5 vor Steuerrecht. Martin Weber

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5 vor Steuerrecht - Martin Weber

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Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen rechnen 1/3 aller mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (R 4. 10 Abs. 11 Satz 1 EStR).

      Berechnung:

      Die AfA wird nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorgenommen, da das Gebäude Betriebsvermögen ist und nicht Wohnzwecken dient (R 7.2 Abs. 1 Satz 3 EStR). Der Bauantrag ist wohl nach dem 31. 3. 1985 gestellt worden.

      Ermittlung Veräußerungsgewinn:

      Entsteht beim Verkauf ein Veräußerungsgewinn, so ist dieser voll zu versteuern (H 4. 10 Abs. 1 „Veräußerung . . .“ EStH). Die Gegenrechnung der sich nicht auswirkenden AfA käme wirtschaftlich einer nachträglichen Gewinnminderung gleich. Genau dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.

      Eine Berücksichtigung der aufgedeckten stillen Reserve nach § 6b EStG ist nicht möglich, da das Grundstück nicht sechs Jahre Betriebsvermögen gewesen ist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

      

      Beispiel 3

      Ein kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein selbständig tätig und nutzt für letztere Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer, um Steuererklärungen zu erstellen und Rechtsbehelfe zu bearbeiten. An Kosten für das Arbeitszimmer sind in 2019 3.000 € angefallen.

      Für die Nebentätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Somit sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vollumfänglich abzugsfähig.

      Da für die gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

      14

      Gewerbesteuer

      Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellt die Gewerbesteuer ebenso wie die darauf entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr dar. Dies bedeutet, dass sämtliche Gewerbesteueraufwendungen innerhalb der Bilanz als Aufwand gebucht, aber außerhalb wieder zugerechnet werden. Die Behandlung erfolgt analog zur Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG).15

      Spenden

      Mitgliedsbeiträge und Spenden bzw. Zuwendungen an politische Parteien stellen keine Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 6 EStG). Entsprechendes gilt im Bereich der Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).16

      Verlustabzug

      Im Rahmen des Verlustabzugs wird das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbrochen, da Verluste in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen und in den davor liegenden zurückgetragen werden können:

      Verlustrücktrag

       Verlustrücktrag

      Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht ausgeglichen werden können, werden bis zu einem Betrag von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 2 Mio. €) im vorangegangenen Veranlagungszeitraum berücksichtigt (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass der Verlustrücktrag nicht bzw. nur in einer bestimmten Höhe durchgeführt wird (§ 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG).

      Verlustvortrag

       Verlustvortrag

      Soweit negative Einkünfte nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden, sind diese nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in folgenden Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen. Bis zu einem Betrag von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 2 Mio. €, § 10d Abs. 2 Satz 2 EStG) ist dies unbeschränkt möglich. Darüber hinaus ist ein Abzug bis zu 60 % des 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Der Abzug des Verlustvortrags ist „vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen“ vorzunehmen (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. R 2 Abs. 1 EStR). Er ist nicht antragsabhängig, sondern wird von Amts wegen bis zu einem Einkommen von 0 € vorgenommen.

      Beispiel

      Zum 31. 12. 2017 wurde ein Verlustvortrag von 1.400.000 € gesondert festgestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2018 beträgt 1.400.000 €.

      Führen Sie die Verlustverrechnung für 2018 durch. Unterstellen Sie hierbei, dass eine Einzelveranlagung durchgeführt wird.

      Lösung

      Berechnung 2018 (Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG):

      Der in 2018 nicht ausgleichsfähige Verlust von 160.000 € wird zum 31. 12. 2018 gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

      Fragen

1.) Für welche Kaufleute kann § 241a HGB zur Anwendung kommen?

       Die Norm betrifft lediglich Einzelkaufleute (Tz. 2).

2.)Was versteht man unter „derivativer Buchführungspflicht“?

       Hier wird die steuerliche Buchführungspflicht aus anderen Rechtsgebieten abgeleitet (§ 140 AO; Tz. 4).

3.)Wann beginnt die „originäre Buchführungspflicht“?

       Die originäre Buchführungspflicht beginnt in dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung über die Buchführungspflicht folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO; Tz. 6).

4.)Wann beginnt die Buchführungspflicht einer GmbH?

       Die Buchführungspflicht beginnt mit Abschluss des notariellen Vertrags (H 1.1 „Beginn der Steuerpflicht“ KStH; Tz. 7).

5.)Welche Ausnahmen gibt es vom Maßgeblichkeitsgrundsatz?

       Eigene steuerliche Bewertungsvorschriften gehen nach § 5 Abs. 6 EStG stets vor. Außerdem gibt es die Möglichkeit eigene steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz EStG; Tz. 9).

6.)Stellt die Gewerbesteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar?

       Die Gewerbesteuer stellt seit dem Veranlagungszeitraum 2008 eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Tz. 14).

7.)In welcher Höhe kann ein lediger Steuerpflichtiger Verluste zurücktragen?

       Der Verlustrücktrag ist nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG auf 1 Mio. € beschränkt (Tz. 16).

      Einkommensteuergesetz

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