Das 1x1 der Spielplatzkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH
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Blaue Flecken, Hautverletzungen, Zerrungen u. Ä. und im Extremfall sogar Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen können auch bei vorschriftsmäßigem Zustand von Spielplatzgeräten und deren Aufprallfläche nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Armbruch ist somit kein „Beinbruch“.
Im Schulsport ereigneten sich 2018 insgesamt 421.680 meldepflichtige Sportunfälle. Das sind 37 % aller Schulunfälle (Unfälle in der Schule) bzw. 33 % aller Schülerunfälle (einschließlich der Wegeunfälle). Dem stehen 288.408 Pausenunfälle gegenüber, von denen sich ein nicht genau bezifferbarer Teil vermutlich auch auf Spielplätzen ereignete. Für Kita und Tagespflege wurden 19.275 Unfälle im Zusammenhang mit Spielplatzgeräten genannt. Das entspricht ca. 7 % der Kita-Unfälle. Die Unfallzahlen zeigen vor allem an Klettergerüsten tendenziell nach oben.[1]
Unfallstatistiken zu öffentlichen Spielplätzen liegen nicht vor.
Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Spielen auf Kita-/Hort-/Grundschul-Spielplätzen kein höheres Unfallrisiko beinhaltet als der Schulsport.
Mit seinem Urteil vom 25.04.1978, VI ZR 194/76,[2] hat der BGH die Zulässigkeit des sportlich-spielerischen Risikos auf Spielplätzen bestätigt. Eine diesbezügliche Klage wurde abgewiesen. (Ein 14-jähriger Junge hatte auf einem Spielplatz einen Bach auf einem Knüppeldamm ohne Geländer überquert, wurde dort geschubst und machte schließlich einen Kopfsprung ins Wasser. Dabei brach er sich mehrere Halswirbel und erlitt eine Querschnittslähmung.)
Fußnoten:
DGUV, Statistik Schülerunfallgeschehen 2018.
Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, S. 249, 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2008.
{Gesetze}
{Normen}
{Erlasse}
Zum Anspruch auf Spielplätze
Die UN-Kinderrechtskonvention[1] ist am 05.04.1992 in Deutschland als Bundesgesetz in Kraft getreten. Von den zehn Grundrechten ist mit Bezug auf Spielplätze besonders das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung von Bedeutung. Dazu heißt es in Art. 31:
1. | Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. |
2. | Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung. |
Obwohl hier Spielplätze nicht explizit erwähnt werden, sind sie doch für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung der Kinder unabdingbar. Auch wenn die UN-KRK keine unmittelbaren Folgen auf Quantität und Qualität von Spielplätzen hat, ist sie doch mehr als ein Plädoyer für das Spiel draußen.
Die konkrete Ausgestaltung zur Bereitstellung von Flächen für Spielangebote im Freien erfolgt durch die Spielplatzgesetze der Länder, die DIN 18034 und die einschlägigen Satzungen der Kommunen.
Zur Bauleitplanung
Die Planungshoheit für die Bauleitplanung liegt bei den Kommunen. Diese können bestimmen, welche Flächen wie genutzt werden sollen. Hinweise dazu sind in DIN 18034 enthalten. Da diese Norm bauaufsichtlich nicht eingeführt ist, sind die Inhalte nicht rechtsverbindlich.
Auf die Prüfung von Spielplätzen hat die Bauleitplanung keinen direkten Einfluss. Es wird aber empfohlen, sachkundige Personen für die jährliche Hauptinspektion zu beteiligen, um spätere Probleme zu vermeiden, z. B. wenn ein Spielplatz in der Nähe tiefer Gewässer vorgesehen ist.
Zum Inverkehrbringen von Spielplatzgeräten
Spielplatzgeräte müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.[2] Zur Beurteilung der Sicherheitseigenschaften von Produkten dürfen Normen herangezogen werden. Im Verzeichnis 2 zum ProdSG ist die Normenreihe DIN EN 1176 (außer Teil 7 – keine Produktnorm) aufgenommen.
Damit darf vermutet werden, dass nach der Normenreihe DIN EN 1176 gefertigte Spielplatzgeräte die Anforderungen an die Produktsicherheit in Deutschland erfüllen. Da es keine Pflicht gibt, dass Spielplatzgeräte zwingend DIN EN 1176 entsprechen müssen, muss in solchen Fällen vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur) der Nachweis gleicher Sicherheit geführt werden.
Der Inverkehrbringer muss den Nachweis führen, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen aus der Normenreihe DIN EN 1176 erfüllt werden (Typprüfung). Dazu muss er das Produkt einer Prüfung unterziehen oder diese Prüfung extern beauftragen. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen.[3]
Der Betreiber sollte diesen Prüfbericht anfordern und in der Spielplatzakte aufbewahren.
Bei bestandener Prüfung ist auf dem Typenschild Nummer und Datum der europäischen Norm DIN EN 1176-1 anzugeben (siehe hierzu auch Kapitel
„Kennzeichnung“).Zur Barrierefreiheit
Spielplätze müssen u. a. nach den Bauordnungen der Länder barrierefrei sein. Wie die barrierefreie Infrastruktur eines Spielplatzes realisiert werden kann, ist in DIN 18040-3 enthalten. Bei barrierefreien Spielplatzgeräten ist zu beachten, dass für DIN 33942 keine Vermutungswirkung besteht. Zu Einzelheiten siehe Kapitel
„Barrierefreie Spielplätze“Zum Betreiben
Nach § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) tragen die Betreiber für den gesamten Spielplatz die Verkehrssicherungspflicht:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Vereinfacht und auf Spielplätze bezogen: Wer Spielplätze betreibt, ohne die Sicherheit der Spielplatzgeräte,