Vermögensrecht der katholischen Kirche. Matthias Pulte

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Vermögensrecht der katholischen Kirche - Matthias Pulte Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beteiligung von Laien an der kirchlichen Vermögensverwaltung. Insofern bildet das alte preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens bis heute die Vorlage für das diesbezügliche autonome Kirchenrecht in den übrigen Diözesen.

      Der CIC behandelt das Vermögensrecht nach fünf einleitenden und grundlegenden Canones über die Erwerbs- und Besitzfähigkeit der Kirche sowie einiger wichtiger präliminarischer Definitionen (cc. 1254-1258) in vier Titeln:

      Tit. 1 Vermögenserwerb (cc. 1259-1272).

      Tit. 2 Vermögensverwaltung (cc. 1273-1289).

      Tit. 3. Verträge, insbesondere Veräußerungen (cc. 1290-1298).

      Tit. 4 Fromme Verfügungen im allgemeinen sowie fromme Stiftungen (cc. 1299-1310).

      Damit folgt der kirchliche Gesetzgeber in diesem Bereich der formalen Struktur des Vermögensrechts im CIC/1917. Anders verhält es sich mit den in das Verfassungsrecht (Buch II) aufgenommenen Vorschriften über die konkrete Durchführung und Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung auf ortskirchlicher Ebene. Diese Bestimmungen wurden in Buch II Titel III über die innere Ordnung der Teilkirchen systematisch am richtigen Ort eingefügt. Artikel 3 handelt hier, im Abschnitt über die Organisation der diözesanen Verwaltung, über den Vermögensverwaltungsrat und den Ökonom (cc. 492-494). Ein weiterer Unterschied in der Gliederung von altem und neuem Gesetzbuch liegt bei der systematischen Einordung der res sacrae vor. Während diese im CIC/1917 im Sachenrecht verankert waren, finden sie in der anderen, deutlich theologischer motivierten, Ordnung des CIC/1983 zum Abschluss des Buches IV in den cc. 1205-1213 über den Heiligungsdienst ihren richtigen Ort. Der Zuordnung entspricht es auch, dass die dortigen Normen nicht direkt, sondern eher mittelbar für das Vermögensrecht von Belang sind.

      Für den Rechtsanwender ist es wichtig, die Hierarchie der Normen bei der Subsumption vermögensrechtlicher Lebenssachverhalte zu beachten. Dabei leuchtet es unmittelbar ein, dass dem universalen Kirchenrecht, als Rahmenrecht, ein Vorrang vor dem teilkirchlichen und ortskirchlichen Kirchenrecht zukommt. Universales Kirchenrecht ist hier umfassend zu verstehen. Es sind nicht nur die vermögensrechtlichen Bestimmungen des CIC, sondern auch alle Gesetze und Verordnungen, die vom Apostolischen Stuhl für diesen Rechtsbereich erlassen worden sind. Diese werden, soweit nicht etwas anderes verlautbart ist, gem. c. 8 § 1 in den Acta Apostolicae Sedis (AAS), dem amtlichen Publikationsorgan des Apostolischen Stuhls veröffentlicht. In den letzten Jahren hat der Apostolische Stuhl aber auch zunehmend kirchliche Gesetze und Verordnungen in der italienischen Ausgabe des Osservatore Romano veröffentlicht, um die Zeiträume bis zum Inkrafttreten der Vorschriften zu verkürzen.

      Unter Partikularrecht wird kirchliches Recht verstanden, das vom universalen kirchlichen Gesetzgeber oder von der zuständigen kirchlichen Autorität für einen beschränkten Kreis von Gläubigen erlassen wird.9 Für die Veröffentlichung partikularer Gesetze hat der Gesetzgeber in c. 8 § 2 eine weite Formulierung gefunden, die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten weite Berücksichtigung erlaubt. Ferner ist gem. c. 135 § 3 zu beachten, dass das partikulare Gesetz nicht in Widerspruch zu dem bestehenden universalen Gesetz treten darf. In Deutschland werden diözesane und das gesamte Gebiet der DBK betreffende Gesetze und Vorschriften in den diözesanen Amtsblättern unter der jeweils entsprechenden Rubrik veröffentlicht.

      Der geltende CIC räumt gegenüber dem alten Gesetzbuch der Kirche dem Teilkirchenrecht einen größeren Regelungsbereich ein. Das ist vor allem auch vor dem Hintergrund der weltweit unterschiedlichen säkularen vermögensrechtlichen und korporationsrechtlichen Bestimmungen sinnvoll und erforderlich. Zudem entspricht diese Neuverteilung der Kompetenzen der durch das 2. Vatikanische Konzil erneuerten Kirchenverfassung im Hinblick auf die Rolle und die Stellung der Bischöfe im Verhältnis von Universalkirche und Teilkirchen. So weist der CIC den Bischofskonferenzen (in den cc. 1262; 1272; 1274 § 1; 1277; 1292 § 2; 1297) und den Diözesanbischöfen (in den cc. 1263; 1276 § 2; 1281 § 2; 1284 § 3) neue Regelungskompetenzen zu, auf die noch im Einzelnen einzugehen sein wird.

      Es kann sich bei partikularem Recht aber auch um Gewohnheitsrecht handeln, das dann Gültigkeit für sich beanspruchen kann, wenn die Bedingungen der cc. 23-28 über die Geltung von Gewohnheitsrecht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem c. 5 § 1 zu beachten, der dem CIC/1983 entgegenstehendes Recht verwirft. Eine Ausnahme bildet gem. c. 28 das außergesetzliche oder gegengesetzliche Gewohnheitsrecht, das mehr als 30 Jahre ununterbrochen in der betreffenden kirchlichen Gemeinschaft in Übung ist.10

      Ferner ist das Eigenrecht der Selbstverwaltungskörperschaften zu berücksichtigen. C. 1257 § 1 weist dem statuarischen Eigenrecht der juristischen Personen (siehe auch c. 118 ), neben dem kanonischen Recht einen festen Platz zu. Dabei ist darauf zu achten, dass dieses statuarische Recht mit dem des CIC kompatibel ist. Davon ist im Regelfall auszugehen, da alle juristischen Personen kanonischen Rechts nach 1983 ihre Statuten zu überarbeiten hatten, um von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert zu werden. Das legt c. 314 ausdrücklich für die öffentlichen kirchlichen Vereine fest. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kann auf alle juristischen Personen des kanonischen Rechts ausgedehnt werden.

      Zu den Selbstverwaltungskörperschaften zählen im verfassungsund vermögensrechtlichen Sinne auch die Institute des geweihten- und Gesellschaften des apostolischen Lebens.11 Ihnen schreibt c. 587 § 1 vor, entsprechend ihrer Identität und ihres geistlichen Patrimoniums eigenes statuarisches oder konstitutionelles Recht zu haben, das vom Apostolischen Stuhl oder der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.12 Erst durch diese Approbation erhält das Eigenrecht der Institute des geweihten Lebens Rechtskraft.13 Daneben kann aber auch die zuständige kirchliche Autorität, das ist bei Instituten päpstlichen Rechts der Papst und bei Instituten diözesanen Rechts der Ortsordinarius des Sitzes des Mutterhauses, Recht für die ihm untergebenen Institute erlassen, das dann einer Rechtsgestaltung durch die Institute entzogen ist.14

      Grundsätzlich gilt, dass die Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die das Kirchenvermögen betreffen, von der Einhaltung der kanonischen Bestimmungen abhängt. Das schließt ein, dass hier sowohl das universale als auch das partikulare Kirchenrecht ebenso einzuhalten sind, wie die staatskirchenrechtlichen und staatskirchenvertraglichen Bestimmungen, auf die oben bereits summarisch hingewiesen wurde.

      Im Hinblick auf das Verhältnis von universalem und partikularem Recht bedarf es mehrfacher Unterscheidungen. Hier hängt die Frage, welches Recht anderes verdrängt oder sich diesem unterordnen muss, davon ab, wer als Gesetzgeber tätig wird. Dabei gilt im Prinzip, dass das vom höherrangigen Gesetzgeber (Papst) erlassene Gesetz das des niederrangigeren Gesetzgebers (Ortsbischof) verdrängt. Das gilt nach Maßgabe des c. 20 aber nur, wenn der höherrangige Gesetzgeber das entgegenstehende niederrangigere ausdrücklich zur Gänze (abrogari) oder teilweise (derogari) aufhebt. Andernfalls geht das ältere Recht dem jüngeren vor. Es ist aber auch denkbar, dass der zuständige Gesetzgeber ein allgemeines Gesetz für eine bestimmte Rechtsgemeinschaft durch für diese speziell erlassenes Partikularrecht derogiert. Da es sich hier um dieselbe Ebene der Gesetzgebung handelt, geht also das spezielle dem allgemeinen Recht vor. Im Regelfall lässt sich dieses Verhältnis aus dem Gesetzestext erkennen.

      Daher ist es wichtig, auch im kirchlichen Vermögensrecht das normative Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsquellen stets zu analysieren, um zu einer adäquaten Beschreibung der konkreten Rechtslage zu gelangen.

      1 Vgl. Pulte, Matthias, Das Missionsrecht ein Vorreiter des universalen Kirchenrechts (Studia Instituti Missiologici Societatis Verbi Divini [SIM SVD ] 87), Nettetal 2006, 290f. mit Nachweisen zu den Voten aus der Weltkirche

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