfung von Klimaanlagen
Darüber hinaus müssen Sie nach § 10 EnEV dafür sorgen, dass bei den Heizungsanlagen in Ihren betreuten Objekten bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt sind. Ebenso sind Sie nach § 12 EnEV dazu verpflichtet, die in Ihren betreuten Objekten eingebauten Klimaanlagen (mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt) erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme einer Erstinspektion zu unterziehen. Sollten im Laufe der Zeit wesentliche Bauteile, wie etwa Wärmeüberträger,