5 vor Steuerrecht. Martin Weber

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11.Entnahmen: Schneider hat vom betrieblichen Bankkonto in 2018 insgesamt 42.500 € für private Zwecke entnommen. Die Dezemberbeiträge für seine Lebensversicherung hat Schneider am 2. 1. 2019 vom betrieblichen Girokonto überwiesen (Höhe: 2.450 €).
12.Steuerzahlungen: Für 2018 erwartet Schneider folgende Steuer-Abschlusszahlungen:
Diese Zahlungen werden alle in 2017 ausgeführt.

      Erläuterungen: S hat zum 1. 1. 2019 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. In dieser ist so zu bewerten, als hätte er von Beginn seiner Tätigkeit an den Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelt (H 4.6 „Bewertung von Wirtschaftsgütern“ EStH). Der Wechsel der Gewinnermittlungsart erfordert Gewinnkorrekturen, sofern sich erfolgswirksame Vorgänge nicht bzw. doppelt auf den Gewinn auswirken würden (H 4.6 „Gewinnberichtigungen . . .“ EStH). Da es sich bei S laut Angabe um keinen Kaufmann handelt, wird im Folgenden grundsätzlich nicht auf handelsrechtliche Fundstellen eingegangen.

       zu 1.

      Das Barvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit dem Nennwert in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren. Die Bankschuld wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG passiviert. Eine Abzinsung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Schuld verzinslich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

      Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 2.

      Die geleistete Anzahlung wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG aktiviert. Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 3.

      Die Verpackungsmaschine ist mit den Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen AfA anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die AfA wird der Angabe zu Folge linear nach § 7 Abs. 1 EStG vorgenommen.

      S konnte im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keine Teilwertabschreibung vornehmen, da diese nur bei einer Bilanzierung möglich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG). In 2019 wird unabhängig hiervon auch keine Teilwertabschreibung vorgenommen, da der Teilwert innerhalb der halben Restnutzungsdauer durch reguläre Abschreibungen erreicht wird und der Teilwert folglich nicht als nachhaltig anzusehen ist (vgl. Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 16. 7. 2014, BStBl 2014 I S. 1162).

      Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 4.

      Die Büroausstattung wird mit dem angegebenen Wert angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 5.

      Die vorausbezahlte Miete ist in Höhe des Nettobetrages nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Eröffnungsbilanz aktiv abzugrenzen. Die Vorsteuer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits in 2018 geltend gemacht werden9).

      In 2018 war der Mietaufwand aufgrund der „10-Tage-Regel“ (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit H 11 „Allgemeines – Kurze Zeit“ EStH) nicht abziehbar. Aus diesem Grund ist keine Gewinnkorrektur erforderlich.

      Der erhaltene Scheck wird in der Eröffnungsbilanz aktiviert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Er war bereits bei Zufluss zu versteuern (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit H 11 „Scheck“ 1. Spiegelstrich EStH). Insofern ist keine Gewinnkorrektur erforderlich.

       zu 6.

      Der Warenbestand ist in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Aufgrund der nachhaltigen Wertminderung kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dieses Wahlrecht steht S jedoch nicht in der Eröffnungsbilanz zu (vgl. H 4.6 „Ansatz- oder Bewertungswahlrechte“ EStH).

      Die Verbindlichkeiten aus der Warenlieferung i. H. von 2.856 € (15 % von 16.000 € zzgl. 19 % USt) sind zu passivieren und aufgrund ihrer voraussichtlichen Laufzeit nicht abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

      Da sich der Warenbestand bereits im Kaufzeitpunkt als Aufwand ausgewirkt hat und sich nun bei Verkauf als Wareneinsatz nochmals gewinnmindernd auswirken wird, erfolgt eine entsprechende Gewinnkorrektur i. H. von 16.000 €. Da nur 85 % des Warenbestandes bis zum 31. 12. 2018 bezahlt wurden, erfolgt eine Gewinnminderung in Höhe der restlichen 15 % (2.856 €).

       zu 7.

      Die erhaltene Anzahlung ist in der Eröffnungsbilanz als Schuldposten auszuweisen. Eine Abzinsung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG unterbleiben. Die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 48.790 € = 7.790 €) ist als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).

      Da die Anzahlung bei Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bereits versteuert wurde und bei Leistungserbringung nochmals zu versteuern ist, erfolgt eine Minderung des Übergangsergebnisses i. H. von 48.790 €. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird zugerechnet.

       zu 8.

      Die Umsatzsteuerschuld des Voranmeldungszeitraumes Dezember ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu passivieren. Eine Abzinsung ist aufgrund der kurzen Laufzeit der Schuld nicht erforderlich.

      Da die Umsatzsteuerschuld im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung Aufwand dargestellt hätte, erfolgt eine entsprechende Abrechnung.

       zu 9.

      Das Darlehen ist mit dem Rückzahlungsbetrag (80.000 €) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auszuweisen (vgl. H 6. 10 „Damnum“ EStH). Eine Abzinsung ist nicht erforderlich, da das Darlehen verzinslich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

      Das Damnum wird nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Das Damnum wird degressiv auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt aufgelöst (H 6. 10 „Zinsfestschreibung“ EStH). Der zu aktivierende Wert ermittelt sich wie folgt:

      Berechnung Nenner:

      Somit ergibt sich eine Auflösung von 3/12 × 1/2

      Dieser Betrag wird bei der Ermittlung des Übergangsergebnisses zugerechnet, da er sich sonst doppelt als Aufwand auswirken würde.

       zu 10.

      Die sonstigen Verbindlichkeiten sind mit dem Bruttobetrag zu passivieren (§

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