5 vor Steuerrecht. Martin Weber

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Abschlussdaten („GAAP-Modul“). Letzteres enthält neben weiteren Berichtsbestandteilen insbesondere die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Schema für eine strukturierte steuerliche Überleitungsrechnung. Im Ergebnis hat der Steuerpflichtige wie bisher die Möglichkeit, alternativ eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung, eine Steuerbilanz oder eine sogenannte „Einheitsbilanz“ zu übermitteln.

      Mussfelder

      Das Datenschema weist bestimmte Positionen als „Mussfelder“ aus (Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 28. 9. 2011, den veröffentlichten Taxonomiedateien und Leitfäden). Angaben in diesen Feldern sind für alle Übermittler verpflichtend. Sie stellen den Mindestumfang nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG dar. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder weil sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln. Wurde im Vorjahr ein Wert eingetragen und ist im aktuellen Jahr kein Wert einzutragen, darf das Feld nicht leer gelassen werden, sondern muss mit dem Wert „Null“ gefüllt werden.

      ABB. 3: Auszug aus dem amtlichen Taxonomieschema für Einzelunternehmen

      Freiwillig lassen sich mit der Taxonomie u. a. der von den Finanzämtern in aller Regel benötigte Anlagespiegel und der Kontennachweis elektronisch einreichen. Auch alle anderen Berichtsbestandteile können grundsätzlich zur freiwilligen Übermittlung genutzt werden. Da es sich bei § 5b EStG insbesondere um eine Verfahrensnorm handelt, bleibt das bestehende materielle Recht unberührt. Alle von § 5b EStG umfassten Unterlagen und Angaben, welche bisher im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auf Papier vorgelegt werden, sind künftig elektronisch zu übermitteln.

      ELSTER

      Die Übermittlung der Datensätze erfolgt authentifiziert über das Verfahren ELSTER. Die Datensätze werden bei der elektronischen Übermittlung – mittels des in das Steueranwendungsprogramm einzubindenden ElsterRich-Clients (ERiC) – Prüfungen unterworfen, um sicherzustellen, dass nur valide und plausible Daten übersandt werden. Es wird insbesondere geprüft, ob der Datensatz rechnerisch richtig ist und ob zu allen Mussfeldern Angaben enthalten sind.

      Fragen

1.)Ab wann ist § 5b EStG anzuwenden?

       Die Norm ist erstmals ab 2013 anzuwenden (Tz. 17).

2.)Für was steht die Abkürzung XBRL?

       eXtensible Business Reporting Language (Tz. 18)

3.)Kann die Finanzverwaltung die elektronische Übermittlung erzwingen?

       Dies ist durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 328 AO möglich (Tz. 21).

      23

      Einkunftsarten

      Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkünfte. Die Aufzählung ist abschließend. Die sieben Einkunftsarten lassen sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG in zwei Gruppen einteilen:

Gewinneinkünfte:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Überschusseinkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

      24

      Einkünfte aus Gewerbebetrieb

      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) kann sowohl ein Einzelgewerbetreibender (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) erzielen. In § 15 Abs. 2 EStG sind die Merkmale eines Gewerbebetriebs genannt:

SelbständigkeitSelbständigkeit: Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Es muss also Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative vorliegen (H 15.1 „Allgemeines“ EStH). Es liegt demnach keine Selbständigkeit vor, wenn jemand im Rahmen eines Dienstverhältnisses in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist (H 15.1 „Freie Mitarbeit“ bzw. „Gesamtbeurteilung“ EStH). Liegt eine sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit vor, führt dies nicht zwangsläufig zu der Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit im Steuerrecht (R 15.1 Abs. 3 EStR).
NachhaltigkeitNachhaltigkeit: Eine gewerbliche Betätigung ist dann nachhaltig, wenn sie nicht nur einmalig ausgeführt wird (H 15.2 „Einmalige Handlung“ EStH). So führt ein einmaliges Vermittlungsgeschäft – auch wenn es laufende Provisionseinnahmen zur Folge hat – nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, sondern zu sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG.
GewinnerzielungsabsichtGewinnerzielungsabsicht: Das Gesetz definiert den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht nicht, stellt jedoch in § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG klar, dass eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen keine Gewinnerzielungsabsicht begründet. Es reicht jedoch aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck der Betätigung ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Hiermit ist ein positives Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation gemeint (H 15.3 „Totalgewinn“ EStH). Anlaufverluste sind hierbei grundsätzlich unschädlich, außer es ist von Beginn an erkennbar, dass die Tätigkeit keinen Totalgewinn bringen wird (H 15.3 „Anlaufverluste“ 1. Spiegelstrich EStH). In der Pra­xis ist hier oftmals eine Abgrenzung zur Liebhaberei vorzunehmen, beispielsweise bei einem Künstler, der Vercharterung eines Motorbootes, aber ggf. auch bei einem hauptberuflich tätigen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater (H 15.3 „Abgrenzung . . .“ EStH).
Teilnahme am wirtschaftlichen VerkehrBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr spricht man, wenn der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht am Leistungs- oder Gütertausch teilnimmt (H 15.4 „Allgemeines“ EStH). Diese kann auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen (H 15.4 „Kundenkreis“ 1. Spiegelstrich EStH).

      25Die genannten Voraussetzungen gelten auch für die selbständige Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (H 15.6 „Allgemeines“ EStH).

      26Abgrenzung gegenüber der Vermögensverwaltung

      Vermögensverwaltung

      Werden Einkünfte durch bloße

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