Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Группа авторов

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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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der Deutschen Bischofskonferenz: Ein vom Apostolischen Stuhl beanstandeter Begriff, in: De processibus matrimonialibus 8/II (2001), 279-294.

      23 Schon in der Gesetzgebung war man darauf bedacht, die Befugnisse des einzelnen Diözesanbischofs nicht zu beschränken (vgl. die Erarbeitung des c. 1262). Ein Beispiel für solche Diskussionen im Rahmen des Rekognitionsverfahrens ist die Partikularnorm Nr. 19 zum vermögensrechtlichen c. 1292 CIC/1983: Vgl. Althaus, Rüdiger, Wi(e)der den Partikularismus – Zur Problematik der Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1292 § 1 CIC/1983, in: Theologie und Glaube 87 (1997), 409-422.

      24 Ein vom Staatssekretariat am 8. November 1983, also knapp drei Wochen vor Inkrafttreten des CIC/1983 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen gerichtetes Schreiben (in: Communicationes 15 [1983], 135-139) nennt 21 Materien, in denen die Bischofskonferenz notwendig eine Partikularnorm erlassen muss, quasi um das gesamtkirchliche Recht zu vervollständigen, und 22 Materien, in denen sie eine solche erlassen kann, was im Ermessen der jeweiligen Bischofskonferenz steht (andere Auflistungen weichen hiervon zum Teil nicht unerheblich ab). – Nicht durch den CIC/1983 eingeräumte Normsetzungsbefugnisse betreffen v. a. die Aufnahme von fremden Priesteramtskandidaten und den Kirchenaustritt: So hatte die Deutsche Bischofskonferenz aufgrund einer Ermächtigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 8. März 1996 in der Fassung vom 14. September 1996 „Über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen“ am 14. März 2000 ein Allgemeines Dekret beschlossen, welches am 5. Mai 2000 rekognosziert wurde (KA Paderborn 143 [2000] 69, Nr. 71); hierzu: Schmitz, Heribert, Candidati ad presbyteratum migrantes. Instruktion an die Bischofskonferenz über die Aufnahme in das Seminar von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen Seminaren, Ordensinstituten oder sonstigen Gemeinschaften waren, in: Dębiński, Antoni (Hrsg.), Plenitudo legis dilectio (FS Zubert), Lublin 2000, 595-614, erneut abgedruckt in: Schmitz, Heribert, Studien zur kirchlichen Rechtskultur (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 34), Würzburg 2005, 179-195. Ferner: „Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ vom 15. März 2011, rekognosziert am 28. August 2012, abgedruckt im KA Freiburg am 20. September 2012, 343-345; vgl. hierzu: Althaus, Rüdiger, Zur Bewertung der Erklärung eines Kirchenaustritts aufgrund des neuen Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz, in: Theologie und Glaube 103 (2013), 390-409; Haering, Stephan, Die neue gesetzliche Anordnung der Deutschen Bischofskonferenz zum Austritt aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Autorität, in: Klerusblatt 92 (2012), 249-257.

      25 Ein Beispiel hierfür sind die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts: Vgl. Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst, in: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Kirchliches Arbeitsrecht (Die deutschen Bischöfe 95), Bonn 22015, 9-19; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, in: ebd., 20-30. Diese Dokumente bedurften der Inkraftsetzung durch den jeweiligen Diözesanbischof und der Promulgation in seinem diözesanen Amtsblatt.

      26 Hinzuzunehmen ist die Instruktion der Gottesdienstkongregation Liturgiam authenticam vom 28. März 2001, in: AAS 93, 2001, 685-726 (dt.: VApSt 154) gerade aber auch das Motu Proprio Magnum Principium vom 03.09.2017, in: AAS 109 (2017), 967-970.

      27 Vgl. Johannes Paul II., Apostolos suos (Anm. 20), Art. 1. – Zu diesem Dokument vgl. Ruh, Ulrich, Bischofskonferenzen: Römische Grenzziehungen, in: Herder-Korrespondenz 52 (1998), 440-442. Die römische Bestätigung liegt darin begründet, dass der Bischofskonferenz an sich keine Lehrautorität zukommt. In Deutschland sah man zum Teil im Rekognitionserfordernis eine Beeinträchtigung der Bischofskonferenz, insofern „konservative Bischöfe“ einen Beschluss blockieren und damit einen römischen Entscheid herbeiführen könnten. Gleichwohl spiegelt sich in der Rechtsposition des Hl. Stuhles das alte Quod omnes tangit debet ab omnibus approbari (Reg. iur. 29 in VI°; in: Corpus Iuris Canonici, Ed. Friedberg, Bd. 2, Graz 1959, 1122) wieder, und auch die sog. Partikularnormen bedürfen in jedem Fall der Rekognition (c. 455 § 2 CIC/1983).

      28 Zu den beiden landesweiten Synoden s. Anm. 11.

      29 Zur grundlegenden Literatur zum Bischofsamt vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 328-356; Bier, Georg, Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 32), Würzburg 2001; Ders., c. 381-400, in: MKCIC (Anm. 3); Demel, Sabine / Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Zwischen Vollmacht und Ohnmacht. Die Hirtengewalt des Diözesanbischofs und ihre Grenzen, Freiburg im Breisgau 2015; Schmitz, Heribert, Der Diözesanbischof, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 593-611. Auf die Auxiliarbischöfe, in Deutschland als Weihbischöfe bekannt, sei an dieser Stelle nicht eigens eingegangen. Sie sind zu Hirten ihrer Titularbistümer bestellt, doch ruht ihre Jurisdiktion dort, um im helfenden Dienst eines anderen Bischofs zu stehen.

      30 Diese entfaltet der Katalog der Aufgaben der Bischöfe in den cc. 383-400 CIC/1983. Hingewiesen sei auch auf das bereits genannte Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe (Anm. 7). Als Instruktion enthält dieses Dokument keine weiteren Gesetze, sondern erklärt diese und beschreibt Vorgehensweisen zu deren Ausführung (vgl. c. 34 § 1 CIC/1983).

      31 Der Umkehrschluss, dass diese Vollmachten nur durch die Bischofsweihe übertragen werden, ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr können (fast) alle bischöflichen Vollmachten kraft allgemeinen Gesetzes oder Delegation übertragen werden. Erinnert sei an die jüngste Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles zu Köln, während der ein presbyter als Diözesanadministrator das Erzbistum mit allen Rechten und Pflichten eines Diözesanbischofs leitete (c. 427 § 1 CIC/1983), während in seinem Auftrag die Weihbischöfe die Pontifikalhandlungen vornahmen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass selbst die Chrisamweihe in einem besonderen Ausnahmefall an einen Priester delegiert werden kann, ja – schon zur damaligen Zeit nicht unumstritten – kraft päpstlicher Bevollmächtigung einzelne Äbte die Priesterweihe spenden konnten (DenzH Nr. 1145 [mit einleitenden Ausführungen], 1146); diesbezüglich ist auch auf das (verklausuliert formulierte) Anathema des Konzils von Trient zu verweisen (sess. XXIII, De sacramento ordinis, c. 7).

      32 Vgl. hierzu: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 372-390; Bier, Georg, c. 494, in: MKCIC (Anm. 3), Lüdicke, Klaus, c. 1420, in: MKCIC (Anm. 3); Platen, Peter, Die Diözesankurie, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 638-651.

      33 Hingewiesen sei auf Priesterrat (cc. 495-501 CIC/1983), Konsultorenkollegium (c. 502 CIC/1983), Diözesanvermögensverwaltungsrat (cc. 492-493 CIC/1983) und Diözesanpastoralrat (cc. 511-514 CIC/1983). Vgl. hierzu: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 391-411; Bier, Georg, cc. 492-493, 495-502, 511-514, in: MKCIC (Anm. 3); Schmitz, Heribert, Die Konsultationsorgane des Diözesanbischofs, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 620-637.

      34 Diesen Gremien kommt in der Regel höchstens ein förmliches Anhörungsrecht zu. Gleichwohl sollte man selbst dessen Bedeutung nicht unterschätzen, denn der Diözesanbischof soll einem ihm gegebenen, v. a. auch übereinstimmenden Rat folgen, sofern nicht ein seinem Ermessen nach überwiegender Grund ein Abweichen rechtfertigt (c. 127 § 2, 2° CIC/1983).

      35 Diözesanvermögensverwaltungsrat und Konsultorenkollegium kommt mit seinen Zustimmungsrechten zu bestimmten Rechtsgeschäften (cc. 1277, 1292 § 1 CIC/1983) lediglich eine vorgängige Aufsicht im Sinne einer Absicherung der wirtschaftlichen Situation diözesaner Rechtsträger zu (c. 1292 § 4 CIC/1983).

      36 Aus der umfangreichen Bibliographie seien an dieser Stelle nur drei Standardwerke (mit weiterführenden Literaturangaben) genannt: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 200-212; Schwendenwein, Hugo, Der Papst, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 447-468, v. a. 447-455; Stoffel, Oskar, cc. 331-334, in: MKCIC (Anm. 3).

      37 In Erinnerung gerufen sei, dass Bischöfe in Streitsachen ihren Gerichtsstand beim Päpstlichen Gericht der Rota Romana haben, in Strafsachen beim

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