5 vor Steuerrecht. Martin Weber

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das gleiche wie für Warenverbindlichkeiten gilt, sind auch die sonstigen Verbindlichkeiten abzurechnen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben kann aber die Norm des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG greifen.
72 Anzahlungen auf den Erwerb von Vorratsvermögen: Anzahlungen auf den Erwerb von Waren oder anderem Vorratsvermögen sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits im Zeitpunkt der Zahlung als Aufwand erfasst worden. Die nach dem Übergang zugehenden Waren werden über den Wareneinsatz erneut als Aufwand erfasst. Daher ist in Höhe des in der Eröffnungsbilanz aktivierten Anzahlungspostens eine Hinzurechnung durchzuführen.
73 Warenbestand: Da in der Einnahmen-Überschussrechnung die Waren bei Bezug als Aufwand erfasst wurden und dies beim Betriebsvermögensvergleich im Rahmen des Wareneinsatzes erneut geschieht, muss der aktivierte Warenbestand dem Übergangsgewinn zugerechnet werden.
74 Besitzwechsel: Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung findet der Zufluss erst mit Einlösung oder Diskontierung des Wechsels statt (vgl. H 11 „Wechsel“ EStH). Beim Betriebsvermögensvergleich ist die Einlösung dagegen erfolgsneutral. Aus diesem Grund muss der Übergangsgewinn um die aktivierten Besitzwechsel erhöht werden.
75 Schuldwechsel: Gegengleich zu den Besitzwechseln muss für den passivierten Wechselbestand eine Abrechnung vorgenommen werden. Eine Ausnahme stellt die durch Wechsel gesicherte Anschaffung von Anlagevermögen dar, da hier bei beiden Gewinnermittlungsarten der Aufwand erst durch die Abschreibungen entsteht.

      76

      Verteilung des Übergangsgewinns

      Grundsätzlich wird der Übergangsgewinn als laufender Gewinn in dem Kalenderjahr versteuert, in dem erstmals der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs (= erstes Jahr mit BVV) und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR).77

      Wechsel: BVV zur EÜR

      Wechselt ein Steuerpflichtiger vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung, sind prinzipiell bei den gleichen Posten wie im umgekehrten Übergangsfall Korrekturen veranlasst. Diese müssen selbstverständlich mit umgekehrtem Vorzeichen stattfinden. Ein entstehender Übergangsgewinn ist gemäß R 4.6 Abs. 2 EStR ohne Verteilungsmöglichkeit im Jahr nach dem Übergang zu versteuern.

      Eine Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart gibt Anlage 1 zu R 4.6 EStR.

      78

      erneuter Wechsel

      Nach dem (freiwilligen) Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese gebunden (H 4.6 „Erneuter Wechsel . . .“ EStH). Ein Dreijahreszeitraum wurde gewählt, da dies

der übliche Betriebsprüfungszeitraum ist und somit die Arbeit der Betriebsprüfung nicht unnötig erschwert wird und
dem maximalen Verteilungszeitraum der R 4.6 Abs. 1 EStR entspricht.

      Aufgabe

      79Thomas Schneider, der kein Kaufmann ist, betreibt in München ein kleines Plattenlabel. Die Gewinnermittlung für dieses Unternehmen führte er seit Betriebsgründung (2008) bis einschließlich 2018 anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung durch. Zum 1. 1. 2019 stellt er die Gewinnermittlung freiwillig auf den Betriebsvermögensvergleich um.

      Er bittet Sie, anhand der folgenden Angaben die Eröffnungsbilanz zu erstellen und den Übergangsgewinn zu ermitteln. Thomas Schneider möchte in der Eröffnungsbilanz möglichst hohe Wertansätze ausweisen.

      Gehen Sie davon aus, dass der laufende Gewinn für 2018 korrekt ermittelt wurde.

1.Finanzkonten: Der Bestand an Barvermögen beträgt zum 31. 12. 2018 7.590 €. Das betriebliche Girokonto weist zum selben Zeitpunkt einen Saldo zuungunsten von Schneider i. H. von 18.358 € aus.
2.Fuhrpark: Schneider hat mit Kaufvertrag vom 22. 12. 2018 einen gebrauchten Pkw erworben, den er ausschließlich betrieblich nutzen wird. Bei Abschluss des Kaufvertrages hat er dem nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigten Verkäufer den Kaufpreis i. H. von 25.000 € in bar gegeben. Den Pkw erhält Schneider erst Anfang 2019, da der Verkäufer bis zum Übergabezeitpunkt noch einige Reparaturen durchführen lässt.
3.Verpackungsmaschine: Am 7. 1. 2016 hat Schneider für 40.000 € (netto) eine fabrikneue Verpackungsmaschine erworben. Er hat bis zum 31. 12. 2018 die lineare Abschreibung (Nutzungsdauer 8 Jahre) geltend gemacht. Der Teilwert der Verpackungsmaschine beträgt am 31. 12. 2018 unbestritten 22.000 €.
4.Büroausstattung: Zum 31. 12. 2018 sind im Anlageverzeichnis des Schneider folgende weitere Wirtschaftsgüter aufgeführt (alle Werte in €):
Bei keinem dieser Wirtschaftsgüter ist der Teilwert bekannt.
5.Mietverhältnis: Die Geschäftsräume, in denen sich das Plattenlabel befindet, werden von der Landesbank angemietet. Im Mietvertrag ist die Mehrwertsteuer offen ausgewiesen. Laut Mietvertrag ist die Miete am ersten Werktag des laufenden Monats fällig. Die Mietzahlung für Januar 2019 (3.000 € + 570 € USt) hat Schneider bereits am 27. 12. 2018 überwiesen. Schneider hat von der Landesbank am 15. 12. 2018 einen Scheck über 406 € (brutto) wegen zu viel bezahlter Nebenkosten des ersten Halbjahres 2018 erhalten. Diesen Scheck löst Schneider erst Anfang Januar auf seinem betrieblichen Girokonto ein.
6.Warenbestand: Schneider vertreibt in Eigenregie nur einige Tonträger (vgl. 7.). Zum 31. 12. 2018 hat er einen Warenbestand, dem Anschaffungskosten von 16.000 € zugrunde liegen. Diese Waren haben zum 31. 12. 2018 einen nachhaltigen Teilwert von 15.500 €. Die Bezahlung der Waren ist zu diesem Zeitpunkt erst zu 85 % erfolgt.
7.Erhaltene Anzahlungen: Um für die produzierten Werke eine optimale Vertriebsplattform zu haben, hat Schneider diesen Bereich größtenteils an einen Medienkonzern abgegeben. Von diesem hat er Anfang Dezember 2018 eine Anzahlung i. H. von 48.790 € für Produktionen des Jahres 2019 erhalten.
8.Umsatzsteuer 12/2018: Die Umsatzsteuerschuld für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2018 beträgt 9.320 € und wurde am 20. 1. 2019 bezahlt.
9.Darlehen Per 1. 7. 2018 hat Schneider bei seiner Hausbank ein Tilgungsdarlehen über 80.000 € für betriebliche Zwecke aufgenommen. Von dem Darlehensbetrag wurden 72.000 € ausbezahlt. Der einbehaltene Betrag garantiert Schneider während der halben Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von 5 %. Nach Ablauf dieses Zeitraums am 1. 7. 2023 wird der Zins neu vereinbart. Die Tilgung des Darlehens erfolgt in acht gleichen Jahresraten, beginnend am 1. 7. 2020. Die Zinszahlung für 2018 wurde bei Fälligkeit (31. 12. 2018) vom betrieblichen Girokonto abgebucht.
10.Sonstige

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