Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Группа авторов

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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 5-66, zum Recht unter Geltung des CIC/1917 ebd., 67-93.

      6 Vgl. ebd., 455-478.

      7 Zur Literatur vgl. Anm. 3. Hingewiesen sei ferner auf das „Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe“ der Kongregation für die Bischöfe vom 22. Februar 2004 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls [VApSt] 173), hier: Nr. 23b; hierzu: Hallermann, Heribert, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe. Übersetzung und Kommentar (Kirchen- und Staatskirchenrecht 7), Paderborn u. a. 2006.

      8 Diese Regel erfährt eine Reihe von Ausnahmen. So gibt es in der Schweiz (mit Blick auf die Gleichrangigkeit der Kantone) und in Skandinavien (weil sonst nationen-übergreifend) keine Kirchenprovinzen, bei den Erzbistümern Luxemburg und Vaduz handelt es sich mangels sog. Suffraganbistümer nicht um Kirchenprovinzen, sondern um exemte Diözesen. Auch auf dem Gebiet der früheren DDR gab es aufgrund der außerordentlichen politischen Umstände keine Kirchenprovinz(en), sondern nur zwei exemte Diözesen (Berlin, Dresden-Meißen), eine Apostolische Administratur (Görlitz) sowie drei Jurisdiktionsbezirke westdeutscher Diözesen, seit 1973 jeweils mit einem Apostolischen Administrator als Jurisdiktionsträger (Erfurt und Meinigen, Magdeburg, Schwerin).

      9 Auf die entsprechenden Vorschriften der cc. 439-446 CIC/1983 (gemeinsam mit dem Partikularkonzil) sei – mangels praktischer Relevanz – an dieser Stelle nur verwiesen. Zu diesen Rechtsmaterie vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 299-308; Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 434-441; Stoffel, c. 439-446, in: MKCIC (Anm. 3).

      10 Dies kann ausdrücklich aber auch der Konvent der Bischöfe einer Kirchenprovinz regeln.

      11 So fand die letzte Kölner Provinzialsynode im Jahre 1860 unter Erzbischof Paulus Melchers (1866-1884) statt. – Hingewiesen sei jedoch auf die beiden landesweiten Synoden zu Beginn der 1970er Jahre: die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971-1975) (vgl. hierzu das in den Jahren 1970-1976 in 46 Heften erschienene Periodikum Synode als Amtliches Mitteilungsorgan, sowie die Synodendokumente in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Offizielle Gesamtausgabe, hrsg. i. Auftr. d. Präsidiums und der Deutschen Bischofskonferenz, 2 Bde., Freiburg 1975/77 [Neuausgabe 2012], sowie die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR [1973-1975] [Beschlüsse in: Konzil und Diaspora. Die Beschlüsse Pastoralsynode der Katholischen Kirche in der DDR, hrsg. i. Auftr. d. Berliner Bischofskonferenz, Berlin 1977]).

      12 Das Direktorium der Bischofskongregation (Anm. 7) führt hierzu aus (Nr. 23b), worauf weiter unten noch einzugehen sein wird: „Der Metropolit hat als eigene Aufgabe, darüber zu wachen, dass in der gesamten Kirchenprovinz mit Sorgfalt der Glaube und die kirchliche Ordnung bewahrt werden, und dass der bischöfliche Dienst in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht ausgeübt wird. Im Falle, dass er Missbräuche oder Irrtümer feststellen sollte, soll der Metropolit, bedacht auf das Wohl der Gläubigen und auf die Einheit der Kirche, dem Päpstlichen Gesandten jenes Landes genau Bericht erstatten, damit der Apostolische Stuhl Vorkehrungen treffen kann. Sofern er es für angebracht hält, kann sich der Metropolit, bevor er dem Päpstlichen Gesandten Bericht erstattet, mit dem Diözesanbischof im Hinblick auf die in der Suffragandiözese aufgetauchten Probleme besprechen. Die Sorge für die Suffragandiözesen soll besonders aufmerksam sein in der Zeit der Vakanz des bischöflichen Stuhls oder in eventuellen Zeiten besonderer Schwierigkeiten des Diözesanbischofs.“ Nachfolgend beschreibt dieses Dokument den Metropoliten als „älteren Bruder“ bzw. als „primus inter pares“.

      13 Vgl. Caeremoniale Episcoporum, editio typica, Rom 1985, n. 1137.

      14 Zum Pallium vgl. c. 437 CIC/1983, doch wurde die Form der Übergabe desselben seither mehrfach abgeändert, um die Abhängigkeit vom Papst zu visualisieren. Das Direktorium über den Hirtendienst der Bischofe (Anm. 7) behandelt unter der Überschrift die „Aufgaben des Metropolitan-Erzbischofs“ (die Thematik ausweitend) zunächst das Pallium (Nr. 23d). Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 429-433, hier: 433, Fn. 323 weist darauf hin, dass die liturgische Formel beim Anlegen des Palliums in der deutschen Fassung des Caeremoniale Episcoporum dieses nicht als Teilhabe an der päpstlichen Gewalt, sondern als Zeichen der Liebe im Bischofskollegium sieht.

      15 Vgl. Franziskus, Motuproprio Mitis Iudex Dominus Iesus vom 15. August 2015, in: AAS 107 (2015), 958-970.

      16 Das Konzilsdekret selber bleibt inhaltlich blass, wenn es lediglich fordert, die Rechte und Privilegien der Metropoliten sollen durch neue geeignete Normen festgelegt werden. Dass solche erarbeitet oder erörtert worden sind, wurde bislang jedoch nicht bekannt.

      17 Das heute noch gültige Statut vom 3. April 1968 wurde nicht veröffentlicht, sondern lediglich den Mitgliedern der Freisinger Bischofskonferenz als „Anhang zum Protokoll der Konferenz der bayerischen Bischöfe im Priesterseminar zu Freising vom 2. und 3. April 1968“ zugesandt und so promulgiert (freundliche Auskunft des Katholischen Büros Bayern durch Herrn Dr. Löffler). Zu einem kurzen historischen Überblick mit weiterführenden Literaturhinweisen siehe: Pfister, Peter, Art. Bayerische Bischofskonferenz, in: Historisches Lexikon Bayerns, siehe online: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/BayerischeBischofskonferenz, Zugriff am 20.08.2017.

      18 Vgl. hierzu Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 276-298; May, Georg, Die Deutsche Bischofskonferenz nach ihrer Neuordnung, in: AfkKR 138 (1969), 405-461; Rees, Wilhelm, Plenar-Konzil und Bischofskonferenz, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 543-576; Stoffel, Oskar, c. 447-456, in: MKCIC (Anm. 3); Wenner, Reinhard, Die Deutsche Bischofskonferenz als Gesetzgeber. Unzulänglichkeiten bei Partikularnormen und anderen Beschlüssen, in: Puza, Richard u. a. (Hrsg.), Iustitia in caritate (FS Rößler, Adnotationes in iure canonico 3), Frankfurt am Main 1997, 677-692; Krämer, Peter, Das Verhältnis der Bischofskonferenz zum Apostolischen Stuhl, in: Müller, Hubert / Pottmeyer, Hermann-Josef (Hrsg.), Die Bischofskonferenz. Theologischer und juridischer Status, Düsseldorf 1989, 256-270; Schmitz, Heribert, Bischofskonferenz und Partikularkonzil. Rechtsinstitutionen unterschiedlicher Natur, Struktur und Funktion, in: ebd., 178-195.

      19 Gemäß SC Art. 22 § 2 können die rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie ordnen. Diese Bischofsvereinigungen sollten – gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes – bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf, wozu aber die Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl gefordert wird (SC Art. 36 § 3). Zudem konnten sie innerhalb der in der editiones typicae der liturgischen Bücher Anpassungen vornehmen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendungen, der Sakramentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der sakralen Kunst (SC Art. 39); dabei haben sie sorgfältig und klug zu erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Aneignung der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu werden. Für nützlich oder notwendig erachtete Änderungen sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen Einverständnis eingefügt werden (SC Art. 40 Art. 1).

      20 Hingewiesen sei auf Johannes Paul II., Motuproprio Apostolos suos vom 21. Mai 1998, in: AAS 90 (1998), 641-658 (dt.: http://www.dbk.de/presse/details/?presseid=812&cHash=78ee102b7adf0aa9b362d6d95c694ea4, Zugriff am 25.08.2017). Das Direktorium für die Bischöfe (Anm. 7) nimmt von der Bischofskonferenz nur am Rande (Nr. 23d) Notiz.

      21 Ausführlich regelt c. 450 § 1 CIC/1983 die Zusammensetzung; Weihbischöfe (episcopi auxiliares) haben entscheidendes Stimmrecht nur, wenn die Statuten dies vorsehen (c. 455 CIC/1983).

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