Das 1x1 der Baumkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH
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• | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Baumpflege (ZTV-Baumpflege {ZTV-Baumpflege} 2017[7] |
• | DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen 2014[8] |
• | RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (1999)[9] |
• | Baumkontrollrichtlinien – Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (2020)[10] |
• | Baumuntersuchungsrichtlinien {Baumuntersuchungsrichtlinie} – Richtlinien für eingehende Untersuchungen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen (2013)[11] |
• | Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. Regel Waldarbeiten (DGUV Regel 114-018)[12]; Unfallverhütungsvorschrift Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2)[13] |
Ferner:
• | Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle[14] |
• | Merkblatt DWA-M 616 „Verkehrssicherung an Fließgewässern“ |
• | Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95)[15] |
Im BGB gilt kein individueller, sondern ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es ist nicht entscheidend, was der Verantwortliche tatsächlich für Kenntnisse hat, sondern ausschließlich, welche er seiner Position entsprechend hätte haben müssen. Die Sorgfaltsanforderungen sind zudem nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen. So kommt es bei der öffentlichen Hand hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs auf die für die Ausführung der Aufgabe objektiv notwendigen Rechts-, Verwaltungs- und Sachkenntnisse an, die der Bedienstete sich verschaffen muss.
Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr. Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können regelmäßig nicht verlangt werden, sondern nur die Vorsorge gegen eine konkrete Gefahr. Diese liegt vor, wenn ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine rein theoretische Gefahr, dass ein Dritter durch einen Baum geschädigt werden kann, reicht zur Begründung einer Handlungspflicht nicht aus.
Kein Verschulden liegt vor, wenn der durch einen Baum eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Darunter versteht man ein unabwendbares Ereignis, das auch durch Anwendung äußerster, den Umständen nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Es handelt sich um ein unvorhersehbares Wirken von Naturkräften, das dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Dabei beruhen Schäden durch Bäume, die bei stürmischem Wind der Stärke neun nach Beaufortskala[16] umstürzen, nicht automatisch auf höherer Gewalt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Umstürzen des Baums ein nicht vorhersehbares Ereignis darstellt, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden konnte. Entscheidend ist daher, dass zuvor keine verkehrsgefährdenden Schadsymptome {Schadsymptome, verkehrsgefährdend} erkennbar waren. Nach dem LG Köln[17] ist einer Kommune die lückenlose Kontrolle des Stadtgebiets innerhalb weniger Tage nach einem Sturm nicht zumutbar. Dagegen trifft nach dem OVG Münster[18] den Verkehrssicherungspflichtigen für einen Behördenparkplatz die Pflicht, bei einem Druckzwiesel nach einem Sturm unverzüglich eine fachmännische Untersuchung durchzuführen.
Rechtsfolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Geld, der den Vermögensschaden und ggf. auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst. Dieses zivilrechtliche Haftungsrisiko ist versicherbar.
Amtshaftung {Amtshaftung}
Ein Hoheitsträger wie der Staat oder die Gemeinde haftet bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich wie eine Privatperson nach § 823 Abs. 1 BGB. Soweit der Hoheitsträger jedoch hoheitlich tätig wird, haftet er nach den Regeln der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrssicherungspflicht durch einen gesetzlichen Organisationsakt ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe qualifiziert wurde. Alle Bundesländer außer Hessen haben in ihren Landesstraßengesetzen die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherung ergebenden Aufgaben als öffentlich-rechtliche Amtspflicht geregelt. In diesen Fällen greift daher die Amtshaftung.
Bei der Amtshaftung haftet im Außenverhältnis zum Geschädigten nur der Hoheitsträger und nicht der Bedienstete persönlich. Nur im Innenverhältnis (Hoheitsträger – Bediensteter) ist der Rückgriff des Hoheitsträgers bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Bediensteten möglich (Art. 34 Satz 2 GG). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn dasjenige außer Acht gelassen wird, was sich einer umsichtigen, verständigen Person aus dem Verkehrskreis des Handelnden hätte aufdrängen müssen. Es ist von einem hohen Maß an unentschuldbarer Pflichtverletzung auszugehen.
Strafrecht {Strafrecht}
Neben der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz kann auch eine strafrechtliche Haftung, d. h., die Verurteilung zu Geld- oder gar Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Die maßgeblichen Straftatbestände sind die fahrlässige Körperverletzung (§ 22 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt, wer einen Straftatbestand, wie z. B. eine Körperverletzung, rechtswidrig verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, aber wenn ihm dies vorwerfbar ist. Ob sich ein Bediensteter im Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht strafbar gemacht hat, entscheidet sich danach, ob er die erforderliche Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen außer Acht gelassen hat. Es kommt – anders als im BGB – nicht auf das in dieser Stellung allgemein geforderte Wissen an, sondern darauf, welche Einsichts- und Handlungsfähigkeit ihm persönlich zugemutet werden konnte. Die strafrechtliche Verantwortung ist immer höchstpersönlich, sie lässt sich weder auf Dritte abwälzen noch versichern.
Fußnoten:
BGH NJW 2013, 48 m. w. N.
BGH NZV 1989, 346; vgl. im Einzelnen Hilsberg BayVBl. 2012, 492