Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Группа авторов

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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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erscheinen. Offensichtlich geht es aber um die Bedeutung dieser Arbeit. Mag sie zahlenmäßig noch so marginal sein, erscheint sie – zumindest den Verantwortlichen für das „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ – der genauen Aufmerksamkeit wert. Hier ist die Kirche schon lange „an der Peripherie“ wirksam, wie es Papst Franziskus immer wieder als ihre Aufgabe in Erinnerung ruft11.

      III.

      Von den isg. 41.255 ordentlichen Eheprozessen, die 2015 weltweit in I. Instanz begonnen wurden, verzeichnet das „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ allein für Nordamerika 17.976 (905 aus Kanada und 17.071 aus den USA bei isg. 88.166.000 Katholiken), weitere 10.630 für Europa (bei 285.752.000 Katholiken).

      An der Spitze der absoluten Zahlen der Länder des europäischen Kontinents liegen Polen mit 2.905 (bei 37.094.000 Katholiken), Italien mit 1.786 (bei 58.040.000 Katholiken) und die Ukraine mit 1.089 Verfahren (bei 4.941.000 Katholiken), gefolgt von Spanien (931 bei 43.285.000 Katholiken), Deutschland (582 bei 23.960.000 Katholiken), Litauen (516 bei 2.648.000 Katholiken), Großbritannien (433 bei 5.455.000 Katholiken), Ungarn (429 bei 6.023.000 Katholiken) und Frankreich (367 bei 48.256.000 Katholiken). Bei den übrigen Ländern wurden nur kleinere Zahlen verzeichnet bzw. anscheinend gar keine Verfahren dieser Art gemeldet.

      Auch hier können nach meiner Überzeugung nur vor Ort Tätige eine angemessene Analyse der Zahlen liefern, deren Verfolgung durch die zurückliegenden Jahrzehnte ebenso von Interesse wäre wie die Auskunft darüber, auf welche Weise die kirchlichen Gerichte ihre so unterschiedlich verteilte Arbeit meistern bzw. vor welchen aktuellen Problemen sie stehen und wie ihr Blick auf die künftige Entwicklung ist.

      Von besonderem Interesse dürfte sein, auch in den Ausgaben des „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ für die kommenden Jahre zu verfolgen, ob und wie die von Papst Franziskus mit den Motuproprien Mitis Iudex Dominus Iesus bzw. Mitis et Misericors Iesus12 am 15. August 2015 verfügte Reform des kirchlichen Eheprozessrechtes in den einzelnen Ländern rezipiert wird und welche Früchte sie trägt.

      IV.

      Als der Verfasser 1984 als Ehebandverteidiger mit seiner Arbeit am Kölner Offizialat begann, erlebte er noch fast drei Jahre seinen früheren akademischen Lehrer Prälat Prof. Dr. Dr. Heinrich Flatten (1907-1987) als „Chef“. Nach seiner Emeritierung als Lehrstuhlinhaber an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn 1975 zum 1. Januar des Folgejahres zum Offizial ernannt, erledigte Flatten diese Aufgabe i. d. R. so, dass er an drei Vormittagen der Woche im Büro präsent war, während er sonst in seiner Wohnung in Bensberg arbeitete. Die Zeit nach Weihnachten und um Neujahr herum war von einer sonst unbekannten Anspannung bestimmt. Niemand durfte „den Chef“ stören. Denn er ermittelte dann höchstpersönlich die Zahlen für die Statistik, und zwar sowohl für die bereits o. g. „Relatio Annualis“ bzw. das Statistische Büro im Staatssekretariat als auch für die Übersicht der den einzelnen Mitarbeitern zugewiesenen, erledigten und unerledigten Fälle. Diese Übersicht schnitt er mit einer Schere auf Streifen, so wie die Arbeiter früher lange Zeit in der Lohntüte neben dem Geld ihre Abrechnung vorfanden. Jeder im Offizialat erhielt seine Statistik. Gesprochen wurde darüber nicht. Die Übersichten, die Herr Wenner schon damals an alle Offiziale verschickte, wurden ad acta genommen. Vergleiche wurden nicht angestellt, aus den Zahlen wurden keine Folgerungen gezogen.13 Untergründig hieß es: „Unsere Arbeit kann man nicht zählen.“ Schauen wir auf einige Zahlen der Kölner und der deutschen Statistik:

      1. Den meisten Eheverfahren geht ein „Beratungsgespräch“14 voraus, für das in den deutschen Bistümern wohl die Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte seit Jahrzehnten die bevorzugten Partner sind. Sie verfügen über die notwendige kanonistische Kompetenz, evtl. vorhandene Nichtigkeitsgründe wahrzunehmen und die Chancen eines Verfahrens realistisch abzuschätzen.

       Tabelle 1

      Die Kölner/Essener15 Statistik zeigt für die aufgerufenen Jahre, dass längst nicht alle Beratungsgespräche zu einem Verfahren führten. Dafür gibt es ganz unterschiedliche Gründe. Vor allem: Nicht jede gescheiterte Ehe ist eine ungültige Ehe. Es wäre m. E. eine ganz fatale Erwartung, dass man nur lange genug das Schleppnetz der Nichtgkeitsgründe durch die Biographie der Ehepartner ziehen müsse, um in jedem Fall etwas zu finden, was diese Ehe auch für nichtig erklären lässt.

      2. Der Blick auf das Verhältnis von Beratungsgesprächen und neuen Verfahren gibt auch bereits eine Antwort auf die immer wieder gestellte Frage, wie hoch die „Erfolgsquote“ bei diesen Prozessen ist, d. h. wie viele im Sinne zumindest der klagenden Partei ausgehen.

       Tabelle 2

      Die große Zahl positiver Urteile erklärt sich nach den persönlichen Erfahrungen des Verfassers und seiner Mitarbeiter dadurch, dass die Beratungen einer nicht geringen Prozentzahl von Interessenten keine falschen Hoffnungen machen, weil das Gespräch ohne Weiteres klar zeigt, dass kanonische Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.

      Es ist in aller Regel besser, dies bereits klar zu sagen, wenn es offenkundig ist, und von einem Verfahren abzuraten, statt eine entsprechende Enttäuschung am Ende eines oft langen und anstrengenden, aber aussichtslosen Weges nicht vermeiden zu können. Keinesfalls kann die Aufgabe eines Eheprozesses darin gesehen werden, Nichtigkeitsgründe zu erfinden.

      3. Die hier veröffentlichten Zahlen und Grafiken zeigen die Entwicklung des Aufkommens neuer Eheprozesse in dem für das Kölner Offizialat verfolgbaren Zeitraum seit 1937 und für alle kirchlichen Gerichte im Bereich der DBK seit 1980.

       Tabelle 3

       Tabelle 4

      Würde man die kirchliche Zeitgeschichte für diese Zeiträume zurückverfolgen, so könnte man sicher bestimmte Ereignisse ausmachen, die auf die Entwicklung des Interesses betroffener Personen an einem Eheverfahren von Einfluss waren. Die bis heute immer wieder ins Feld geführte „Caroline-Entscheidung“ aus dem Jahr 199216 ist hier ebenso zu nennen wie die von manchen mit illusionären Vorstellungen verknüpften Diskussionen auf den letzten Bischofssynoden und die Reform des Prozessrechts durch Papst Franziskus.

      4. Bleiben wir noch einen Moment bei der vorletzten Tabelle, so fällt auf, dass die Zahlen der zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Jahr 2016 abrupt abgebrochen sind. Der Abbruch begann schlagartig mit der tatsächlichen Veröffentlichung der Änderungen der bisherigen Eheprozeßordnung am 8. September 201517, auf deren Problematiken der Verfasser an anderem Ort ausführlich eingegangen ist18.

      5. Kardinal Meisner, der in seiner Zeit als Erzbischof von Köln (1989-2014) fast jedes Jahr die an seinem Offizialat Tätigen besucht hat und für ihre Arbeit zu motivieren bemüht war, hat dabei sehr oft an ein Wort aus der Heiligen Schrift erinnert, das sich im Kontext von Almosen, Fasten und Gebet im Matthäusevangelium (6,4.6.18) findet: „Der Vater, der auch das Verborgene sieht“, werde auch den Dienst der kirchlichen Gerichte vergelten, der wegen der gebotenen Diskretion19 öffentlich kaum wahrgenommen, meist kritisch / negativ dargestellt20 oder fast totgeschwiegen21 wird.

      Dies mag getrost unsere

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