5 vor Steuerrecht. Martin Weber

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ausgewirkt und veranlassen somit keine Korrektur. Die Lebensversicherung stellt in 2019 nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) dar.

       zu 12.

      Die betrieblichen Steuern führen zu einer Passivierung in der Eröffnungsbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 3a EStG) und zu einer Abrechnung bei der Ermittlung des Übergangsergebnisses. Die Abrechnung der Gewerbesteuer wird jedoch nach § 4 Abs. 5b EStG wieder neutralisiert.

      Die Personensteuern stellen bei Zahlung nicht abziehbare Ausgaben dar (§ 12 Nr. 3 EStG i. V. mit H 12.4 „Personensteuern“ EStH).

      80

      Dauer eines Wirtschaftsjahres

      Nach § 8b EStDV umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf sich über weniger als zwölf Monate erstrecken („Rumpfwirtschaftsjahr"), wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder wenn ein Steuerpflichtiger – einvernehmlich mit dem Finanzamt – zu einem anderen Abschlusszeitpunkt übergeht.

      abweichendes Wirtschaftsjahr

      Der Zeitraum, für den Kaufleute regelmäßig Abschlüsse machen, stellt das Wirtschaftsjahr dar (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird (vgl. § 8b Nr. 2 EStDV). Bei Gewerbetreibenden, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt haben, ist keine Gewinnaufteilung vorzunehmen. Bei ihnen gilt nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG der Gewinn (oder Verlust) des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

      81Gewerbetreibende, die keine Kaufleute sind, haben als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

      Fragen

1.)Eine GbR, bestehend aus zwei Ärzten, führt auch eine gewerbliche Tätigkeit aus. Welche Einkünfte erzielt die GbR?

       Die GbR erzielt aufgrund der „Abfärbetheorie“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tz. 30).

2.)Unter welche Einkunftsart fallen Aufsichtsratsvergütungen?

       Vergütungen eines Aufsichtsrats werden als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG); (Tz. 31).

3.)Was versteht man unter dem Subsidiaritätsprinzip?

       Die Subsidiarität regelt die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart, wenn mehrere Einkunftsarten für die Erfassung in Frage kommen (Tz. 35).

4.)Kann ein selbständig Tätiger i. S. des § 18 EStG zur Bilanzierung verpflichtet werden?

       Ein Selbständiger kann weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO zur Bilanzierung gezwungen werden (Tz. 41).

5.)Wie wird die vereinnahmte Umsatzsteuer im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung behandelt?

       Die vereinnahmte Umsatzsteuer zählt zu den Betriebseinnahmen (Tz. 43).

6.)Wann sind die Einnahmen im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich zu erfassen?

       Die Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich bei Zufluss zu erfassen (Tz. 48).

7.)Welche Ausnahme von dem strikten Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gibt es für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen?

       Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen erfolgt der Ansatz nach der wirtschaftlichen Zuordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG); (Tz. 50).

8.)Was ist beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung hinsichtlich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu beachten?

       In Höhe des Ausweises der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Eröffnungsbilanz ist eine Erhöhung des Übergangsgewinns vorzunehmen (Tz. 63).

9.)Was ist beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung hinsichtlich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu beachten?

       In Höhe des Ausweises der passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Eröffnungsbilanz ist eine Verringerung des Übergangsgewinns vorzunehmen (Tz. 67).

10.)Wann ist beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung der Übergangsgewinn zu versteuern?

       Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs (= erstes Jahr mit BVV) und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (Tz. 76).

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