Das 1x1 für den Hausmeister. Группа авторов
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Aufzugswärter {Aufzugswärter}
Für ein ständig durch Hausmeister bzw. Dienstleistungspersonal besetztes Objekt ist es in jedem Falle sinnvoll, dass einer oder besser mehrere Beteiligte aus diesem Bereich die Aufzugswärterprüfung ablegen. Heute wird diese als beauftragte Person für Aufzugsanlagen bezeichnet. Die Anforderungen sind in der TRBS 3121 beschrieben. Diese Person kann auch die Aufzugsbefreiung durchführen.
Die zugehörige Unterweisung kann z. B. durch einen Mitarbeiter des Errichters der Anlage oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen und muss auf die Besonderheiten der zu betreuenden Anlage abgestimmt sein Die Namen der entsprechend unterwiesenen Personen sind z. B. in einer Liste oder dem Betriebsbuch, das am Betriebsort der Aufzugsanlage aufbewahrt werden, namentlich zu hinterlegen und aktuell zu halten.
Aktuelle Änderungen
Die vormalige Aufzugsverordnung wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung ersetzt. Gemäß dieser ist vom Aufzugsbetreiber für jeden Aufzug vor Beginn der Benutzung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Seit 2015 werden pauschal alle Aufzüge als Arbeitsmittel klassifiziert. Damit gilt diese Regelung auch für Wohnhäuser und rein privat genutzte Aufzüge mit Personentransport. Zu jeder Aufzugsanlage ist gemäß BetrSichV 2015 und neuester Änderung 2016 bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan {Aufzugsanlagen, Notfallplan} anzufertigen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
• | Standort der Aufzugsanlage |
• | Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber |
• | Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben |
• | Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können |
• | Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (z. B. Notarzt oder Feuerwehr) |
• | Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und |
• | die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage, |
• | die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen |
Nach der erstmaligen Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme sind regelmäßig (längstens alle zwei Jahre) Wiederholungsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) als Hauptprüfung durchführen zu lassen. Zusätzlich zu den Hauptprüfungen ist in der Mitte des in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchführen zu lassen. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nach der BetrSichV 2015 nicht mehr erforderlich.
{Aufzugsanlagen, Betreiberpflichten}
Die wichtigsten Betreiberpflichten zu Aufzügen sind:
• | Mitteilung nach Inbetriebnahme an die zuständige Behörde, Gefährdungsbeurteilung erstellen, |
• | Notrufaufschaltung und Aufzugsbefreiung (organisieren), |
• | Notfallplan inkl. Notbefreiungsanleitung erstellen (lassen), |
• | Wartungen und Wiederholungsprüfungen (ZÜS) veranlassen/Termine überwachen, |
• | geeigneten Aufzugswärter beauftragen und unterweisen lassen sowie die Fristen für die regelmäßigen Unterweisungen festlegen, |
• | Hinweisschild anbringen mit Name und Telefonnummer des Instandhaltungsunternehmens, des Personenbefreiungsdienstes oder des Aufzugswärters, |
• | Beaufsichtigung der Anlage im Betrieb (Betriebskontrolle) organisieren |
Zur Beaufsichtigung der Anlage hat der Betreiber eine regelmäßige (in einem für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand, z. B. wöchentlich oder häufiger) Kontrolle durchzuführen – nach entsprechender Unterweisung eine klassische Hausmeisteraufgabe:
Betriebskontrolle {Aufzugsanlagen, Betriebskontrolle}
Die regelmäßige Begehung zur Beaufsichtigung der Anlage zielt im Wesentlichen auf folgende zu beachtende Punkte:
• | ordnungsgemäßer Zustand und Funktion des Aufzugs sowie der Bedien- und Anzeigeeinrichtungen (u. a. Beschilderung), |
• | freie Zugänglichkeit und ordnungsgemäße Funktion aller technischen- und Sicherheitseinrichtungen (u. a. Notruf), |
• | Feststellung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Aufzuges |
Störungen in folgenden Anlagen können (direkt) Auswirkungen auf die Aufzugsanlage haben:
• | Stromversorgung |
• | Telefonanlage (Übertragungsleitung zur Notrufzentrale) |
• | Brandmeldeanlage |
Eine Störung der Aufzugsanlage kann folgende Anlagen beeinträchtigen:
• | keine |
{Material, Beschaffung}
{Material, Lagerung}
Zur Beschaffung von Material {Material} und Waren gehören folgende Teilleistungen:
• | Bestellung von Fachhandwerkern und Fachunternehmen, z. B. für Reparaturen, Wartungen und die Sicherstellung einer termingerechten Durchführung dieser Arbeiten, |
• | Beschaffung bzw. Bestellung von Verbrauchsmaterial, |
• | Beschaffung von Ersatzteilen, Werkzeugen, Material (z. B. Holz, Schrauben) und Hilfsmitteln, die im Rahmen der Hausmeistertätigkeit benötigt werden, |
• | Prüfen des ordnungsgemäßen Eingangs der bestellten Waren, |
• |
Verstauen bzw. Verteilen der eingegangenen
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