5 vor Jahresabschluss. Martin Weber

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      GoB

      Werden Bücher geführt bzw. bilanziert, sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Der Begriff GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich insbesondere in folgender Grundregel wieder findet:

       „Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 Satz 1 AO).“

      Die wichtigsten GoB sind im Einzelnen:

Die Eintragungen müssen vollständig und lückenlos sein.
Belege dürfen nicht verändert werden.
Abkürzungen müssen eindeutig sein.
Kassenbewegungen sollen täglich aufgezeichnet werden. Außerdem sollte täglich ein Soll-/Ist-Abgleich des Kassenbestandes stattfinden.
Posten dürfen nicht saldiert werden.
Jeder Buchung muss ein Beleg zugeordnet werden können.
Jedem Beleg muss eine Buchung zugeordnet werden können.
Belege sind geordnet abzulegen.
Bei elektronischer Aufbewahrung müssen die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Datensicherheit muss gewährleistet sein.
Erfolgte Buchungen dürfen nur in nachvollziehbarer Art und Weise verändert werden.

      3.2.2 Normierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für alle Kaufleute

      31Die wesentlichen im HGB normierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung sind:

      3.2.3 Ergänzung der GoB für Kapitalgesellschaften

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      Bilanzgliederung

      Für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des § 264a HGB ist in § 266 HGB die Bilanzgliederung normiert. Im Wesentlichen gilt folgendes Gliederungsschema:

      ABB. 2: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz (Auszug)

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      ergänzende Vorschriften

      In § 268 HGB finden sich hierzu unter Anderem folgende ergänzende Vorschriften:

Bei (teilweiser) Ergebnisverwendung ist in der Bilanz der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust anstelle des Jahresergebnisses und des Ergebnisvortrags auszuweisen.
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen.
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” auszuweisen.

      Fragen

      1.) In welche Bereiche teilt sich das betriebliche Rechnungswesen auf?

       Die Bereiche sind: Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik, Planung und Controlling (Tz. 8).

      2.) Ist ein eingetragener Kaufmann, der kontinuierlich Jahresumsätze von rund 400.000 € und Jahresüberschüsse von rund 40.000 € erzielt, verpflichtet, nach HGB zu bilanzieren?

       Da die Größenmerkmale des § 241a HGB nicht überschritten werden, besteht keine diesbezügliche Verpflichtung (Tz. 16).

      3.) Was versteht man steuerlich unter der derivativen Buchführungspflicht und wo ist diese normiert?

       Hier leitet sich die Buchführungspflicht aus anderen Gesetzen ab, § 140 AO (Tz. 18).

      4.) Wann beginnt die Buchführungspflicht nach § 141 AO?

       Diese beginnt in dem Jahr, das der Aufforderung durch das Finanzamt folgt (Tz. 21).

      5.) Was ist der Unterschied zwischen Inventur und Inventar?

       Die periodische Bestandsaufnahmetätigkeit bezeichnet man als Inventur, die Auflistung der einzelnen Wirtschaftsgüter als Inventar (Tz. 24).

      6.) In welcher Sprache müssen die Buchführung und der Jahresabschluss erstellt sein?

       Die Buchführung muss in einer lebenden Sprache, der Jahresabschluss in Deutsch erstellt sein (Tz. 27).

      7.) Wer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen?

       Die Geschäftsführung ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (Tz. 28).

      8.) Welche Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung gibt es?

       Ausnahmen sind beispielsweise die Gruppen- oder die Pauschalbewertung sowie die Bildung von Festwerten (Tz. 31).

      9.) Wann ist in einer Bilanz die Größe Bilanzgewinn bzw. -verlust anzugeben?

      

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