Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
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Gebäudetyp | Zulässige Rettungsweglänge | Erforderliche Breite | Beurteilungs- grundlage |
Standardgebäude | Lauflänge 35 m | je nach Personenzahl, min. 0,9 m bei rollstuhlgerechten Wohnungstüren | §§ 35 und 37 MBO |
Hochhäuser | Lauflänge 35 m, Stichflure max. 15 m | min. 1,2 m, Türen aus Nutzungseinheiten min. 0,9 m | Abschnitte 4.1 und 4.3 MHHR |
Industriebauten | Luftlinie 35 m–70 m (nach lichter Höhe und Sicherheitstechnik), Wartungsgänge 100 m | Hauptgänge min. 2,0 m | Abschnitt 5.6 MIndBauRL |
Versammlungsstätten | Lauflänge 30 m–60 m (nach lichter Höhe) | je nach Personenzahl, min. 1,2 m, Arbeitsgalerien mind. 0,8 m | § 7 MVStättVO |
Verkaufsstätten | Lauflänge 25 m–70 m (nach Art des Raumes) | Ladenstraßen min. 5,0 m, Flure min. 1,5 m–2,0 m, Ausgänge min. 1,0 m–2,0 m (nach Größe des Raums) | §§ 10, 13 und 14 MVkVO |
Krankenhäuser und Pflegeheime | Lauflänge 30 m, Stichflure max. 10 m | Flure min. 1,5 m–2,25 m (je nach Art) Treppen min. 1,5 m Türen min. 1,25 m | §§ 12, 13, 14 und 16 MKhBauVO |
Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung | Luftlinie 35 m | je nach Personenzahl | ASR A2.3 |
Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen | Luftlinie 35 m | je nach Personenzahl | ASR A2.3 |
Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen | Luftlinie 25 m | je nach Personenzahl | ASR A2.3 |
giftstoff- oder explosionsgefährdete Räume | Luftlinie 20 m | je nach Personenzahl | ASR A2.3 |
explosivstoffgefährdete Räume | Luftlinie 10 m | je nach Personenzahl | ASR A2.3 |
Tab. 3: Bei den in Luftlinie angegebenen Werten darf die tatsächliche Laufweglänge nicht mehr als das 1,5-Fache der angegebenen Länge betragen.
Hinweis | |
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Regelwerken um Muster-Vorschriften der Bauministerkonferenz handelt (ausgenommen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – ASR). Die in den einzelnen Bundesländern eingeführten Regelwerke können abweichende Anforderungen haben. |
1.2 Art und Anzahl der Feuerlöscher
Die Art und die Anzahl von Feuerlöscheinrichtungen richten sich nach den Eigenschaften und der Menge der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte. Hierfür kann die Arbeitsstätte in Abschnitte geteilt werden. Diese einzelnen Bereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.
Für die Grundausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen sind gem. Pkt. 5.2 ASR A2.2 grundsätzlich Feuerlöscher nach DIN EN 3 bereitzustellen.
Wandhydranten und Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher gehören im Allgemeinen nicht zur Grundausstattung. Jedoch können diese bei besonderen Brandgefahren durchaus für die Arbeitsstätte bzw. für einzelne Arbeitsplätze geeignet sein und bereitgestellt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber mit den ausgewählten abweichenden Feuerlöscheinrichtungen zur Grundausstattung nach ASR A2.2 mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Nachweis hierzu sollte dokumentiert werden.
Zur Auswahl des geeigneten Feuerlöschers gibt der Anhang 1 der ASR A2.2 eine Orientierung vor:
1. | Ermitteln der vorhandenen Brandklassen (Abb. 1) |
2. | Ermitteln und Beurteilen der Brandgefährdung |
3. | Ermitteln der Löschmitteleinheit in Abhängigkeit von der Grundfläche (Tab. 1) |
4. | Festlegen der notwendigen Anzahl nach den Löschmitteleinheiten (Tab. 2) |
5. | Festlegen von ggf. zusätzlichen Maßnahmen |
Die Grundausstattung an erforderlichen Löschmitteleinheiten richtet sich nach der Summe der Grundflächen aller Ebenen. Beim Ermitteln dieser Grundfläche bleiben Flächen im Freien, wie z. B. Verkehrswege, Parkplätze, Grünanlagen, unberücksichtigt. Die notwendigen Löschmitteleinheiten enthält Tabelle 3.
Aus der Tabelle 2 ist die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihrem Löschvermögen zu entnehmen. Die Summe der Löschmitteleinheiten muss mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen LE je Brandklasse entsprechen.
Löschmitteleinheitenberechnung gemäß ASR A2.2 in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte
Grundfläche bis ... m2 | Löschmitteleinheiten (LE) |
50 | 6 |
100 | 9 |
200 | 12 |
300 | 15 |
400 | 18 |
500 | 21 |
600 | 24 |
700 | 27 |
800 | 30 |
900 | 33 |
1000 | 36 |
je weitere 250 | + 6 |
Tab. 4: Für die Grundausstattung an Feuerlöschern dürfen gemäß ASR A2.2 nur Feuerlöscher angerechnet werden, welche jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Grundsätzlich dürfen für die Grundausstattung nur genormte Feuerlöscher verwendet werden, welche mindestens über sechs Löschmitteleinheiten (6 LE) verfügen, um damit zu gewährleisten, dass Entstehungsbrände jede Person im Betrieb löschen kann und noch genug Löschmittel für eine ggf. auftretende Rückzündung verfügbar ist.
Der Arbeitgeber muss mindestens 6 LE in jedem Geschoss einer mehrgeschossigen Arbeitsstätte bereitstellen. Diese Grundanforderung ist unabhängig von der Fläche.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher mit weniger Löschmitteleinheiten, jedoch mind. 2 LE (gemäß Pkt. 5.2 ASR A2.2) angerechnet werden. Als Bedingung zum Einsetzen dieser geringen Löschmitteleinheiten müssen eine leichte Bedienbarkeit, eine schnelle Erreichbarkeit und eine doppelte Anzahl an Brandschutzhelfern vorliegen. Fehlt eine dieser Bedingungen, ist ein Einrichten mit 2 LE Feuerlöschern nicht möglich.
Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollte bei gleicher Eignung das Löschmittel gewählt werden, womit mögliche Folgeschäden gering gehalten oder vermieden werden. Beispielsweise ist es sinnvoll, in Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) keine Pulver-Feuerlöscher zu benutzen, geeigneter wären Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher.
Bei einem Gebäude mit mehreren Arbeitsstätten und verschiedenen Arbeitgebern können die Feuerlöscher gemeinsam entsprechend ASR A2.2 angerechnet bzw. im Schadensfall genutzt werden. Dementsprechend muss ein Zugriff der Beschäftigten auf die Feuerlöscher jederzeit gewährleistet sein. Auf die gemeinsame Nutzung sollten die benannten Brandschutzhelfer durch ihre Arbeitgeber hingewiesen werden. Ferner müssen die Arbeitgeber eine Regelung erzielen, wie die Instandhaltung und Prüfung der Feuerlöscher erfolgen soll.
Jede Arbeitsstätte ist mit einer Grundausstattung von Feuerlöscheinrichtungen auszustatten und zu betreiben. Im Regelfall kommen Feuerlöscher nach DIN EN 3 als Grundausstattung zum Einsatz. Dabei hängt die Anzahl von der Art und dem Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte ab. Grundsätzlich müssen die