Das 1x1 der Spielplatzkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH

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und bei Bedarf instand zu setzen, haftet, wenn sich aufgrund seines mangelnden Sicherheitsmanagements Unfälle ereignen. Im Umkehrschluss wird aber auch deutlich, dass ein Betreiber mit einem angemessenen Sicherheitsmanagement für Unfälle, die sich im Rahmen des sportlich-spielerischen Risikos ereignen, nicht haftbar gemacht werden kann.[4]

      Zur Beurteilung von Giftpflanzen und anderer für die Gesundheit der Benutzer bedenklichen Pflanzen wurden folgende Quellen berücksichtigt:

DIN 18034, obwohl diese nicht bauaufsichtlich eingeführt ist
„Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion“).

      Welche Maßnahmen der Betreiber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht treffen muss, wird im Kapitel

„Sicherheitsmanagement“ erläutert.

      Zum Bestandsschutz

      In § 3 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes heißt es dazu:

      Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

      Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Wenn ein Spielplatzgerät zum Zeitpunkt der Installation nicht den geltenden Bestimmungen entsprach, gilt kein Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch dann nicht, wenn der Fehler über einen längeren Zeitraum nicht erkannt wurde. (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!)

      Der Bestandsschutz erlischt, wenn an einem Spielplatzgerät wesentliche Änderungen durchgeführt werden.

      Beispiel:

      Bei einem nach DIN 7926 hergestellten Gerät dürfen die Sprossenabstände von Leitern nicht zwischen 12 cm und 20 cm liegen. Nach DIN EN 1176-1 müssen die Sprossenabstände kleiner als 8,9 cm oder größer als 23 cm sein. Ein Altgerät nach DIN 7926 steht unter Bestandsschutz, auch wenn defekte Sprossen ausgetauscht werden. Wird jedoch die komplette Leiter ersetzt, gilt das als wesentliche Änderung, und die neue Leiter muss die Anforderungen nach DIN EN 1176 erfüllen. Die Anwendung der neuen Norm verursacht auch keine unzumutbaren Mehrkosten.

       Fußnoten:

      Übereinkommen über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).

      § 3 Abs.2 ProdSG.

      Vgl. Abschnitt 5 DIN EN 1176-1.

      Urteil des OLG Stuttgart v. 29.10.1984, 5 ZU 59/84.

      Fischer, Rundum sicher, Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen, in ipunkt 1/2011, Unfallkasse Sachsen.

      www.zlsmuenchen.de/erfahrungsaustausch/ek_ak/dokumente_ek2/EK2_AK2.5_Beschluesse_2018_09_V2 %20(3).pdf.

      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bekanntmachung einer Liste giftiger Pflanzenarten vom 17.04.2000, Bundesanzeiger Nr. 86, S. 8517 vom 06.05.2000.

      Amtsgericht Grimma, Vergiftung durch Liguster in einer Kindergrippe, Urteil vom 28.10.1996, Az. 2 C 0108/96.

      Vgl. www.mobil.bfr.bund.de/cm/343/autoreifen.pdf.

      Aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteter Grundsatz.

      Agde

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