Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Группа авторов

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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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des Vorsitzenden, auf schriftlichen Antrag von wenigstens drei Diözesanbischöfen oder eigenständig zu reagieren, wobei ein Hinzuziehen einzelner Experten im konkreten Fall angemessen wäre. Zum anderen käme die Einsetzung einer „ad-hoc-Kommission“ aus konkretem Anlass in Betracht, deren Mitglieder entsprechend der benötigten Sachkenntnis ausgewählt werden könnten. – Angemessen wäre, die übrigen Mitglieder der Bischofskonferenz oder zumindest des Ständigen Rates über das Tätigwerden zu informieren. Dabei muss klar sein, dass das Ziel der Arbeit einer solchen Kommission nicht in der Verurteilung eines Diözesanbischofs besteht.

      6. Durch eine solche „Untersuchungskommission“ können zur Erhellung und besseren Beurteilung eines Sachverhaltes wichtige Fakten über Tatbestand und nähere Umstände zusammengetragen werden.52 Zur Objektivität der Arbeit trägt – auch im Sinne eines audiatur et altera pars – sicher bei, dass der betroffene Diözesanbischof kooperiert, indem er seinerseits Informationen zur Verfügung stellt und die Situation beurteilt. An sich muss er sich zur konstruktiven Zusammenarbeit mit der Kommission moralisch verpflichtet sehen. Im Ergebnis sollte die Arbeit zeitnah zu einem kurzen, summarischen Bericht führen, der kirchenintern (aufgrund besserer Sachkenntnis, nicht aber durch Ausblenden von Fakten) auf soliderer Basis als bei reiner Medienberichterstattung Pro und Contra darlegt und ein abgewogeneres Urteil ermöglicht, auch im Sinne einer Zuarbeit für den päpstlichen Gesandten für dessen Bericht an den Ap. Stuhl (c. 364, 1° CIC/1983). Dem kirchenexternen Bereich wird durch eine Untersuchung signalisiert, dass man sich um Aufhellung und Aufklärung des Vorwurfes kümmert. Damit die (mediale) Öffentlichkeit dies nicht nur als leeres Gerede empfindet, wäre die Publikation eines Abschlussberichtes – wie in Limburg geschehen – durchaus angemessen.53

      7. Die Zuständigkeit für ein solches Vorgehen liegt historisch und zumindest ansatzweise heute eigentlich beim Metropoliten; zudem hat er räumlich eine größere Nähe zu den einzelnen Diözesen seiner Kirchenprovinz; es bedürfte einer Explikation des geltenden Rechts: Allerdings besteht selbst bei praktizierenden Kirchengliedern kein Bewusstsein für eine über eine reine Ehrenstellung hinausgehende Position des Metropoliten. Vielmehr richtet sich die Aufmerksamkeit – auch aufgrund der medialen Öffentlichkeit, des Vorhandenseins einer eigenen Verwaltungsbehörde und einer größeren personellen Ressource – auf die Bischofskonferenz und dessen Vorsitzenden als „Repräsentant“ der katholischen Kirche in einer Nation. Zudem könnte diese(r) auch bei einem behaupteten Fehlverhalten eines Metropoliten tätig werden. Diesbezüglich bedürfte es einer Fortentwicklung des Rechts.

      8. Vor dem Hintergrund der angesprochenen Aspekte ist von Interesse, wie der Abschlussbericht über die Baumaßnahme auf dem Limburger Domberg einzuordnen ist. Dieser führt an:

      „Erzbischof Dr. Robert Zollitsch hat als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz mit Schreiben vom 04.10.2013 eine Prüfungskommission aus kircheninternen und kirchenexternen Fachleuten eingesetzt.“54

      Dies geschah – zumindest soweit bekannt – ohne päpstlichen Auftrag.55 Bei diesem Bericht handelt es sich nicht – weder formal noch vom Inhalt her – um eine disziplinar- oder gar strafrechtliche Untersuchung der Amtsführung des seinerzeitigen Bischofs von Limburg, sondern um die sachliche Aufarbeitung eines komplexen Vorganges, eine Aufgabe, die mittelbar der Pastoral diente.

      4. Fazit

      Jeder Diözesanbischof besitzt in seiner Teilkirche umfassende Amtsgewalt, die nur um der Einheit der Kirche und dem Heil der Seelen willen eingeschränkt sein kann. In seiner Amtsführung ist er nur in seinem Gewissen vor Gott verantwortlich. Ein öffentlich und massiv behauptetes Fehlverhalten – sei es sine, sei es cum fundamentum in re – schadet dem Ansehen der Kirche und behindert ihr pastorales Wirken. Ein straf- oder disziplinarrechtliches Vorgehen oder auch ein direktes Eingreifen in die Amtsführung eines Bischofs bleibt dem Nachfolger Petri oder einem von ihm Beauftragten vorbehalten, dem der Dienst der Einheit der Kirche in besonderer Weise aufgetragen ist.

      Dies aber kann – wenn überhaupt erforderlich – erst der zweite Schritt sein. Zunächst muss es – möglichst nach einem ersten Gespräch mit dem betroffenen Diözesanbischof – um ein Auffinden und erstes Einordnen von Fakten gehen, um Transparenz im eigentlichen Sinn. Eine vom Metropoliten oder vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz eingesetzte „Untersuchungskommission“ tritt nicht in Konkurrenz zur Kompetenz des Hl. Stuhles, sondern trägt dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Deren Arbeit kann eine solide Basis für dessen Tätigwerden bilden, macht solches mitunter aber auch überflüssig. Das Ergebnis mag erhobene Vorwürfe erhärten, kann aber durchaus auch Anschuldigungen entkräften oder eine Falschbewertung von Fakten aufzeigen. Der Öffentlichkeit aber wird dadurch signalisiert, dass sich „die Kirche“ um „Aufklärung“ bemüht.

      Ein solches Vorgehen bedeutet keinen völligen Neuansatz, sondern kann an die Verantwortung des Metropoliten anknüpfen, wobei sich allerdings heute als Initiator die Bischofskonferenz als allgemein bekannte „Größe in der Kirchenverfassung“ nahelegt. Rechtliche Ansätze lassen sich deutlich ausmachen, bedürfen aber der Konkretisierung.

      1 Ohne an dieser Stelle auf die zahlreichen Presse- und Buchpublikationen einzugehen, sei zum einen daran erinnert, dass die Deutsche Bischofskonferenz am 23. August 2010 (überarbeitete) „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ verabschiedet hat (abgedr.: Archiv für katholisches Kirchenrecht [AfkKR] 179 (2010), 562-569); kommentiert in: Althaus, Rüdiger / Lüdicke, Klaus, Der kirchliche Strafprozess nach dem Codex Iuris Canonici und Nebengesetzen. Normen und Kommentar [Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Beiheft (BzMK) 61], Essen 2011, 22015), zum anderen den im Auftrag des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz von einer Prüfungskommission erstellten „Abschlussbericht über die externe kirchliche Prüfung der Baumaßnahme auf dem Domberg in Limburg (Stand 14.02.2014)“, siehe online: http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2014/2014-050b-Abschlussbericht-Limburg.pdf, Zugriff am 21.08.2017. Die wichtigsten Fakten in letzterer Sache nennt auch: Klappert, Sebastian, Das Verhältnis des Papstes zu dem Diözesanbischof – eine kirchenrechtliche Würdigung aus Anlass der Ereignisse in Limburg, in: Kirche und Recht (2014), 1-19.

      2 Ist ein Gläubiger mit dem Verhalten eines kirchlichen Amtsträgers in der Pfarrei nicht einverstanden (gleich ob ein tatsächliches Fehlverhalten vorliegt oder der Gläubige lediglich seine Wünsche nicht erfüllt sieht), beschwert sich dieser mitunter nicht nur bei dessen Diözesanbischof, sondern zugleich beim Vorsitzenden der Bischofskonferenz, um der Sache Nachdruck zu verliehen.

      3 Dieser (für viele ungewohnte) Begriff bezeichnet einen Erzbischof, der zugleich als Metropolit einer Kirchenprovinz vorsteht. – Vgl. Aymans, Winfried / Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2, Paderborn 1997, 309-312; Bier, Georg, Die Kirchenprovinz, in: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholisches Kirchenrechts (HdbKathKR3), Regensburg 32015, 577-584; ferner die dezidierte Studie von Hohl, Heinrich, Das Amt des Metropoliten und die Metropolitanverfassung in der Lateinischen Kirche. Geschichte, Theologie und Recht (BzMK 59), Essen 2010; Stoffel, Oskar, cc. 435-437, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MKCIC), Essen seit 1985 (Loseblattwerk, Stand: April 2017).

      4 Seit Errichtung der Hamburger (oder norddeutschen) Kirchenprovinz im Jahre 1995 (vgl. Ap. Konstitution vom 24. Oktober 1994, in: Acta Apostolicae Sedis [AAS] 87, 1995, 228-230) gehören zur Kölner Kirchenprovinz die Suffraganbistümer Aachen, Essen, Limburg, Münster und Trier. Derzeit bestehen in der Bundesrepublik Deutschland sieben Kirchenprovinzen, deren Vorsteher – Metropolitan-Erzbischöfe – ihren Sitz in Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising sowie

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