Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers. Wolfram Steinhäuser
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Der Randdämmstreifen wurde teilweise nicht fachgerecht eingebaut.
Der Parkett- und Bodenleger muss die eingebauten Randdämmstreifen und hier besonders den Überstand über die Estrichoberfläche mittels Zollstock prüfen. Bei folgenden Mängeln muss der Auftragnehmer schriftlich Bedenken anmelden:
bei fehlendem Randdämmstreifen,
wenn die Randdämmstreifen, besonders in den Ecken, nicht dicht am Estrich und den aufgehenden Bauteilen anliegen,
wenn kein ausreichender Überstand des Randdämmstreifens vorhanden ist. Der Überstand sollte ca. 10 mm betragen. Wenn der Randdämmstreifen beim Tapezieren stört, ist er so abzuschneiden, dass er noch mindestens in Belagsdicke verbleibt!
Wenn die genannten Mängel beim Einbau der Randdämmstreifen auftreten, muss wie folgt nachgearbeitet werden:
Fehlende Randdämmstreifen müssen nachträglich eingebaut werden.
Wenn die Randdämmstreifen nicht dicht an den aufgehenden Bauteilen anliegen, müssen die dadurch entstandenen Fehlstellen zwischen Estrich und Randdämmstreifen ausgefüllt werden. Zum Schließen dieser Fehlstellen werden mineralische Estriche verwendet, sehr häufig werden aber auch aus Zeit- und Verarbeitungsgründen Epoxidharzmörtel eingesetzt. Epoxidharzmörtel verfügen über eine Reihe von Vorteilen und sind deshalb eigentlich ideal zum Schließen von Fehlstellen.
1.2.6 Schwinden
Unter Schwinden versteht man die Volumenänderung (Verkürzung) eines Estrichs, die durch die Austrocknung sowie durch das Abbinden des Bindemittels entsteht. Das Schwinden des Estrichs ist abhängig von der Bindemittelart, der Estrichzusammensetzung, der Estrichverdichtung und dem Baustellenklima. Auf die Größe und Intensität der Schwindverformung wirken sich die Nachbehandlung, die Estrichverdichtung und die Estrichdicke aus. Das Schwinden von Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestrichen ist im Vergleich zu Zementestrichen geringer. Zum Zeitpunkt der Belegereife muss der Schwindprozess des Estrichs, besonders des Zementestrichs sowie des Sonderestrichs, so weit abgeschlossen sein, dass die folgenden Mängel ausgeschlossen werden können:
An den Estrichflanken der verharzten Scheinfugen und Risse kommt es zu Abrissen zwischen dem ausgehärteten Reaktionsharz und dem Estrich. In einem solchen Fall ist die Schwindspannung größer als die Haftung des Reaktionsharzes an den Estrichflanken.
Die Estriche reißen, besonders intensiv im Bereich der verharzten Scheinfugen und verharzten Risse. In einem solchen Fall ist die Schwindspannung größer als die innere Festigkeit der Estriche.
Die neu entstandenen Risse müssen nachträglich verharzt werden. Wurde bereits gespachtelt und der Oberbelag verlegt, werden sich diese Risse im Oberbelag abzeichnen. Dieser Negativeffekt wird auch Würmchenbildung oder Wurmfaltenbildung genannt. Eine sehr unangenehme Reklamation, die häufig die Neuverlegung des Oberbelags zur Folge haben kann. Je nach Parkettart kann diese nachträgliche Rissbildung Schäden verursachen.
1.2.7 Oberflächenfestigkeit/Oberflächenbeschaffenheit
Im Kommentar und Erläuterungen zur VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten, Stand 2010, heißt es im Abschnitt „Nicht genügend feste Oberfläche des Untergrundes“:
„Nicht ausreichend feste Oberflächen verhindern eine dauerhafte Verbindung mit den Spachtel- und Ausgleichsmassen, dem Kleber und dem Bodenbelag. Derartige Oberflächen bedürfen einer besonderen Vorbehandlung. Die Art der Vorbehandlung (z. B. Schleifen, Absaugen, Voranstrich) und des Vorbehandlungsmaterials (Voranstrich) ist von der Estrichart und dem Grad der nicht ausreichenden Oberflächenfestigkeit abhängig. Auch auf sogenannten ‚wundgelaufenen Stellen‘ kann nicht ohne Weiteres die Verarbeitung der Bodenbeläge erfolgen. Dadurch notwendige (besondere) Voranstriche zur Erzielung einer guten Haftfestigkeit von Spachtel- und Ausgleichsmassen auf der Untergrundoberfläche gehören nicht zu den Nebenleistungen des Auftragnehmers; dabei handelt es sich um eine besondere Leistung."
Nach DIN 18560 Teil 1 „Estriche im Bauwesen, Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen“ muss der Estrich eine für den Verwendungszweck ausreichende Oberflächenfestigkeit aufweisen.
Zur Feststellung der Oberflächenfestigkeit mineralischer Neu- und Altestriche stehen folgende Prüfmöglichkeiten zur Verfügung:
visuelle Prüfung
Gitterritzprüfung
Drahtbürstenprüfung
Hammerschlagprüfung
Klebeprobe mit dem Oberbelag
Oberflächenzug- bzw. Haftzugfestigkeitsprüfung nach BEB-Merkblatt 11/2004.
Bei allen Prüfungen der Oberflächenfestigkeit ist zu bedenken, dass diese Prüfungen stichprobenartig erfolgen. Es ist unzumutbar, jeden Quadratmeter des mineralischen Estrichs auf Oberflächenfestigkeit zu prüfen. Hier sind Erfahrungen gefragt. Der Verarbeiter sollte aber in jedem Fall im Vorfeld alle Räume ablaufen und eine visuelle Kontrolle durchführen. Anhand dieser visuellen Prüfung lassen sich absandende, abmehlende und weiche Estrichoberflächen erkennen. Dies gilt auch für Sinterschichten, Kalkhäutchen und Verunreinigungen. Neben der visuellen Prüfung werden in erster Linie die Gitterritz- und Drahtbürstenprüfung praktiziert. Diese Prüfungen sind handwerksgerecht und können ohne großen Aufwand durchgeführt werden.
Bei der Oberflächenzug- bzw. Haftzugfestigkeitsprüfung nach BEB-Merkblatt 11/2004 handelt es sich um keine Regelprüfung, da sie keine handwerksgerechte Prüfungsart für den Verarbeiter darstellt. Parkett- und Bodenleger müssen diese Prüfungen nicht durchführen.
Häufiger Streitpunkt auf der Baustelle sind verschmutzte, teilweise extrem verschmutzte Estrichoberflächen, beispielsweise durch die Maler. Bauleitung, aber auch die kritisierten Maler sind der Meinung, auf diesen verschmutzten Oberflächen würden problemlos Grundierungen, Spachtelmassen und Klebstoffe halten. Die Parkett- und Bodenleger hätten nur die Absicht, durch die zusätzlich erforderlichen Bauleistungen, die beim Beseitigen dieser Verschmutzungen anfallen, Geld zu verdienen, und das zulasten des Malergewerks. Deshalb sind die Ausführungen im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten, Stand 2010, so wichtig. Hier heißt es im Abschnitt „Verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste“:
„Grundsätzlich sind solche Verschmutzungen auf der Oberfläche des Untergrundes deshalb unzulässig, weil sie eine einwandfreie Haftung (Arretierung) der hierauf zu verarbeitenden Materialien, mithin die gesamte Bodenbelagsarbeit, nachteilig beeinflussen. Dies trifft auch für Lack- und Farbreste zu, die leider allzu oft in den Bauvorhaben, weil Malerarbeiten auf ungeschützten Estrichoberflächen ausgeführt werden, anzutreffen sind. Der Behauptung, solche Lack- und Farbreste würden sich mit Vorstrichmaterialien, Spachtel- und Ausgleichsmassenschichten verbinden, kann – der vorliegenden Erfahrung zufolge – nicht entsprochen werden. In jedem Falle muss bei solchen oder ähnlichen Verschmutzungen der Auftragnehmer für die Bodenbelagsarbeiten beim Auftraggeber schriftlich Bedenken geltend machen.