Das 1x1 der Spielplatzkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH

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Sachkunde verfügt. Das heißt aber nicht, dass Personen ohne diesen Nachweis generell als nicht ausreichend qualifiziert gelten. Es ist nach wie vor nicht vorgeschrieben, dass Spielplatzprüfer nach DIN 79161 aus- und fortgebildet bzw. zertifiziert werden müssen.

      DIN 79161-1 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 1: Ausbildung und Schulung {Spielplatzprüfer, Ausbildung}

      Dieser Teil der Norm beinhaltet die Ausbildung von Spielplatzprüfern, den sachkundigen Personen für die jährliche Hauptinspektion nach DIN EN 1176-7. Die Norm gilt nicht für die Ausbildung von Personal für die visuelle Routine-Inspektion und die operative Inspektion.

      Als Teilnahmevoraussetzung ist lediglich eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis nachzuweisen.

      Anforderungen an die Ausbilder

Zertifikat als „Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“
mindestens fünf Jahre Prüferfahrung auf Spielplätzen
technische oder handwerkliche Berufsausbildung mit dem Abschluss als Meister, Techniker oder Hochschulabschluss und
pädagogische Befähigung

      Anforderungen an die Ausbildung

An einer Schulung sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen.
Die theoretische Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich genau vorgegeben und umfasst mindestens 21 volle Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 6,5 Stunden.
Hauptinhalte in der Theorie sind die Normen DIN 18034 und DIN EN 1176 außer Teil 10.

      Die Ausbildung muss nicht zwingend mit der Prüfung zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ abschließen.

      Für Auffrischungskurse sind mindestens sechs Zeitstunden vorzusehen. Inhaltlich sollen neue Vorschriften und Normen erläutert und die Inhalte der Ausbildung vertieft werden.

      DIN 79161-2 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 2: Prüfung und Qualifizierungsnachweis {Spielplatzprüfer, Prüfung}

      Dieser Teil beschäftigt sich mit der Prüfung und Zertifizierung von Spielplatzprüfern, die nach DIN 79161-1 aus- oder fortgebildet wurden.

      Alleinige Teilnahmevoraussetzung an der Zertifizierungsprüfung ist der Nachweis einer Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1. Es ist nicht vorgeschrieben, dass diese Ausbildung bei der Stelle erfolgen muss, die auch die Prüfung durchführt.

      Die Ausbildung darf zum Prüfungszeitpunkt nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Frist darf überschritten werden, wenn nach der Ausbildung mindestens alle drei Jahre Fortbildungen erfolgten.

      Anforderungen an Prüfer

Die Prüfer müssen die Anforderungen an Ausbilder nach DIN 79161-1 erfüllen.
Der Nachweis der Qualifikation muss der Zertifizierungsstelle vorliegen und von ihr überprüft werden. Bei positivem Prüfergebnis wird der Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle als Prüfer registriert und bestätigt.
Der Prüfer muss eine Erklärung unterzeichnen, dass er Prüfungsfragen und Musterlösungen nicht unberechtigt weitergibt.

      Ablauf der Prüfung

Die Zertifizierungsstelle übersendet auf Antrag die Prüfungsfragen für alle Teilnehmer. Den Prüflingen werden die Prüfungsfragen erst unmittelbar zur Prüfung zugänglich gemacht.
Zu Beginn der theoretischen Prüfung wird an alle Prüflinge der Prüfungsbogen Teil 1 ausgeteilt. Dieser muss ohne jegliche Hilfsmittel binnen einer Stunde bearbeitet werden. Nach Abgabe des ersten Prüfungsbogens wird Teil 2 ausgeteilt. Dieser darf mithilfe der Normen, der eigenen Aufzeichnungen, der Schulungsunterlagen und einem Taschenrechner bearbeitet werden und ist nach einer Stunde abzugeben.
Der Prüfer kontrolliert die Prüfungsbogen mithilfe des Lösungsbogens. Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet wurden.
Bei der praktischen Prüfung muss jeder Prüfling einzeln an zehn vom Prüfer festgelegten Prüfpositionen der Prüfkörper-Testwand die richtigen Prüfkörper auswählen und anwenden sowie das Prüfergebnis interpretieren. Auch hier müssen mindestens 80 % richtig sein.
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      Bild 3: Prüfkörper-Testwand (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt])

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Prüfung mindestens 80 % richtig beantwortet wurden. Auf Wunsch können Prüflinge Einsicht in die ausgewerteten Bogen nehmen.
Für alle Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, werden die von der FLL bereitgestellten und vom Prüfer unterzeichneten Qualifikationsnachweise ausgegeben.
Bei nicht bestandener Prüfung darf der Prüfling einmalig die theoretische Prüfung (beide Teile) und/oder die praktische Prüfung ohne erneute vollständige Schulung wiederholen.
Die ausgefüllten Prüfungsbogen und die Lösungsbogen werden an die Zertifizierungsstelle zurückgesandt und dort archiviert.

      Die Qualifikationsnachweise haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Zur Verlängerung ist ein Auffrischungskurs zu absolvieren. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.

      Zur praktischen Anwendung

      Durch die Aufteilung der Norm in die zwei Teile „Ausbildung und Schulung“ sowie „Prüfung und Qualifizierungsnachweis“ ergibt sich die Möglichkeit, beides auch separat zu betrachten. In diesem Fall muss das Ausbildungsinstitut eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1 ausstellen. Diese wiederum berechtigt binnen drei Jahren zur Teilnahme an der Prüfung nach DIN 79161-2 bei einem beliebigen mit der Zertifizierungsstelle kooperierenden Institut.

      Auffrischungskurse können ebenfalls bei einem beliebigen von der Zertifizierungsstelle autorisierten Einrichtung absolviert werden.

       Fußnoten:

      Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.

      www.fll.de/nc/news.

      

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