Vermögensrecht der katholischen Kirche. Matthias Pulte

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Vermögensrecht der katholischen Kirche - Matthias Pulte Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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bisweilen dazu geführt, dass der kirchlichen Vermögensverwaltung insgesamt eine Tendenz zur Intransparenz angehängt worden ist. Durchschaut man ersteinmal die Vielfalt der Gesetzgebungen, wird man jedoch auf rechtlicher Ebene eher weniger von Intransparenz sprechen können. Anders verhält es sich bisweilen mit dem Verhalten von Amtsträgern, die für die Vermögesnverwaltung Verantwortung tragen. Hier wird man konstatieren müssen, dass keine freiheitliche Rechtsordnung so lückenlos sein kann, dass sie vor Missbräuchen, denen meist eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zugrunde liegt, gefeit ist.

      Freilich gilt auch für dieses Rechtsgebiet, wie für viele andere, dass sich die Gesetzgeber immer neu der Herausforderung der Optimierung stellen müssen.

      An der Fertigestellung dieses Buches haben die Mitarbeitenden des Seminars für Kirchenrecht, Kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Johannes Gutenberg-Universität mit großem Eifer redaktionell mitgewirkt. Es sind Janina Eiselt, Cathrin Kipfstuhl und Lukas Walther. Ihnen gebührt mein herzlicher Dank. Besonders danke ich meiner Assistentin Frau Anna-Christina Schmees, M.Ed., M.A. für ihre inhaltlichen Anregungen und die wissenschaftliche Unterstützung, die das Projekt vorantreiben halfen.

      Mainz, im Juli 2019 Matthias Pulte

      Einleitung

      Das kirchliche Vermögensrecht schien über viele Jahre nach der Neukodifikation des Rechts der katholischen Kirche eher eine Angelegenheit für einen überschaubareren Kreis von Experten und kirchlichen Vermögensverwaltern vor Ort zu sein. Es hat auch meist bei der Themenauswahl für die Veranstaltungen des Vollstudiums Theologie, geschweige denn des Studiums der Theologie in Mehr-Fach Kombinationen kaum Beachtung gefunden. Es ist wohl ein bleibender Verdienst der Ereignisse um die Finanzierung von Aus- und Umbau des Limburger Domberges nach der Jahrtausendwende, dass eine breitere Öffentlichkeit mehr über das kirchliche Vermögensrecht und die Transparenz in der kirchlichen Vermögensverwaltung erfahren wollte. Zudem sind heute die leitenden Pfarrer und auch andere Seelsorgerinnen und Seelsorger in immer größer werdenden pastoralen Räumen vor die Aufgabe gestellt, sich mit Fragen der Vermögensverwaltung zu beschäftigen, die in der akademischen und pastoralen Ausbildung bisher nicht so zentral gewesen sind.

      Dieses Buch will den Leserinnen und Lesern einen Zugang zu einem oftmals unbekannten und weil so anders als die Theologie, so schwer verständlichen Rechtsgebiet verschaffen, in dem nicht nur das Recht der universalen Kirche, sondern auch das der Ortskirchen, der eigenberechtigten Rechtsträger und des Staates den rechtlichen Rahmen für die kirchliche Vermögensverwaltung abgeben.

       Definition:

      Das kirchliche Vermögensrecht umfasst alle Bestimmungen, die für das der Kirche eigene Vermögen in seinen rechtlichen Beziehungen maßgeblich sind. Diese Rechtsbeziehungen sind: Erwerb, Besitz, Verwaltung, Belastung und Veräußerung des Kirchenvermögens.

      Eine Reform des kirchlichen Vermögensrechts ist schon lange vor dem 2. Vatikanischen Konzil aus Teilen der Weltkirche gefordert worden. Immer wieder wurde darauf abgestellt, dass das Recht des CIC/1917 das mittelalterliche Vermögensrecht insbesondere hinsichtlich des Benefizialwesens konserviere und dass eine Anpassung dieses Rechtsgebiets an die Rechtswirklichkeit moderner Wirtschafts- und Vermögensverwaltung anzupassen sei.1 Der kirchliche Gesetzgeber folgte nach dem Konzil diesen Desideraten. Die Relatio von 1982 zum Gesamtentwurf des CIC reflektiert diesen Diskussionsstand.2 Warum, so mag man im 21. Jahrhundert weiter fragen, braucht es überhaupt ein universalkirchliches Vermögensrecht, insbesondere wenn man bedenkt, dass die staatlichen Rechtsordnungen, mit denen die Kirche sich in vielen Bereichen zu arrangieren hat, weltweit doch höchst unterschiedlich und zugleich von einer erheblichen Veränderungsdynamik geprägt sind und zudem die Kirche in ihren Beziehungen zu den Staaten ganz unterschiedliche Rechtspositionen einnimmt? Sie reichen von einer weitgehenden Ignoranz der kirchlichen Sozialnatur in nationalen Rechtsordnungen bis zu einem fein abgestimmten Staat-Kirche Verhältnis in Deutschland. Eine erste Antwort ergibt sich aus der ekklesiologischen Konzeption der katholischen Kirche, wie sie das 2. Vatikanische Konzil formuliert hat. Die katholische Kirche als Universalkirche mit ihrer zentralen Organisation besteht in und aus Teilkirchen (LG 23, siehe auch c. 368). Dieses ineinander Verwobensein der beiden Strukturen erstreckt sich in rechtlicher Hinsicht auf alle Regelungsbereiche des kirchlichen Lebens. Der CIC von 1983 dekliniert diese Einheit in der Vielheit in all seinen Rechtsgebieten durch, nicht nur aber auch, um einheitliche strukturelle und rechtliche Standards in der weltweiten katholischen Kirche zu besitzen, die freilich nach der jeweiligen Notwendigkeit durch partikulares Recht ergänzt und bisweilen auch verändert werden. So zeigt sich im kirchlichen Vermögensrecht, das mit nur 57 (!) Canones eines der kleinsten Bücher des CIC ist, auf engem Raum die Dynamik und Flexibilität kirchlicher Gesetzgebung. Allerdings steht das 5. Buch des CIC in einem inneren Sinnzusammenhang mit dem übrigen CIC, denn alle Selbstvollzüge der Kirche in der Verkündigung, dem Heiligungsdienst und auch der Strukturiertheit in der kirchlichen Verfassung und Organisation bedürfen zu ihrer Ermöglichung finanzieller Mittel. Aus systematischen Gründen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden einige Normen, die das Vermögensrecht unmittelbar betreffen, strukturell aber doch eher zum kirchlichen Verfassungsrecht oder zum Heiligungsdienst gehören, dort zu regeln. Das gilt etwa für die Organisation der Vermögensverwaltung in den Religioseninstituten (cc. 634-639), die Bestimmungen über die Verwaltungsorgane auf diözesaner und pfarrlicher Ebene, genauerhin den Vermögensverwaltungsrat, das Konsultorenkollegium (cc. 502 § 3, 494 §§ 1 u. 2) und den Pfarrvermögensrat (c. 537). In weiten Teilen der Kirche bilden die Messstipendien (cc. 945-958) das Grundeinkommen vieler Priester. Obwohl es sich dabei eindeutig um eine vermögensrechtliche Kategorie handelt, hat der Gesetzgeber sie aktuell im Sakramentenrecht verortet, vor allem, damit der geistliche Charakter deutlicher hervortritt und jede Geschäftemacherei mit „sakramentalen Dienstleistungen“ (vgl. c. 947) zurückgedrängt wird.

       Merke:

      Das Vermögensrecht des CIC/1983 ist ein Rahmenrecht, das allein der Komplexität vermögensrechtlicher Wirklichkeiten nicht genügen kann.

      Universalkirchliches Vermögensrecht findet sich in den Büchern II, IV und V des CIC.

      Partikulares Vermögensrecht findet sich in den Amtsblättern der deutschen Diözesen.

      Als die drei wesentlichen Grundfunktionen der Kirche werden mit Blick auf das Lebensbeispiel Jesu Christi die Verkündigung des Glaubens, die Feier des Gottesdienstes und die Ausübung der Nächstenliebe qualifiziert. Um diese Aufgaben in der real existierenden Welt zu erfüllen, bedarf die Kirche seit jeher irdischer Güter (mobiles und immobiles Vermögen), so wie sich auch Jesus selbst dieser nach seinem Bedarf bedient hat. Insofern besteht kein prinzipieller, wohl aber ein durchaus erheblicher gradueller Unterschied zwischen der biblischen, nachbiblischen und institutionell kirchlichen Zeit. Die hauptsächlichen Ausgabenposten entstehen für die Finanzierung der Personalausgaben und der Sachausgaben in den drei kirchlichen Grundfunktionen. Daher formuliert der Einleitungskanon in das kirchliche Vermögensrecht, c. 1254 § 2 die Hauptzwecke des Kirchenvermögens entsprechend: Durchführung des Gottesdienstes, sowie Ausübung der kirchlichen Sendung und der Caritas. Für alle diese Aufgaben bedarf es Menschen, die sich ganz oder teilweise in Dienst nehmen lassen. Insofern ist die Sicherstellung des Unterhalts von Geistlichen und anderen kirchlichen Bediensteten ein weiterer Hauptzweck des kirchlichen Vermögens.

      Der kirchliche Gesetzgeber wählt seit jeher die lateinische Bezeichnung bona temporalia für zeitliche Güter, die kirchlichen Rechtspersonen gehören. Die Bezeichnung bona temporalia wird als Gegenüber zu den bona spiritualia verstanden, über die vor allem die Bücher III und IV des CIC/1983 handeln. Der Begriff der Temporalien umfasst nicht nur dingliches und monetäres Vermögen im engeren Sinne, sondern traditionell die Gesamtheit der Güter, die kirchlichen

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