Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts. Группа авторов

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts - Группа авторов страница 3

Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

Скачать книгу

vorgenommen werden. Gelegentlich erfolgt aber eine kritische Würdigung. Insofern lädt das vorgelegte Buch auch die Nichtjuristen dazu ein, sich auf eine vertiefende Fachliteratur einzulassen, deren Verständnis hier im Ansatz erschlossen wird.

      Einen ganz herzlichen Dank schulde ich dem Echter-Verlag, der dieses Buch und die Reihe „Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht“ überhaupt verlegerisch ermöglicht hat und höchst kompetent betreut. Zugleich danke ich meinen Mitarbeiterinnen Katharina Schäfer und Anna-Christina Schmees für das Lektorat an diesem Manuskript.

      Mainz im Januar 2016

      Matthias Pulte

      Einführung: Ein neues Verständnis braucht das Staatskirchenrecht

      Die Pluralisierung der Lebenswelten hat in den letzten 20 Jahren eine weitreichende Veränderung der tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse der Bürgerinnen und Bürger zur Religion mit sich gebracht. Als Folge der deutschen Wiedervereinigung war ein erheblicher Säkularisierungsschub festzustellen, der dazu geführt hat, dass sich die deutsche Gesellschaft von einer zu 75 Prozent christlichen zu einer 50 prozentigen Gemeinschaft mit weiterhin fallender Tendenz entwickelt hat.1 Daher und aus systematischen Gründen ist es erforderlich den Begriff der Religion zu klären, der dem Staatskirchenrecht/Religionsrecht zugrunde liegt. Dabei muss es sich aus rechtlichem Blickwinkel sachnotwendig zumindest um eine begriffliche Annäherung an das komplexe System Religion handeln, die grundsätzlich für alle Gemeinschaften anzuwenden ist, die sich selbst als Religionen verstehen. Die dort formulierten Kriterien sind objektiv geeignet, aus verfassungsrechtlicher Sicht Religionsgemeinschaften zu identifizieren und von anderen Vereinigungen abzugrenzen.

      Religion bezeichnet eine Deutung der Welt aus einem im Jenseitigen liegenden zumeist in Gott oder einem anderen höheren Wesen begründeten ganzheitlichen Blickwinkel. Objektive Beurteilungskriterien für die Bestimmung einer Weltsicht sind damit deren transzendentaler Bezug und die Individualität des Glaubens und Bekenntnisses der Angehörigen der Religion.2

      Die Rechtsverhältnisse von Staat und Kirche ruhten im 20. Jahrhundert noch auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens, so dass sich die Frage nach der Begründung oder Fundierung dieses Rechtsgebietes nicht ohne weiteres stellte. Dennoch schien es vor allem in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg so zu sein, dass sich Autoren kanonistischer Provenienz mit diesem Rechtsgebiet vornehmlich in Bezug auf Einzelfragen geäußert-, die systematische, zusammenfassende Darstellung hingegen den Juristen überlassen haben. Aus kanonistischer Perspektive darf dies durchaus als ein Defizit betrachtet werden, ohne dadurch die verdienstvollen Beiträge von Kanonisten und Juristen schmälern zu wollen. Das 21. Jahrhundert stellt die Kirchenrechtswissenschaft und damit auch ihre Teildisziplin, das Staatskirchenrecht, vor neue Herausforderungen. Diese ergeben sich vor allem aus den politischen Entwicklungen seit 1989, die bis heute zu einer Aufhebung gebietsbezogener religiöser Identitäten geführt haben, die in der europäischen Geschichte ohne Vorbild und Beispiel sind. Daneben erweist sich der fortschreitende Rückgang an Kirchlichkeit und religiöser Bindung in der säkularen Gesellschaft als ein weiterer Aspekt, der eine erneuerte Begründung dieses Rechtsgebiets erforderlich erscheinen lässt. In der deutschen Gesellschaft arbeiten Staat und Kirchen seit über 60 Jahren gedeihlich zusammen und bemühen sich auf ihre je eigene Weise das Gemeinwohl zu fördern. Manche Gruppierungen meinen jedoch, in dem gegenwärtigen Verhältnis von Staat und Kirchen in Deutschland, eine von der Zeitgeschichte überholte und damit ungerechtfertigte Privilegierung der christlichen Kirchen zu erkennen, die angesichts der Multikonfessionalität und Säkularität in dieser Gesellschaft nicht mehr gerechtfertigt sei.

      Bevor wir uns dem Begriff Staatskirchenrecht annähern erscheint es angemessen sich zu vergewissern, was wir eigentlich bisher schon unter der Bezeichnung Kirchenrecht verstanden haben.

      Kirchenrecht ist allgemein gesprochen all jenes Recht, dass von der (den) Kirche(n) für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich selbst gesetzt worden ist. Dieses Recht mag in Einzelfällen das staatliche Recht berühren. In den meisten Fällen existieren jedoch beide Rechtssphären unabhängig voneinander.

      Es handelt sich also um rein kirchliche Angelegenheiten, welche die Glaubenslehren, die gottesdienstlichen Riten, die kirchliche Mitgliedschaft, die Ämter und Institutionen, das Vermögen und die daraus wachsenden Rechte und Pflichten betreffen. Für diese Bereiche hat die Kirche die ausschließliche Zuständigkeit. In manchen Angelegenheiten besitzt die Kirche zwar von ihrem Selbstverständnis her eine ausschließliche Zuständigkeit, hat diese aber zugunsten des Staates oder aufgrund der obwaltenden Umstände eingeschränkt bzw. fügt sich in die vorgegebenen Einschränkungen. Solche ergeben sich aufgrund staatsrechtlicher Bestimmungen für die kirchliche Organisationsstruktur (als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als gemeinnütziger Verein), Ämterverleihung, Ausbildung der Amtsträger und, besonders heute öffentlich wahrgenommen, die Vermögensverwaltung. Daneben gibt es Angelegenheiten, die zwar nicht in die ausschließliche Ordnungszuständigkeit der Religionsgemeinschaften fallen, aber aus der Natur der Sache am besten von diesen selbst geordnet werden können, wie z.B. der Datenschutz, arbeitsrechtliche Regelungen (Mitbestimmung, Loyalitätspflichten in kirchlichen Arbeitsverhältnisses etc.) soweit hier eigene Zuständigkeiten begründet sind, Denkmalschutz und Stiftungsrecht. Bei der letzten Gruppe zeigt sich aber schon, dass die Nähe zum staatlichen Recht immer enger wird. Es gibt also immer ein Recht, das die Beziehungen von Staat und Kirche betrifft. Daher stehen die besonderen Rechte, die der Staat den Religionsgemeinschaften einräumt, stets unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt.

      Die hier vorgelegte Einführung möchte die gegenwärtigen Rechtsverhältnisse darstellen und anhand ausgewählter, zentraler Rechtsfragen einen Überblick über das komplexe System der Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland geben. Dabei reicht es heute nicht mehr nur auf das nationale Recht zu blicken. Internationale, besonders europarechtliche Bezüge sind unbedingt mit zu berücksichtigen.

      Weniger in der Forschung als mehr in der Lehre wird das Staatskirchenrecht als ein abgelegenes Rechtsgebiet aufgefasst. Hat dieses Rechtsgebiet nicht nur eine Vergangenheit, sondern auch eine Gegenwart und eine Zukunft? Anders als es bisweilen öffentlich wahrzunehmen ist, muss man erkennen, dass vor allem die beiden großen Kirchen in Deutschland insbesondere mit ihrem beachtlichen Engagement im sozialen Bereich und der Bildung die stärksten Partner des Staates bei der Verwirklichung seines Gemeinwohlauftrags sind. Damit das ohne größere Reibungsverluste funktionieren kann, bedarf es rechtlicher Regelungen und Übereinkommen. Auch wenn das Staatskirchenrecht nicht im Fokus des öffentlichen Interesses steht, kann man dieses Rechtsgebiet dennoch als eines beschreiben, dass sich seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland stets dynamisch fortentwickelt hat. Es bleibt nur für jene abgelegen, denen nicht auffällt, wie sehr der säkulare Verfassungsstaat Partner bedarf, um seine ureigenen Ziele zu verwirklichen.

      Es klang schon an: fraglich erscheint, ob der Begriff des Staatskirchenrechts noch das abzubilden vermag, worum es in aller Komplexität des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften heute geht. Der Terminus „Staatskirchenrecht“ beschreibt ganz allgemein und zugleich umfassend jenen Teil des staatlichen Rechts, der sich mit Religion und Religionsgemeinschaften befasst. Dabei handelt es sich nicht nur um die Beziehungen der Institutionen Staat und Kirche, sondern auch um die in den Menschenrechten und dem jeweiligen Verfassungsrecht wurzelnden Rechte der Religionsgemeinschaften und der einzelnen Gläubigen. Es geht hier also in umfassender Weise um alles Kirchliche und Religiöse, das für die staatliche Rechtsordnung relevant ist.3 Das Staatskirchenrecht befasst sich ferner mit dem öffentlich-rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft. Die Bandbreite der Beziehungsmöglichkeiten liegt hier zwischen dem Status als Staatskirche (Bsp. England, Griechenland) und der Lebenswirklichkeit einer staatlich bekämpften Untergrundkirche (Bsp. China, Nordkorea).

      Fragt man nach dem Verhältnis von Staat und Religion, so muss auch die

Скачать книгу