5 vor Steuerrecht. Martin Weber
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Vereinnahmt der Steuerpflichtige Gelder im Namen und für Rechnung eines anderen – sog. durchlaufende Posten – zählen diese nicht zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG). Zu den durchlaufenden Posten zählen beispielsweise Gerichtskosten, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten verauslagt. Die Erstattung von Auslagen eines Rechtsanwalts für Porto und Telekommunikation zählen dagegen nicht dazu.45
Verkauf von AV
Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen (R 4.5 Abs. 3 Satz 1 EStR). Der Ansatz der Betriebseinnahmen erfolgt im Jahr des Zuflusses, das vom Jahr der Veräußerung abweichen kann (H 4.5 Abs. 2 „Zufluss von Betriebseinnahmen“ 3. Spiegelstrich EStH). I. d. R. ist der Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgabe anzusetzen (H 4.5 Abs. 3 „Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter“ EStH). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind jedoch die Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Anlagegüter im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgabe abziehbar.46
Entnahmen
Werden Entnahmen getätigt, sind diese als fiktive Betriebseinnahmen anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt bei der Bewertung analog zur Anwendung. Die Umsatzsteuer auf Entnahmen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bzw. § 3 Nr. 9a UStG) wird im Zeitpunkt der Entnahme aus Vereinfachungsgründen ebenfalls als fiktive Betriebseinnahme angesetzt. Im Gegenzug wird die Umsatzsteuer bei Zahlung als fiktive Betriebsausgabe angesetzt. Dies ist zwar entgegen dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG, erfüllt aber dessen Zweck.47
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG sind stets in Höhe des Bruttobetrags anzusetzen (H 9b „Gewinnermittlung . . .“ EStH). Bei der Ermittlung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist § 9b Abs. 1 EStG zu beachten. Erstattete Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Erstattung als Betriebseinnahme anzusetzen (H 9b „Gewinnermittlung . . .“ EStH).
§ 11 EStG
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Zu- und Abflussprinzip
Im Rahmen der Überschusseinkünfte und bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Geldflusses steuerwirksam. So ist i. d. R. eine Einnahme bei Geldzufluss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), eine Ausgabe bei Geldabfluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) steuerlich zu erfassen. Die Bestimmung des Zeitpunktes des Geldflusses ist bei Barzahlungen unproblematisch. Es gibt jedoch einige Fälle, deren Lösung nicht unmittelbar auf der Hand liegt. Zu diesen ist jedoch in den Hinweisen zu § 11 EStG einiges zu finden:
Aufrechnung: Eine wirksame Aufrechnung führt zu einem Zu- bzw. Abfluss. |
Damnum: Wird ein Damnum einbehalten, findet bei Auszahlung des Darlehens ein Abfluss statt. Außerdem ist ein Damnum abziehbar, wenn es vor der Auszahlung des Darlehens gezahlt wird. Voraussetzung ist hier jedoch, dass die Zahlung des Damnums nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung des Darlehens stattfindet. |
Scheck: Der Zufluss erfolgt bei Annahme des Schecks. Als Annahme gilt auch der Einwurf des Schecks durch den Schuldner in den Briefkasten des Gläubigers. |
Überweisung: Eine Überweisung ist abgeflossen, sobald der Überweisungsauftrag erteilt wurde. |
Beispiel
Eine Warenlieferung wird am 18. 12. 2018 per Scheck bezahlt. Die Scheckzahlung wird erst am 2. 1. 2019 dem Konto des Unternehmers belastet.
Der Abfluss findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG am 18. 12. 2018 statt, da der Leistende zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den Scheck verliert (H 11 „Scheck“ 2. Spiegelstrich EStH).
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Arbeitslohn
Der Zufluss von Arbeitslohn ist eigens normiert. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dem Wortlaut der Norm zur Folge müsste auch eine Gehaltsnachzahlung im März des Folgejahres noch im alten Jahr berücksichtigt werden. Dies ist jedoch beispielsweise wegen der Erfordernis des Abschlusses des Lohnkontos zum 28. 2. nicht praktikabel. In der Literatur wird somit der vorliegende Fall dahingehend gelöst, dass die Nachzahlung im aktuellen Jahr berücksichtigt wird.6)
Handelt es sich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um sonstige Bezüge, ist der Arbeitslohn in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem der Zufluss stattfindet (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält seinen laufenden Dezemberlohn erst am 15. Januar des folgenden Jahres.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gilt der Lohn im alten Jahr als zugeflossen.
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10-Tage-Regel
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen erfolgt der Ansatz nach der wirtschaftlichen Zuordnung der Einnahmen bzw. Ausgaben. Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen, die sich in gewissen Zeitabständen aufgrund eines Dauerrechtsverhältnisses (z. B. Mietzahlungen, Schuldzinsen, Unterhaltszahlungen, Versicherungsbeiträge) wiederholen. Die Zahlungen müssen nur gleichartig sein, auf eine Gleichwertigkeit kommt es nicht an. Daraus folgt, dass die Höhe der einzelnen Beträge durchaus schwanken kann.
Grundvoraussetzung für den Ansatz nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist jedoch, dass der Zu- bzw. Abfluss kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, stattfindet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines – Kurze Zeit“ EStH).
Beispiel
A (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) bezahlt die Ladenmiete für Januar 2019 bereits am 28. 12. 2018.
Da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb kurzer Zeit geleistet wird, wird die Ausgabe in 2019 erfasst (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, H 11 „Allgemeines – Kurze Zeit“ EStH).
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Nutzungsüberlassungen
Eine Ausnahme des Zu- bzw. Abflussprinzips des § 11 EStG gibt es bei im Voraus geleisteten Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren. Die Ausgaben sind insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG muss eine Verteilung des Aufwands für ein Damnum oder Disagio nur vorgenommen werden, soweit dieses nicht den marktüblichen Konditionen entspricht. Die Marktüblichkeit liegt nach herrschender Meinung vor, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum von bis zu 5 % vereinbart worden ist7).
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