Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers. Wolfram Steinhäuser

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Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers - Wolfram Steinhäuser

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Dauertrockenheit eines Untergrundes unterscheiden. Für die Prüfung der Untergrundfeuchte ist der Parkett- und Bodenleger verantwortlich. Für die Dauertrockenheit eines Untergrundes ist der Bauherr bzw. sein Planer, Architekt, Bauleiter und im Neubau der Estrichleger verantwortlich. Dazu zwei Beispiele aus der Baupraxis:

       Planung und Einbau von Trennlagen auf neu eingebaute Betonuntergründe

      Auf die Planung und den Einbau von Trennlagen zur Feuchteabsperrung unmittelbar auf neu eingebaute Betonuntergründe (Stahlbetondecken, Betonbodenplatten) wird häufig verzichtet. Dabei sollte eigentlich jeder Planer und Estrichleger wissen, dass bedingt durch die hohe Restfeuchte der Betonuntergründe ein Dampfdruckgefälle vom Betonuntergrund weg und hin zu den angrenzenden Räumen vorliegt. Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, wenn sich beispielsweise unterhalb der neuen Stahlbetondecke Heizleitungen oder andere Wärmeerzeuger befinden. Wer als Planer oder Estrichleger auf den Einbau von zwei Lagen PE-Folie der Dicke 0,2 mm oder einer einlagigen PVC-Folie der Dicke 0,5 mm unmittelbar auf den neuen Betonuntergrund verzichtet, nimmt wissentlich Feuchteschäden an der gesamten Fußbodenkonstruktion und den Oberbelägen in Kauf. Hier hat es zahlreiche Schäden gegeben, deren Beseitigung sehr kostenintensiv war. Trotzdem ist der Einbau dieser Folien nach wie vor strittig. In der Regel verzichten die Estrichleger auf den Einbau dieser Folien. Strittig zwischen Planer, Bauleiter und Estrichleger ist auch die Prüfpflicht des Estrichlegers im Hinblick auf die Überprüfung der Notwendigkeit von Dampfsperren und Abdichtungen, um die Dauertrockenheit des Estrichs zu gewährleisten.

       Erdberührte Fußbodenkonstruktionen

      Mit ca. 12 % aller an Bauwerken festgestellten Mängeln erweisen sich Bauwerksabdichtungen als besonders schadensträchtig. Vor allem Feuchteschäden an erdberührten Bauteilen schlagen in der Regel mit großen Schadenssummen zu Buche und verursachen die mannigfaltigsten Schadensbilder. Für die Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen stehen einige Normen, technische Regelwerke, Richtlinien und Merkblätter zur Verfügung. Grundsätzlich basiert die Ausführung von Bauwerksabdichtungen auf der DIN 18195 Teil 1 bis 10. Diese Norm beschreibt die Grundsätze von Bauwerksabdichtungen. Sie enthält Begriffsbestimmungen und gilt beispielsweise für die Abdichtung von nicht wasserdichten Bauwerken und Bauteilen gegen

       Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser sowie

       von außen drückendes Wasser.

      Die Wahl der einzusetzenden Abdichtungsart ist im Wesentlichen von der Angriffsart des Wassers, von der Nutzung des Bauwerks, der Bodenart, der Geländeform und des Bemessungswasserstandes am jeweiligen Gebäudestandort abhängig. Hier sollte eigentlich jeder Parkett- und Bodenleger aufhorchen. Die Festlegung der Abdichtungsart bei erdberührten Fußbodenkonstruktionen sollte ein Planer/​Architekt treffen, der die genannten Bedingungen unbedingt beachten muss. In einem Neubau ist das auch die Regel, sodass hier die Parkett- und Bodenleger im Hinblick auf Dauertrockenheit nichts befürchten müssen. In der Sanierung und Renovierung sieht das ganz anders aus, da hier meistens kein Planer eingeschaltet wird und die Parkett- und Bodenleger die Planung übernehmen. Bei alten erdberührten Fußbodenkonstruktionen sind die Abdichtungen gegen Feuchte aus dem angrenzenden Erdreich in aller Regel defekt oder nicht vorhanden. Um hier eine Dauertrockenheit für die Ausführung der Parkett- und Bodenbelagsarbeiten zu erzielen, wird gewöhnlich wie folgt vorgegangen:

       Voraussetzung für die Absperrung eines feuchtigkeitsunempfindlichen und frostfreien Untergrundes mit einer geeigneten dampfbremsenden Sperrgrundierung ist der Lastfall – Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser. Für den Lastfall – drückendes und aufstauendes Wasser – sind zwingend geeignete Abdichtungen nach DIN 18195 Teil 6 in die Fußbodenkonstruktion einzubauen. Der Planer muss also im Vorfeld die Boden- und Grundwasserverhältnisse abklären, beispielsweise über die örtlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

       Der Sd-Wert der einzusetzenden Sperrgrundierung muss höher sein als die Summe der Sd-Werte aus den Verlegewerkstoffen und dem Oberbelag. Das bedeutet, Oberbeläge mit einem hohen Sd-Wert erfordern auch Absperrungen mit einem hohen Sd-Wert. Epoxidharzgrundierungen haben beispielsweise in der Regel einen Sd-Wert von ca. 65. Wird auf die Epoxidharzgrundierung 2 mm dick gespachtelt und ein 2 mm dicker PVC-Belag geklebt, beträgt die Summe aus den Sd-Werten Spachtelung plus Kleber plus PVC-Belag gleich 42. Somit wird beim Lastfall Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser kein Feuchteschaden am PVC-Belag und den Verlegewerkstoffen entstehen. Die „Dampfbremse“ Sperrgrundierung sorgt dafür, dass der Wasserdampf nicht schneller und intensiver auf die Verlegewerkstoffe, das Parkett und die Bodenbeläge einströmt, als er durch die Verlegewerkstoffe, das Parkett und die Bodenbeläge hindurch diffundieren kann. Unter dieser Prämisse werden Feuchteschäden an der Fußbodenkonstruktion vermieden. Bei der Sd-Wert-Planung muss unbedingt der Verlegewerkstoffhersteller einbezogen werden. Er muss vorgeben, wie groß der Sd-Wert seiner Absperrgrundierungen ist. Außerdem werden im BEB-Merkblatt „Hinweise zum Einsatz alternativer Abdichtungen unter Estrichen“ Planungsbeispiele eingehend erläutert.

       Die niedrigviskosen Reaktionsharzgrundierungen sollten folgende Spezifikationen aufweisen:hoher Diffusions-KoeffizientkapillarbrechendalkalibeständigVerarbeitung in zwei Arbeitsgängen über Kreuz.

      1.2.3 Wandfeuchte

      Aus bautechnischer Sicht ist die Problematik von Wandfeuchte für die Parkett- und Bodenleger ein nicht zu unterschätzenden Faktor. Bekanntlich werden Estriche erst nach der Ausführung der Putzarbeiten eingebaut. „Normale“ mineralische Estriche brauchen bis zum Erreichen der Belegereife ca. 4 bis 5 Wochen. Während dieser Trocknungszeit sind die 1 bis 2 cm dicken Innenputze ebenfalls in der Regel auf ihre Belegereife heruntergetrocknet. Aus Zeitgründen werden immer häufiger Schnellestriche eingebaut, die teilweise bereits 1 bis 2 Tage nach dem Einbau mit Oberbelägen belegt werden können. Kritisch kann es dann werden, wenn die Schnellestriche sofort nach der Belegereife des Schnellestrichs mit Oberbelägen belegt und anschließend die Sockelleisten ebenso schnell auf die frischen mineralischen Wandputze angebracht werden.

      Die Fußbodenabdichtung und die waagerechte Abdichtung der Innen- und Außenwände müssen so ausgeführt sein, dass ein Feuchtigkeitsdurchtritt ausgeschlossen ist. Sind diese Abdichtungen defekt oder nicht vorhanden, kann Feuchtigkeit in den Innen- und Außenwänden aufsteigen und die bekannten Schäden an den Sockelleisten verursachen. Auch und gerade deshalb müssen die Wände im Neu- wie im Altbau auf ihre Belegereife geprüft werden. Aus rechtlicher Sicht ist es für den Verarbeiter zwingend immer dann notwendig, schriftlich Bedenken anzumelden, wenn Zweifel an der für das Anbringen der Sockelleisten erforderlichen Belegereife der Wanduntergründe bestehen. Aus bautechnischer Sicht wären verbindliche Aussagen zur Belegereife der Wanduntergründe wünschenswert, wie z. B. zur Belegereife von mineralischen Estrichen in der Technischen Information des BEB “CM-Messung”, Stand 01/​2007, bzw. dem TKB-Merkblatt 16 „Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung“, Stand März 2016. Feuchtemessungen an Wänden müssen immer schriftlich dokumentiert sein, beispielsweise in Form eines Messprotokolls, ähnlich wie bei Feuchtemessungen an mineralischen Estrichen. Im Altbau, aber auch im Neubau können waagrechte und senkrechte Abdichtungen defekt, nicht fachgerecht ausgeführt oder nicht vorhanden sein. Die Folgen sind dann in der Regel nachschiebende Feuchtigkeit in den aufgehenden Wänden, verbunden mit Mängeln und Schäden an Sockelleisten, wie Aufquellungen, Aufwölbungen, Ablösungen usw. Für diese Mängel und Schäden haftet der Verarbeiter nicht, wenn zum Zeitpunkt des Anbringens der Sockelleisten die Wände belegereif waren und der Verarbeiter die Prüfung der Belegereife schriftlich nachweisen/​dokumentieren kann oder wenn er schriftlich Bedenken angemeldet hat.

      Messung der Wandfeuchte.

      Aus bautechnischer

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