Das 1x1 der Baumkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH

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Das 1x1 der Baumkontrolle - Forum Verlag Herkert GmbH

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href="#ulink_5fa31522-eaa0-5faa-81d4-cf45591f5926">[4] Baumfällarbeiten können deshalb vorläufig gestoppt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Habitatstrukturen geschützter Arten bestehen (z. B. Höhlen). Dies geschieht, um der Behörde die erforderliche Zeit einzuräumen, damit sie die Bäume dahingehend untersuchen kann, ob sie von artenschutzrechtlicher Relevanz sind. Voraussetzung für den Fällstopp ist, dass die Bäume grundsätzlich verkehrssicher sind.

      Jeder, der Arbeiten an Bäumen ausführt, muss die artenschutzrechtlichen Bestimmungen kennen und ggf. rechtzeitig bei der Naturschutzbehörde Informationen einholen. Er hat sich eigenverantwortlich vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu vergewissern, dass keine belegten Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind. Wer z. B. ohne Genehmigung im Rahmen von Kronenschnittmaßnahmen Nester der Saatkrähe zerstört, erfüllt den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, was als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG).

       Fußnoten:

      Baumgarten/Dujesiefken/Reuther/Rieche, Baumpflege im Jahresverlauf: Schnittzeiten im Einklang mit dem Naturschutz, 41 ff.

      VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 09.05.2017, Az.: 3 L 504/17

      VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 09.02.2017, Az.: 3 L 121/17.NW

      OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.10.2015, Az.: 4 ME 229/1

      linkRegeln und Technik der Baumkontrolle

      linkGrundlagen der Baumkontrolle

       {Grundlagen}

      Einleitung

      Wegen ihrer (haftungs-)rechtlichen Pflichten müssen Verantwortliche für Bäume (i. d. R. Grundstückseigentümer) ihren Baumbestand hinsichtlich möglicher Gefahren regelmäßig überprüfen und dafür sorgen, dass keine Schäden und Beeinträchtigungen für andere entstehen.

      Die regelmäßige Überprüfung der Bäume auf erkennbare Anzeichen für Gefahren und die Festlegung des ggf. erforderlichen und möglichst für den Baumerhalt sinnvollen Handlungsbedarfs ist Hauptaufgabe der Baumkontrolle. Die Kontrolle von Bäumen ist damit wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht für Baumeigentümer.

      Dies trifft selbstverständlich auch für die Kontrolle von Bäumen im kommunalen Eigentum zu, wenn das Baumumfeld öffentlich zugängig ist oder gegenüber Grundstücksnachbarn Sorgfaltspflichten bestehen. Allerdings kann es sein, dass für die Bäume an Straßen, Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfen, Spielplätzen usw. unterschiedliche Verantwortlichkeiten bestehen. Bei Straßenbäumen, die den jeweiligen Landesstraßengesetzen unterliegen, ist die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung ihres verkehrssicheren Zustands i. d. R. hoheitliche Aufgabe des Straßenbaulastträgers. Die Straßenbaulast kann je nach Klassifikation der Straße als Bundesfernstraße, Landesstraße/Staatsstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße usw., je nachdem ob sie innerorts oder außerorts verläuft oder wie hoch die Einwohnerzahl der Kommune ist, in Verantwortung der Gemeinde oder eines anderen Trägers sein, d. h., bei Straßenbäumen ist eine Abweichung vom Grundsatz möglich, dass der Eigentümer verkehrssicherungspflichtig ist. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Straßengesetzen auf Bundes- oder Landesebene geregelt.

      Weil Bäume aber auch aus gesellschaftlichem Interesse oftmals erhaltenswürdig sind, gibt es für die Verfügungsgewalt des Eigentümers über „seine“ Bäume nicht selten enge Grenzen im Rahmen verschiedener öffentlich-rechtlicher Vorschriften, z. B. des Natur- und Denkmalschutzes. Dabei werden die Bäume entweder als mögliche Brut- und Lebensstätte von Tier- und Pflanzenarten, als Bestandteil von geschützten Landschaftsbestandteilen oder Gartendenkmalen oder durch direkten Schutz als Art oder sogar als Einzelindividuum (Denkmal) und darüber hinaus durch Bestimmungen des Bodenschutz- und Umweltschadensrechts geschützt.

      Für ein sinnvolles Management der Pflege und Erhaltung von langlebigen Gehölzen, für die gesellschaftlich gewollte Erhaltung von Bäumen als Bestandteil urbanen Grüns und auch aus Gründen des Natur- und Artenschutzes sollten deshalb bei der Baumkontrolle nicht nur die reine Gefahrenerkennung und -beseitigung Kriterium für den nachfolgenden Handlungsbedarf sein. Es ist darüber hinaus auch wichtig, dass die empfohlenen Maßnahmen baumbiologisch sinnvoll sind und die Vorgaben des Natur- und Artenschutzes berücksichtigt werden. Die mit der Kontrolltätigkeit betrauten Personen sollten besonnen und gewissenhaft sein und müssen ein fundiertes Fachwissen über Bäume und mögliche Gefahrenmerkmale haben – sie sollten aber auch in der Lage sein, erforderliche bzw. sinnvolle Maßnahmen zur Pflege bzw. zur Förderung der Baumentwicklung zu erkennen und zu empfehlen. Gerade solche pflegenden oder fördernden Maßnahmen können ebenso einer negativen Entwicklung der künftigen Bruch- und Standsicherheit entgegenwirken und sind so auch für den Erhalt von langfristig verkehrssicheren Bäumen von großer Bedeutung.

      Gefahren durch Bäume

      Bäume passen sich während ihres Lebens an die jeweiligen Einflüsse ihres Standorts gut an (so beispielsweise auch an regelmäßig auftretende Stürme). Sie sind im Vergleich zu anderen Organismengruppen besonders anpassungsfähig (Roloff 2004). Dies trifft auch für die Stabilität gegenüber dem Wurf- oder Bruchversagen zu. Vitale Bäume überstehen all die Umwelteinflüsse an ihrem Standort (Klimaschwankungen, Jahreszeiten, Stürme, Krankheiten, Wassermangel und -überschuss, Beschattung usw.) und sind beim Einwirken „normaler“ Kräfte bruch- und standsicher. Mit ihrer hohen Anpassungsfähigkeit können Bäume durch Wachstumsprozesse auf bestimmte Belastungssituationen reagieren und so ihre Stabilität mittel- und langfristig sogar erhöhen oder Defekte „reparieren“.

      In den meisten Fällen sind es außergewöhnliche, externe Belastungen wie extrem hohe Windgeschwindigkeit oder besonders starke Eis- und Schneelast, bei denen auch gesunde Bäume in der Krone (durch Ast- und Stämmlingsbruch), am Stamm (durch Stammbruch) oder an der Wurzel (Baumwurf) wegen zu großer angreifender Kräfte mechanisch versagen (Bild 1). Eine Überlastung durch die Gewichtskraft (Eigenmasse der Äste) tritt nur sehr selten auf (Phänomen des Sommer-/Grünastbruchs).

      Versagen beim Einwirken „normaler“ Kräfte tritt meist dann auf, wenn Ereignisse oder Prozesse zuvor zum Verlust der statischen Funktion von einzelnen Elementen der biologischen Tragwerkskonstruktion Baum geführt haben, z. B.:

der normale, individuelle Alterungsprozess (Absterben von Baumteilen, Totholz) oder
unerwartete (insbesondere plötzliche) äußere Einflüsse, wie mechanisch verursachte Beschädigungen mit der Folge eines Defekts
holzabbauende Tätigkeit von Mikroorganismen oder
plötzliche Veränderungen im Baumumfeld (z. B. durch Wegfall eines Windschutzes, Freistellung)

      Weil

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