Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
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Tab. 9: Weiterführende Aufgaben können betriebsspezifisch noch erforderlich sein. (Quelle: DGUV Information 205-003, Ausgabe November 2014)
Bei einer Brandschutzbegehung sollte der Zugang zu allen Bereichen sichergestellt sein.
Die Begehung sollte umfassend sein. Es müssen also alle Bereiche und Räume begangen werden.
Entsprechende Zutrittsrechte sind rechtzeitig vor Begehungsbeginn ggf. zu beantragen.
Zudem sollten an der Brandschutzbegehung festgestellte Mängel fotografisch festgehalten werden. Hierzu ist es in manchen Betrieben erforderlich, über eine Fotografiererlaubnis zu verfügen. Auch diese ist rechtzeitig vorher zu beantragen.
Des Weiteren kann es erforderlich sein, für gewisse Bereiche, in denen Fotoaufnahmen gemacht werden, eine Zustimmung des Betriebsrats zu haben. Hierzu sollte man sich rechtzeitig informieren, insbesondere dann, wenn man als externer Brandschutzbeauftragter tätig ist. Gegebenenfalls sind auch weitere Abstimmungen mit internen Sicherheitsfachkräften erforderlich.
2.3 Koordination Begehungstermine
Begehungstermine sind rechtzeitig im Vorfeld mit allen relevanten und beteiligten Personen abzustimmen. Diese Termine sollten vorab schriftlich mitgeteilt und von allen Begehungsteilnehmern rückbestätigt werden.
Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, eine Begehung mit einem Teil der nachfolgenden Personen durchzuführen:
• | interner oder externer Brandschutzbeauftragter |
• | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
• | ggf. Sicherheitsingenieur oder HSE-Manager |
• | externe Einsatzkräfte, z. B. Feuerwehr |
• | Betriebs- oder Personalrat |
• | betroffene Mitarbeiter |
• | betroffene Fremdfirmen |
• | direkter Ansprechpartner des internen oder externen Brandschutzbeauftragten (i. d. R. ist dies entweder die Betriebs- oder Personalleitung) |
Begehungen sollten so geplant werden, dass ein reibungsloser Betriebsablauf trotz Begehung gewährleistet bleibt. Das heißt, bei der Zeitplanung ist darauf zu achten, mit welchen Bereichen wann begonnen wird; so sind die Küchen- und Kantinenbereiche möglichst nicht am späteren Vormittag zu begehen und die Produktionsbereiche nicht außerhalb der dort ablaufenden Aktivitäten – wohingegen eine Begehung vom Lager oder der EDV praktisch immer sinnvoll und möglich ist. Bereiche mit viel Publikumsverkehr sollten außerhalb der Besucherzeiten begangen werden. Gleiches gilt für Bereiche, die nur während eines Produktions- oder Maschinenstillstands begangen werden können.
Es empfiehlt sich, bei länger dauernden Begehungen einen Zeitablaufplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, wann die Begehung in welchem Bereich stattfindet, vor allem, wenn die Begehung durch sensible Unternehmensbereiche führt.
Allgemein gilt, dass für Begehungen ausreichend Zeit einzuplanen ist. Der konkrete Zeitaufwand ist bei externen Brandschutzbeauftragten im Vorfeld mit den zuständigen Ansprechpartnern zu planen und abzustimmen.
Vor Begehungsbeginn sollte mit allen Beteiligten der letzte Dokumentationsbericht besprochen werden, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten auf dem gleichen Kenntnisstand sind und um über die einzelnen getroffenen Maßnahmen, die Mängelabarbeitung und über Problemstellungen aus der letzten Begehung informiert zu werden.
Bei getroffenen Maßnahmen zur Mängelabarbeitung sollten in der Besprechung mit allen beteiligten Personen sämtliche Dokumentationsunterlagen (Planunterlagen, Stellungnahmen, Gutachten usw.) in Augenschein genommen und kurz erläutert werden.
Nach einer Umsetzung von baulichen Maßnahmen ist es empfehlenswert, dass z. B. der planende Architekt bei der Vorbesprechung anwesend ist, damit durchgeführte bauliche Änderungen besprochen werden können.
Nachfolgend ein paar Punkte zur empfohlenen Vorgehensweise, welche im Vorfeld durch alle an der Begehung beteiligten Personen festzulegen ist:
• | zu begehende Bereiche, Zeitintervalle |
• | genauer Umfang der Begehung (Welche Punkte werden kontrolliert?) |
• | Teilnehmer (z. B. Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs-/Personalrat, ggf. betroffene Mitarbeiter) |
• | Anlässe (z. B. Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, geänderte Gegebenheiten, Schadensfälle, Umbau- oder Neubaumaßnahmen) |
• | durchzuführende Maßnahmen und deren Wirkungskontrolle |
• | Zeitplan sowie die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen |
• | Terminverfolgung und Kontrolle der Begehungen |
• | Art der Kommunikation über die Inhalte/Maßnahmen der Begehung |
• | Rückinfo über abgearbeitete Mängel |
• | Festlegung des nächsten Begehungstermins |