Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
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Beispiel 2: erhöhte Brandgefährdung
Küchemit 3 Kleinfritteusen mit einer Füllmenge von je 10 Litern Speiseöl | |
Vorhandene Brandklassen | A und F |
Betriebsgröße in m2 | 180 |
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung | erhöhte Brandgefährdung |
Ergebnis:
• | erhöhte Brandgefährdung = Grundausstattung + zusätzliche Maßnahmen |
• | Tabelle 1 ergibt die Forderung nach 12 LE, so dass bei mind. 6 LE je Feuerlöscher 2 Feuerlöscher als Grundausstattung erforderlich wären. Dazu wären wegen der Brandklasse F zusätzliche Fettbrand-Feuerlöscher notwendig. |
Um eine Gefährdung der Beschäftigten durch Verwechslungen zu vermeiden und eine Doppelausstattung auszuschließen, erfolgt die Ausstattung mit Feuerlöschern, die für die Brandklassen A und F geeignet sind. Der gewählte Feuerlöschertyp hat ein Löschvermögen von 21A, 113B und 75F je Gerät (Herstellerangabe), was nach Tabelle 1 für diese Bauart 6 LE für die Brandklasse A entspricht.
In den Anhängen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 sind weitere Beispiele für das Ermitteln der Grundausstattung, für das Abweichen von dieser sowie Beispiele für normale und erhöhte Brandgefährdung gerechnet und ausführlich erläutert.
1.3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Im Betrieb sind i. S. d. Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ folgende Erste-Hilfe-Mittel vorzuhalten:
Verbandkästen
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner Verband- kasten | Großer Verband- kasten |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1–50 | 1 | - |
51–300 | - | 1 | |
301–600 | - | 2 | |
für je 300 weitere Beschäftigte | - | +1 | |
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe | 1–20 | 1 | - |
21–100 | - | 1 | |
101–200 | - | 2 | |
für je 100 weitere Beschäftigte | - | +1 |
Tab. 7: Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen (Quelle: Tabelle 1 ASR A4.3)
Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Alle Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ersten Hilfe, wie auch zusätzlich im Betrieb vorhandene Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte, sind so zu positionieren, dass diese ständig zugänglich und erkennbar sind. Diese Einrichtungen sind gem. ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ dauerhaft zu kennzeichnen. Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädlichen Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe und hohen Temperaturen) geschützt ist. Zudem ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit und nach Ablauf des Verfallsdatums das Material zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Über eine Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob im Betrieb über die Grundausstattung (gemäß Tabelle) hinaus zusätzliche Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sind.
Meldeeinrichtungen
In Arbeitsstätten sind ständig zugängliche Meldeeinrichtungen wie (z. B. Telefone mit Angabe der Notrufnummer) zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufs vorzuhalten. Diese Meldeeinrichtungen müssen stets zugänglich und funktionsfähig sein.
Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte
Es ist zu prüfen, ob für den innerbetrieblichen Rettungstransport aufgrund z. B. betrieblicher Entfernungen oder Verhältnisse eigene betriebliche Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind; dies ist über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe vor Ort durchführen kann, sind keine eigenen Transportmittel bereitzustellen, sofern dieser Ort mit Krankentragen erreicht werden kann. Sollte dies nicht gegeben sein, sind über die Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel festzulegen und im Betrieb vorzuhalten.
Erste-Hilfe-Räume
Die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen verpflichtet ist, einen Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten, stellen einen Kompromiss zwischen dem Anspruch eines Verletzten auf optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe und des Anspruchs des Betriebs auf Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Einrichtung dar.
Unabhängig vom Gewerbezweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen muss derjenige Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum aufweisen, in dem mehr als 1.000 Versicherte beschäftigt werden. Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raums ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten eines Unternehmens, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Das ist z. B. der Fall, wenn während der am stärksten belegten Schicht der Grenzwert überschritten wird.
Die Anzahl der zu versorgenden Verletzten rechtfertigt den finanziellen Aufwand für diese Einrichtung auch, wenn diese nicht immer voll genutzt werden kann.
Erfordern die Art des Betriebs und sein Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe, muss schon bei mehr als 100 Mitarbeitern im Unternehmen ein Erste-Hilfe-Raum vorgehalten werden. Das Unternehmen hat anhand der in der Vergangenheit erforderlichen Ersten Hilfe und der aufgrund der Art des Betriebs möglichen Gefährdungen das künftige Unfallgeschehen im Rahmen der Evaluation seiner Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und dementsprechend über die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raums zu entscheiden.
1.4 Richtwerte/Empfehlungen für Prüffristen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die z. B. in der Verkaufsstättenverordnung (VkVO Baden-Württemberg, Stand 2017) erfasst sind, auch wenn diese in der MBO selbst nicht genannt sind, wie bspw. Brandmeldeanlagen. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber. Weitere geltende Auflagen in den einzelnen Bundesländern müssen darüber hinaus auch beachtet werden, z. B. die Bauordnung für elektrotechnische Betriebsräume, die Leitungsanlagen-Richtlinie, die Löschwasser-Rückhalterichtlinie, die Prüfverordnungen usw. Zudem müssen die geltende Baugenehmigung, die Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder die aus den Brandschutzkonzepten bzw. weitergehenden Auflagen der Bauaufsichtsbehörden und die privatrechtlichen Auflagen der Versicherungen eingehalten werden. Die individuell geltenden Prüfintervalle für die gesamte brandschutztechnische Gebäudetechnik (Sonderregelung oder lt. BetrSichV) sind unabhängig davon einzuhalten.
Prüfintervalle am Beispiel Baden-Württemberg
Gemäß § 30 (1) VkVO BW gilt:
Vor der ersten Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen sowie im Zyklus von mindestens drei Jahren sind folgende Anlagen durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen:
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Sprinkleranlagen
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