Das 1x1 der Baumkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH

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müssen ihm geläufig sein. Seine Kenntnisse muss er regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Die insoweit notwendige Fortbildung hat der Vorgesetzte, der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dem Baumkontrolleur zu ermöglichen.

      Sofern kein Personal mit entsprechenden Fachkenntnissen vorhanden ist, müssen Externe für diese Aufgabe herangezogen werden.

      Freie Landschaft und Wald {Wald, Baumkontrolle im}

      Hat der Eigentümer allerdings Kenntnis von einer zeitlich nahen Gefahrenverwirklichung (akute Gefahr) an einem Weg, muss er diese Gefahr beseitigen. Eine Verkehrssicherungspflicht auch für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren besteht generell in der Umgebung von Erholungseinrichtungen, wie beispielsweise Ruhebänken, Grillplätzen, Trimm-dich-Pfaden sowie für offiziell eingerichtete Wanderparkplätze. Dort besteht eine Kontrollpflicht in angemessenen Zeitabständen. Die Kontrolltiefe beträgt grundsätzlich eine Baumlänge.

      Im Wald sowie in der freien Landschaft haften Grundstückseigentümer nur für unvermutete atypische Gefahren. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Erholungssuchender nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa Forstwegschranken oder nicht gesicherte Holzpolter gehören.

      Parkanlagen[21] stehen zwischen domestizierter Stadtlandschaft und freier Landschaft. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht in allen Bereichen, in denen ein Verkehr offiziell zugelassen oder faktisch geduldet wird. Das bedeutet, dass sowohl entsprechende Einrichtungen (wie z. B. Ruhebänke) als auch Bäume an diesen Stellen und entlang der Wege sowie an sonstigen Aufenthaltsbereichen (z. B. Liegewiese) zu kontrollieren sind. Totholz oder nicht mehr standsichere Bäume sind insbesondere an Wegen und Aktivitätsschwerpunkten zu entfernen. Eine Differenzierung zwischen gepflegten und naturbelassenen sowie zwischen stark und schwach frequentierten Bereichen ist möglich. Eine Parkanlage kann unterschiedlichen Sicherheitsstufen abhängig von Art und Umfang der Nutzungen zuzuordnen sein.

      Dokumentation {Dokumentation, der Baumkontrolle} der Kontrollen

      Der Verkehrssicherungspflichtige hat in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ggf. nachzuweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht inhaltlich und zeitlich nachgekommen ist. Es ist deshalb unabdingbar, dass der Baumkontrolleur die Kontrolle dokumentiert. Dies sollte schriftlich mit Unterschrift geschehen, vorzugsweise mit entsprechenden Formblättern. Alternativ können mobile Erfassungsgeräte (Handhelds) mit speziellen Erfassungsprogrammen verwendet werden. Das Baumkontrollblatt {Baumkontrollblatt} muss bei einer Einzelbaumerfassung mindestens folgende Angaben enthalten:

Ort (z. B. Straßen-, Parkname)
Zeitpunkt der Kontrolle (Datum)
beurteilte Bäume (bzw. kontrollierter Bereich)
Ergebnis der Kontrolle (festgestellte Schäden oder Auffälligkeiten)
weiteres Vorgehen (erforderliche Maßnahmen und Dringlichkeit, d. h. Zeitangabe, bis wann zu erledigen)

      Zudem sollte angegeben werden, wann die veranlasste Maßnahme durch wen ausgeführt wurde. Ergänzend können aufgenommen werden die Baumart, der Stammdurchmesser, die Vitalität und die Baumhöhe (wobei eine Einteilung nach groben Höhenklassen ausreicht, da die Angabe primär Bedeutung für den Einsatz von Hubsteigern hat).

      Sind an einem Baum jedoch Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit durchzuführen, ist eine Einzelbaumerfassung mit den oben aufgeführten Angaben notwendig.

      Es ist anzuraten (insbesondere bei Fehlen eines Baumkatasters), die Bäume, bei denen Maßnahmen notwendig sind, eindeutig zu kennzeichnen (z. B. mit Sprühfarbe oder Plastikmarkierungen), damit sie anschließend problemlos wiedergefunden werden können.

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