Das 1x1 der Spielplatzkontrolle. Forum Verlag Herkert GmbH

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       {Sicherheitsmanagement}

      Der Betreiber muss für seine Spielplätze die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB erfüllen (siehe hierzu auch Kapitel

„Rechtliche Grundlagen“). Dazu muss er ein geeignetes Sicherheitsmanagement etablieren.

      

Wer ist Betreiber?

       {Betreiber}

      Verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht sind die Eigentümer, soweit sie natürliche Personen oder die Vertretungsberechtigten juristischer Personen sind – in den Gemeinden der Bürgermeister.

      Der Verkehrssicherungspflichtige kann diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen oder an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. Dazu hat er eine Auswahlverpflichtung und muss auch Kontrollen durchführen. Die Übertragung kann z. B. in der Stellenbeschreibung enthalten sein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei ihm.

      Es genügt nicht, Aufgaben zu übertragen. Es müssen auch die dazu erforderlichen Befugnisse, z. B. die Verfügungsgewalt über Personal und Mittel, übertragen werden. Ansonsten ist die Delegation unwirksam.

      Je größer z. B. eine Kommune ist, desto weiter kann die Delegation nach „unten“ erfolgen: Während in einer kleineren Gemeinde die Verantwortung für die Spielplätze beim Leiter der Bauverwaltung verbleibt, kann sie bei größeren Strukturen z. B. an den Leiter des Bauhofs übertragen werden. Bei sehr großen Verwaltungen kann es dazu eigene Fachbereiche oder Ämter geben, die für die gesamte Kommune oder Teile davon zuständig sind.

      DIN EN 1176-7 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“ ist die allgemein anerkannte Regel der Technik für das Sicherheitsmanagement von Spielplätzen. Sie wird von der Mehrheit der Fachleute anerkannt. Es ist zwar nirgendwo verbindlich festgelegt, dass ein Betreiber sein Sicherheitsmanagement nach dieser Norm ausrichten muss. Wenn er das aber tut, darf vermutet werden, dass er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt.

      Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Stand der Normung vom 01.06.2020. Gegenüber früheren Editionen unterscheidet sich die aktuelle Ausgabe dieser Norm vor allem dadurch, dass das bisherige „sollte“ in die verbindliche Anforderung „muss“ geändert wurde. Neu ist auch die Forderung nach Unabhängigkeit der Prüfer für die Inspektion nach der Installation und die jährliche Hauptinspektion. Die Übergangsfrist endet am 30.11.2020.

      Ein Betreiber, der die Anforderungen nach DIN EN 1176-7 erfüllt, betreibt Unfallverhütung und Haftungsverhütung zugleich.

       Fußnoten:

      Martin Mantz Compliance Solutions, www.martin-mantz.de/aktuelles/wer-ist-betreiber/.

      

Grundsätze

       {Grundsätze}

      Dienstanweisung

      Mindestinhalte der Dienstanweisung sollten sein:

Präambel
Zuständigkeiten – Entscheidungsebene – Ausführungsebene – Fachaufsicht/Controlling
Personal – Benennung – Ausbildung zur Erlangung der Sachkunde – Weiterbildung – Bestellung und gegenseitige Verpflichtung von Prüfern – Garantie der Weisungsfreiheit bei der Anwendung der Sachkunde – Ausstattung mit Vorschriften und Normen, Prüfkörpern, Messmitteln – Regeln für die externe Vergabe von Prüfungen
Installation
Inspektionen – Arten – Fristen – Maßnahmen bei Mängeln
Wartung
Dokumentation – Spielplatzakte – Unterlagen über die Inspektionen – Aufbewahrung

      Anmerkung

      (1) Bei der Personalauswahl ist neben der Sachkunde die charakterliche Eignung zu berücksichtigen. Das gesamte am Sicherheitsmanagement beteiligte Personal muss seit der Normausgabe 2020-06 sachkundig sein oder über angemessene Kompetenzen verfügen. Sachkunde setzt eine geeignete Ausbildung voraus.

      (2) Die Weisungsfreiheit schließt ein, dass die nötige Zeit zur Verfügung steht.

      (3) Bei der externen Vergabe von jährlichen Hauptinspektionen sollte in Ausschreibungen die Qualität mindestens mit 50 % in die Wertung eingehen. Von dem Bieter sollte der Nachweis der Qualifikation als „Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ oder gleichwertig und der regelmäßigen Fortbildung für alle zum Einsatz kommenden Prüfer verlangt werden. Ebenso sollte der Bieter nachweisen, dass er über die nötigen Prüfkörper und bei Holz-Spielplatzgeräten mit Erdkontakt über die Möglichkeit der Bohrwiderstandsmessung verfügt.

      Anhand einzureichender Prüfprotokolle kann eingeschätzt werden, ob die Protokollführung des Bieters Anhang A.3 von DIN 79161-1 entspricht.

      Besondere Empfehlungen

      Nicht annehmbare Risiken

      Werden auf einem Spielplatz, an einem oder mehreren Spielplatzgeräten oder an Zusatzausstattungen erhebliche Mängel festgestellt, die zur Überschreitung des sportlich-spielerischen Risikos führen können, muss der Betreiber diese Bereiche bzw. Geräte wirksam gegen Zugang und Benutzung sichern.

      Solche Situationen können z. B. entstehen, wenn

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