Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Группа авторов

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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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sind die Aktivitäten der kirchlichen Gerichte noch nicht berücksichtigt, während ihnen im „Annuarium“ von Anfang an das letzte (=VII.) Kapitel gewidmet ist.

      9 Vgl. Schmitz, Römische Kurie (Anm. 6), 502f.

      10 Annuarium Statisticum Ecclesiae 2015, Vatikanstadt 2017. Die in diesem Werk vorfindlichen Einteilungen werden im Folgenden übernommen; die dort präsentierten Zahlen wurden nicht mit anderen statistischen Publikationen abgeglichen oder auf ihre Plausibilität befragt.

      11 Vgl. Batlogg, Andreas R. / Spadaro, Antonio (Hrsg.), Das Interview mit Papst Franziskus, Freiburg im Breisgau 2013, 19. Bereits in der „programmatisch“ genannten Rede, die der heutige Papst noch als Kardinal in einer der Generalkongregationen im Vorfeld des Konklaves hielt, taucht diese Forderung auf (dt. Übersetzung: Papst Franziskus, Und jetzt beginnen wir diesen Weg, Freiburg im Breisgau 2013). Vgl. auch Riccardi, Andrea, Die Peripherie, Würzburg 2016.

      12 Nähere Angaben in Anm. 17.

      13 Der Verfasser, der seit seinem Amtsantritt als Offizial 1995 eine ganz andere Praxis pflegt, muss zu seinem Bedauern konstatieren, dass ein transparenter Umgang mit den Zahlen für die Arbeitshaltung der Mitarbeiter allem Anschein nach keine Folgen zeitigte.

      14 Vgl. dazu weitere Ausführungen bei Assenmacher, Günter, Schnellere sowie leichter zugängliche Prozesse unter sicherer Wahrung des Prinzips der Unauflöslichkeit. Ein Jahr Erfahrungen mit MITIS DOMINUS IESUS in Deutschland, in: De processibus matrimonialibus 24 (2017), 7-26, hier: 13-16.

      15 Für die kirchliche Gerichtsbarkeit im Bistum Essen ist auf Bitte des dortigen Bischofs seit dem 1. Mai 2009 das Erzbischöfliche Offizialat in Köln zuständig, Dekret der Apostolischen Signatur Prot.N. 4140/09 SAT vom 30.01.2009, verlängert durch Dekret Prot.N. 4150/13 SAT vom 12.10.2013.

      16 Vgl. Kirchenrechtliche Chronik: Archiv für katholisches Kirchenrecht 161 (1992), 253. In der Registratur des Erzb. Generalvikariates Köln gibt es dazu einen eigenen Ordner „Caroline von Monaco“ 100 749 I 81, in welchem einschlägige Artikel und zahlreiche Korrespondenzen gesammelt sind. Der Verfasser durfte damals mit dem Leiter des Presseamtes ein ausführliches Gespräch führen, das am 03.07.1992 veröffentlicht wurde: Pressedienst des Erzbistums Köln, Das Gespräch, Nr. 14.

      17 Die Motuproprien tragen das Datum vom 15.08.2015, ihre förmliche Publikation findet sich in: AAS 107 (2015), 942-957 bzw. 958-970, tatsächlich wurden sie auf einer Pressekonferenz am 08.09.2015 vorgestellt und waren seither auch im Internet allgemein zugänglich.

      18 Vgl. Batlogg (Anm. 11), hier bes. 10-12.

      19 Vgl. Assenmacher, Günter, Für die Parteien öffentlich –geheim für die anderen? Die Geheimhaltung im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren – Eine Problemanzeige, in: Rees, Wilhelm (Hrsg.), Recht in Kirche und Staat (FS Listl), Berlin 2004, 125-135.

      20 Hier haben sich unlängst besonders die Erfahrungen mit der Journalistin Eva Müller und ihrem Buch „Richter Gottes. Die geheimen Prozesse der Kirche“, Köln 2016 und entsprechende Fernsehsendungen tief in die Erinnerung des Kölner Offizialates eingeschrieben.

      21 Durch längere Zeit war nicht einmal das Presseamt des Erzbistums Köln für eine Nachricht über die Jahresberichte des kirchlichen Gerichtes zu interessieren, für die Katholische Nachrichten-Argentur (KNA) ist nach der Wahrnehmung des Verfassers eine Berichterstattung über das Thema fast ein Tabu.

      22 Frank, Joachim, Stille-Übung im Getümmel. In einer zum Reden verdammten Gesellschaft suchen Menschen nach dem, was wirklich zählt, in: Kölner Stadt-Anzeiger 24.12.2018.

      23 Zum Thema vgl. Hahn, Judith / Schüller, Thomas / Wode, Christian, Kirchenrecht in den Medien, Konstanz 2013.

      24 MHG, Forschungsprojekt Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, Mannheim / Heidelberg / Gießen 2018, 294-296. Nur in einem Drittel der Fälle wurde ein entsprechendes Verfahren überhaupt eingeleitet.

      25 Als Papst Franziskus Ende 2018 geistliche Mißbrauchstäter aufforderte, sich zu bekehren und der staatlichen Justiz zu stellen, wurde dies als eine Bankrotterklärung des Bemühens um eine kirchliche Gerechtigkeit kommentiert; so behauptete Deckers, Daniel, Schlanker Fuß, in: FAZ, Nr. V (22.12.2018): „Das kirchliche Strafrecht hält elementaren Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren nicht stand, zudem sind versierte Kirchenjuristen in den meisten Ländern der Welt nachgerade Exoten.“

      26 Vgl. z. B. Rambacher, Stefan, Kirchliche Ehejudikatur: ein Auslaufmodell oder integrierendes Moment einer Pastoral für Geschiedene? Versuch einer Standortbestimmung nach „Amoris Laetitia“, in: Pulte, Matthias / Weitz, Thomas A. (Hrsg.), Veritas vos liberabit (FS Assenmacher), Paderborn 2017, 585-599.

      27 Vgl. Assenmacher, Günter,“…statutis horis pateat“ (c. 1468). Zur Öffentlichkeitsarbeit der kirchlichen Gerichte, in: Aymans, Winfried / Haering, Stephan / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Iudicare inter fideles (FS Geringer), Sankt Ottilien 2002, 17-22. - Wie sensibel andere um ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit besorgt sind, zeigt z. B. eine KNA-Meldung vom 30.08.2018, wonach die Buchbranche in Deutschland ihr Befremden darüber zum Ausdruck brachte, dass im Ikea-Katalog 2019 Bücher im Unterschied zu früher nur noch eine marginale Rolle spielen. Besagt es da nichts, wenn im veröffentlichten Finanzbericht und Haushaltsplan das Offizialat nicht mehr für sich, sondern „in einem Topf“ mit den Budgets der Weihbischöfe, Bischofsvikare und dem Büro des Generalvikars erscheint?

      28 Diese sind, sofern nicht eindeutig zuzuordnen, in dieser Statistik mit der Terminologie aufgeführt, wie sie in den Berichten angegeben war.

      29 Ein Priester von den Mauritius-Inseln erklärte mir z. B. vor 30 Jahren in Rom, in seiner Heimat gebe es de facto nur einen einzigen Nichtigkeitsgrund: Furcht und Zwang. Ein Priester aus Kerala / Indien berichtete Anfang 2019, in seinem Heimatbistum würden sehr viele „arrangierte“ Ehen für nichtig erklärt und wegen Vorbehaltes gegen das bonum coniugum, ein an den deutschen Gerichten sehr seltenes caput nullitatis. Vgl. dazu Vogel, Benjamin, Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 40), Würzburg 2017.

      30 Den Text findet der Interessierte z. B. in der Ausgabe des Deutschen Taschenbuchverlags München 1997 auf den Seiten 115-119; die dortige Groß-und Kleinschreibung wurde beibehalten.

      31 Das Zitat steht so in der Taschenbuchausgabe von Böll, Heinrich, Hausfriedensbruch / Aussatz, München 1982, 52.

      32 Vgl. dazu verschiedene Entwürfe und Beiträge zu einer „Theologie des Scheiterns“, z. B. Sander, Hans-Joachim, Beziehungen enden. Was Gott getrennt hat, daran muss sich der Mensch nicht ketten, in: Hilpert, Konrad / Laux, Bernhard (Hrsg.), Leitbild am Ende? Der Streit um Ehe und Familie, Freiburg im Breisgau 2014,183-207.

      CÄCILIA GIEBERMANN

      ADHS im Erwachsenenalter gem. DSM-5: Überlegungen zur Diagnose und zur Relevanz in Ehenichtigkeitsverfahren

      Der DSM nennt erstmals in seiner 5. Auflage, erschienen 2013, das Fortbestehen der ADHS im Erwachsenenalter als Diagnose.1 Dies verbunden mit der Tatsache, dass die Frage der Ehefähigkeit bei ADHS im Gerichtsalltag begegnet, gibt Anlass zu diesem Artikel.

      Im ersten Kapitel sind der Begriff, die Prävalenz, die Entstehung der Störung und die medikamentöse Behandlung in den Blick zu nehmen.

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