Das 1x1 der Spielplatzkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Das 1x1 der Spielplatzkontrolle - Forum Verlag Herkert GmbH страница 5
Maßstab für die Sicherheit der Spielplatzgeräte sind die sicherheitstechnischen Anforderungen der Normenreihe DIN EN 1176. Für Ausstattungen und sonstige Einrichtungen auf dem Spielplatz gelten diese Normen jedoch nicht. Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Dabei sollte sich der Betreiber daran orientieren, was vernünftigerweise vorhersehbar ist bzw. bereits bekannte Unfälle beachten. Bei der Erarbeitung dieser Schrift wurde z. B. beachtet, dass sich in Sachsen ein tödlicher Unfall durch Erdrosseln an einer Einfriedung ereignet hat. Für Einfriedungen wurde deshalb eine Veröffentlichung[5] der Unfallkasse Sachsen in Bezug genommen.
Weitere sicherheitstechnische Anforderungen, die in den Normen nicht eindeutig geregelt sind, können aus den EK-2-Beschlüssen AK 2-5[6] resultieren. Diese wurden hier ebenfalls berücksichtigt.
Zur Beurteilung von Giftpflanzen und anderer für die Gesundheit der Benutzer bedenklichen Pflanzen wurden folgende Quellen berücksichtigt:
• | DIN 18034, obwohl diese nicht bauaufsichtlich eingeführt ist |
• | die Liste giftiger Pflanzenarten[7] |
• | das Urteil des Amtsgerichtes Grimma[8] zu Liguster im Aufenthaltsbereich von Kleinkindern (siehe hierzu auch Kapitel „Giftpflanzen“) |
Zur Beurteilung von Altreifen auf Spielplätzen wurde auf die „Stellungnahme des BgVV zur Nutzung von Autoreifen und -schläuchen als Spielgeräte in Kindergärten“[9] zurückgegriffen (siehe hierzu auch Kapitel
„Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion“).Welche Maßnahmen der Betreiber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht treffen muss, wird im Kapitel
„Sicherheitsmanagement“ erläutert.Zum Bestandsschutz
Wenn ein Eigentümer einen Spielplatz zum Zeitpunkt des Errichtens nach den damals geltenden Vorschriften errichtet hat, darf er diesen grundsätzlich auch bei Erscheinen neuer Vorschriften zeitlich unbefristet weiterbetreiben, solange sich das Objekt sicherheitstechnisch noch im Ursprungszustand befindet.[10] Solange dieser Ursprungszustand durch Instandsetzung wiederhergestellt wird, besteht weiterhin Bestandsschutz.
In § 3 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes heißt es dazu:
Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Wenn ein Spielplatzgerät zum Zeitpunkt der Installation nicht den geltenden Bestimmungen entsprach, gilt kein Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch dann nicht, wenn der Fehler über einen längeren Zeitraum nicht erkannt wurde. (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!)
Wenn ein Spielplatzgerät vor Erscheinen von DIN 7926 errichtet wurde und gegen wesentliche sicherheitstechnische Anforderungen dieser Norm verstößt, gilt kein Bestandsschutz.[11] Hingegen stehen nach DIN 7926 gefertigte Spielplatzgeräte auch nach Erscheinen von DIN EN 1176 unter Bestandsschutz.
Der Bestandsschutz erlischt, wenn an einem Spielplatzgerät wesentliche Änderungen durchgeführt werden.
Beispiel:
Bei einem nach DIN 7926 hergestellten Gerät dürfen die Sprossenabstände von Leitern nicht zwischen 12 cm und 20 cm liegen. Nach DIN EN 1176-1 müssen die Sprossenabstände kleiner als 8,9 cm oder größer als 23 cm sein. Ein Altgerät nach DIN 7926 steht unter Bestandsschutz, auch wenn defekte Sprossen ausgetauscht werden. Wird jedoch die komplette Leiter ersetzt, gilt das als wesentliche Änderung, und die neue Leiter muss die Anforderungen nach DIN EN 1176 erfüllen. Die Anwendung der neuen Norm verursacht auch keine unzumutbaren Mehrkosten.
Fußnoten:
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).
§ 3 Abs.2 ProdSG.
Vgl. Abschnitt 5 DIN EN 1176-1.
Urteil des OLG Stuttgart v. 29.10.1984, 5 ZU 59/84.
Fischer, Rundum sicher, Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen, in ipunkt 1/2011, Unfallkasse Sachsen.
www.zlsmuenchen.de/erfahrungsaustausch/ek_ak/dokumente_ek2/EK2_AK2.5_Beschluesse_2018_09_V2 %20(3).pdf.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bekanntmachung einer Liste giftiger Pflanzenarten vom 17.04.2000, Bundesanzeiger Nr. 86, S. 8517 vom 06.05.2000.
Amtsgericht Grimma, Vergiftung durch Liguster in einer Kindergrippe, Urteil vom 28.10.1996, Az. 2 C 0108/96.
Vgl. www.mobil.bfr.bund.de/cm/343/autoreifen.pdf.
Aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteter Grundsatz.
Agde