Identität und Profil kirchlicher Einrichtungen im Licht europäischer Rechtsprechung. Группа авторов

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Identität und Profil kirchlicher Einrichtungen im Licht europäischer Rechtsprechung - Группа авторов Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?, Gutachten D zum 68. Deutschen Juristentag, München 2010; H.M. Heinig, Ordnung der Freiheit – das Staatskirchenrecht vor neuen Herausforderungen, ZevKR 53 (2008), 235 ff.; ders., „Säkularismus“ und „Laizismus“ als Anfragen an das säkulare Religionsrecht in Deutschland, in: L. Häberle/J. Hattler (Hrsg.), Islam – Säkularismus – Religionsrecht, Heidelberg u.a. 2012, 79 ff.

      18 BVerfGE 108, 282 (310).

      19 BVerfGE 138, 296 (339, Rn. 110).

      20 BVerfGE 24, 236.

      21 BVerfGE 137, 273 (309, Rn. 100); Hervorhebung vom Verfasser.

      22 BVerfGE 137, 273 (308, Rn. 96); Hervorhebung vom Verfasser.

      23 Vgl. C.D. Classen, Anmerkung, JZ 2015, 199 ff. (199).

      24 Umfassend dazu P. Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl. Baden-Baden 2018, Rn. 149 ff.; nach wie vor zentral: M. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, Tübingen 1993, 393 ff. und 431 ff.

      25 E.-W. Böckenförde, Der säkularisierte Staat. Sein Charakter, seine Rechtfertigung und seine Probleme im 21. Jahrhundert, München 2007; H. Dreier, Staat ohne Gott, München 2018, 9 ff.

      26 D. Grimm, Multikulturalität und Grundrechte, in: R. Wahl/J. Wieland (Hrsg.), Das Recht des Menschen in der Welt, Berlin 2002, 135 ff. (141).

      27 „Die tätige Nächstenliebe ist als solche eines der Wesensmerkmale der Kirche […]. Sie geht von der Zuwendung gegenüber Kranken und Benachteiligten ohne Rücksicht auf Konfession, Bedürftigkeit oder sozialen Status aus. Christliche Organisationen und Einrichtungen versehen die Aufgabe der Krankenpflege daher im Sinne einer an christlichen Grundsätzen ausgerichteten umfassenden medizinischen, pastoralen und seelsorgerlichen Behandlung und verwirklichen damit Sendung und Auftrag ihrer Kirche im Geist ihrer Religiosität und im Einklang mit dem Bekenntnis.“ (BVerfGE 137, 273 (310, Rn. 102); Wiedergabe ohne Nachweise).

      28 „Die christlichen Kirchen kennen viele Formen christlichen Dienens: Öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse, Zugehörigkeit zu besonderen geistlichen Gemeinschaften wie Orden und Diakonissengemeinschaften oder eben auch nach staatlichem Recht - privatautonom - begründete Arbeitsverhältnisse. Spezifisches Kennzeichen für all diese Formen ist es, dem biblischen Auftrag zur Verkündigung und zur tätigen Nächstenliebe nachzukommen. Der Dienst in der christlichen Gemeinde ist Auftrag und Sendung der Kirche und umfasst idealiter den Menschen in all seinen Bezügen in Familie, Freizeit, Arbeit und Gesellschaft. Dieses Verständnis ist die Grundlage für die kirchlichen Anforderungen an die Gestaltung des Dienstes und die persönliche Lebensführung, die in den Loyalitätsobliegenheiten ihren Ausdruck finden. Gemeinschaft in diesem Sinne bedeutet nach christlichem Glauben gemeinsame Verantwortung für das Wirken der Kirche und in der Kirche und ihren Einrichtungen. Dieses Leitbild des Umgangs aller Dienstangehörigen prägt Verhalten und Umgang untereinander und mit den anvertrauten Kranken und Benachteiligten. Vorwiegend ökonomische Interessenmaximierung ist damit nicht vereinbar.“ (BVerfGE 137, 273 (311 f., Rn. 105); vgl. hierzu auch die überzeugende Kritik bei St. Rixen, Anmerkung, JZ 2015, 202 ff. (204).

      29 Zutreffend Classen (Fn. 23), 201; siehe auch die Kritik bei A. Edenharter, Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen – Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit, NZA 2014, 1378 ff. (1380); M. L. Fremuth, Das letzte Amen ist noch nicht gesprochen. Zum kirchlichen Selbstbestimmungs- und Arbeitsrecht im grund- und menschenrechtlichen Mehrebenensystem, EuZW 2018, 723 ff. (727).

      30 Vgl. insoweit nochmals die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR oben, Fn. 9.

      31 Überzeugend hierzu Classen (Fn. 23), 201; ders., Das kirchliche Arbeitsrecht unter europäischem Druck – Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH (jeweils GK) vom 17.4.2018 in der Rs. C-414/16 (Egenberger) und vom 11.9.2018 in der Rs. C-68/17 (IR), EuR 2018, 752 ff. (754 f.); M. Klein, Das Recht der Kirchen im Tauziehen zwischen Luxemburg und Karlsruhe – Das kirchliche Arbeitsrecht als Machtprobe?, EuR 2019, 338 ff. (344).

      32 Rixen (Fn. 28), 202.

      33 Vgl. insoweit auch die Einschätzung bei F. Kirchhof, Rechtsprechung im Dialog von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof, ZFA 2019, 163 ff. (167), der darauf hinweist, dass das vollständige Beiseitelassen des Unionsrechts durch das Bundesverfassungsgericht „nicht zum Dialog zwischen Luxemburg und Karlsruhe ein[lädt]“.

      34 EuGH, Rs. C-130/75 (Vivien Prais), ECLI:EU:C:1976:142.

      35 ABl. L 303/16 vom 2.12.2000.

      36 C. Waldhoff, Art. 17 AEUV, in: C. Calliess/M. Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV – Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 5. Aufl. München 2016; zur Bedeutung der Europäischen Integration für die Kirchen und der Rolle bei der Entstehung von Art. 17 AEUV statt anderer C.D. Classen, Art. 17 AEUV, Rn. 6 ff., in: E. Grabitz/M. Hilf/M. Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Bd. I EUV/AEUV (Loseblatt – Stand 66. Ergänzungslieferung Februar 2019).

      37 Th. Oppermann/C.D. Classen/M. Nettesheim, Europarecht, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 152.

      38 Siehe etwa EuGH Rs. C-293/12 (Digital Rights Irleand), ECLI:EU:C:2014:238; oder mit Bezug zur richterlichen Unabhängigkeit im Allgemeinen EuGH, Rs. 64/16 (Associação Sindical dos Juízes Portugueses), ECLI:EU:C:2018:117; bzw. im Kontext des Europäischen Haftbefehls EuGH, Rs. 508/18 (OG), ECLI:EU:C:2019:456.

      39 Siehe F.C. Mayer, Art. 19 EUV, Rn. 28 f. in: E. Grabitz/M. Hilf/M. Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Bd. I EUV/AEUV (Loseblatt – Stand 66. Ergänzungslieferung Februar 2019), der die Kompetenzkontrollfunktion des EuGH anhand konkreter Beispiele belegt.

      40 EuGH, Rs. C-24/95 (Alcan), ECLI:EU:C:1997:163; dazu die äußerst kritische Reaktion von R. Scholz, Zum Verhältnis von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht, DöV 1998, 261 ff. (264 ff.) und die Entgegnung von J.A. Frowein, Kritische Bemerkungen zur Lage des deutschen Staatsrechts aus rechtsvergleichender Sicht, DöV 1998, 806 ff. (807 f.).

      41 EuGH, Rs. 285/98 (Tanja Kreil), ECLI:EU:C:2000:2.

      42 Vgl. dazu statt anderer die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 064/18), „Die Grundfreiheiten als Begrenzung des nationalen Gesetzgebers im Steuerrecht Entscheidungen und Diskussionen zur EuGH-Rechtsprechung“ vom 20.4.2018 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

      43 Etwa von A.K. Mangold/M. Payandeh, Diskriminierungsschutz und unternehmerische Freiheit im Unionsrecht. Anmerkungen zu den Urteilen des EuGH v. 14.3.2017 in den Rs. EUGH Aktenzeichen C-157/15 (Achbita) und EUGH Aktenzeichen C-188/15 (Bougnaoui), EuR 2017, 700 ff. (722 f.).

      44 W. Berka, Das islamische Kopftuch: Antidiskriminierung und Religionsfreiheit in den Rechtssachen Achbita und Bougnaoui, EuZA 2017, 465 ff. (482), der von einer „wertungsmäßigen Schieflage“ zu Lasten der Religionsfreiheit spricht.

      45 Vgl. zu einzelnen Fallgruppen näher Walter/Vordermayer (Fn. 6), 134 ff.

      46 Siehe nochmals oben die Nachweise in Fn. 6 und den dazugehörigen

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