Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft - Группа авторов Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Neuregelung angeht.

      28 Eine dahin gehende Regelung ist aus meiner Sicht allerdings weniger empfehlenswert, weil sie Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Anders als im Tarifvertragssystem gibt es im kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahren keine der Friedenspflicht entsprechende zeitliche „Neugestaltungssperre“. Es kann jederzeit und mit jedem Inhalt eine Neuregelung initiiert werden. Wechselt die/der im Nichteinigungsfall allein entscheidende Vorsitzende von Vermittlungsfall zu Vermittlungsfall, lässt sich vorplanen, welchen Vorsitzenden man gern zu einem demnächst anstehenden Zentralproblem „in Stellung“ hätte.

      29 Natürlich an sich auch der Dienstnehmerseite! Auf deren Möglichkeiten kommt es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 aber nicht an. Sie ist zur Herstellung praktischer Konkordanz um eine Ausgleichung der zulasten der Dienstnehmerseite bestehenden strukturellen Ungleichgewichtslage besorgt.

      30 Meine eigenen Erfahrungen mit dem Doppelvorsitz haben nie auch nur in die Nähe einer Situation geführt, in der es unmöglich gewesen wäre, zusammen mit dem Mitvorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten. Das sagt indes nur etwas aus über beteiligte Personen, nicht über Verfahrensstrukturen.

      31 Man hätte auch daran denken können, (z. B.) dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz die Benennung einer/eines Vorsitzenden aus einer von beiden Seiten zusammengestellten Liste zu überlassen, wenn es zu keiner Wahl im Plenum kommt.

      32 Auch Arbeitskämpfe können, wenn auch vermutlich vergleichbar selten wie Sitzungen eines Vermittlungsausschusses, ohne Ergebnis enden.

      33 Je einem Dienstgeber- und Mitarbeitermitglied aus der Arbeitsrechtlichen Kommission und je einem, der nicht der Kommission angehört, zwei Vorsitzende.

      34 ABl. S. 183.

      35 ABl. S. 17.

      36 ABl. Paderborn 2016, S. 21 ff.

      37 Wobei die Gewerkschaft ver.di sich dem leider entzieht, vermutlich, weil auch bei ihr gelegentlich der gewerkschaftliche Konservatismus das Ziel der effektiven Vertretung von Arbeitnehmerinteressen überlagert.

      38 ErfK/Ingrid Schmidt, GG Art. 4 Rn. 55.

      39 Dazu Klaus Bepler, ZMV 2014 Sonderheft S. 14 ff., 20.

      40 Johannes Heuschmid/Johannes Höller, AuR 2018, 586.

      41 Peter Hanau, Soziales Recht 2018, 218, 219.

      42 EuGH, 17.04.2018 – C-414/16, NZA 2018, 569 = NJW 2018, 1869.

      43 BAG, 25.10.2018 – 8 AZR 501/14, NZA 2019, 455.

      44 Diese Erwägung erinnert stark an die für die Anwendung des § 118 BetrVG wichtige Begriffsbestimmung zum sog. Tendenzträger. Diese Eigenschaft hat ein Arbeitnehmer einer karitativen Einrichtung, wenn er bei den tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden kann und diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmachen (BAG, 14.05.2013 – 1 ABR 10/12, NZA 2014, 336). Daraus dürfte aber nicht zu schließen sein, dass Differenzierungen wegen der Religionszugehörigkeit nur oder auch immer bei Tendenzträger rechtmäßig sind.

      45 In seinem Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387, der die erste Chefarztentscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf, hat das Bundesverfassungsgericht noch in einem amtlichen Leitsatz u.a. formuliert: „Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt.“.

      46 EuGH, 11.09.2018 – C-68/17, „IR/JQ“, NZA 2018, 1187.

      47 AaO. Rn. 58.

      48 BAG, 20.02.2019 – 2 AZR 746/14, NZA 2019, 901; nachdem sich das Kölner Erzbistum entschlossen hat, gegen dieses Urteil nicht Verfassungsbeschwerde einzulegen, ist dieser Rechtsstreit endlich bendet.

      49 Es soll hier nicht erörtert werden, inwiefern unions- oder internationalrechtliche Bewertungen im Arbeitskampfrecht unmittelbar auf das nationale Arbeitsrecht einzuwirken in der Lage sind. Es ist ganz unabhängig davon heute fast selbstverständlich, dass aus diesen Rechtskreisen stammende Erwägungen die nationale Rechtsprechung beeinflussen.

      50 LAG Hamm, 13.01.2011 – 8 Sa 788/10, NZA-RR 2011, 185–199 = ZMV 2011, 115–118.

      51 Eine Mindermeinung lässt für eine kollektivrechtliche Legitimation von Arbeitsniederlegungen auch das anlassbezogene Zusammenwirken einer Arbeitnehmergruppe („Ad hoc Koalition“) ohne Organisation durch eine Gewerkschaft ausreichen (Däubler/Wolfgang Däubler, Arbeitskampfrecht, 4. Aufl. 2018, § 12 Rn. 19 ff.

      52 Däubler/Wolfgang Däubler, Arbeitskampfrecht, § 12 Rn. 34; ErfK/Wolfgang Linsenmaier, GG Art. 9 Rn. 94, 123, 164.

      53 Zu dem breit ausgetragenen Streit, wer letztlich die Organisationsmacht für Notdienstarbeiten hat, soll nicht Stellung genommen werden (dazu ErfK/Wolfgang Linsenmaier, GG Art. 9 Rn. 180 ff., 188; Däubler/Waldemar Reinfelder, Arbeitskampfrecht, § 15 Rn. 48 ff.). Regelmäßig wirken Arbeitgeber und Gewerkschaft hier tatsächlich im wechselseitigen Eigeninteresse sinnvoll zusammen.

      54 Däubler/Waldemar Reinfelder, Arbeitskampfrecht, § 15 Rn. 55; ErfK/Wolfgang Linsenmaier, GG Art. 9 Rn. 187.

      55 BAG, 05.12.2007 – 7 ABR 72/06, NZA 2008, 653 („Alfried-Krupp-Krankenhaus“); dazu Hermann Reichold, NZA 2009, 1377, 1378 f.

      56 So zu Recht auch Hermann Reichold, NZA 2009, 1377, 1378.

      57 Dazu zuletzt MHdB ArbR/Hermann Reichold, § 158 Rn. 40 ff.

      58 BAG, 22.05.2012 – 1 ABR 7/11, NZA-RR 2013, 367.

       Ralph Bergold

      I. Kirche und kirchlicher Dienst

      Zu allen Zeiten ist die Kirche von dem Bewusstsein geprägt, dass die einzelnen Gläubigen von Jesus Christus zu einer Gemeinschaft der Glaubenden zusammengerufen wurden und der Kirche die Verantwortung für die Bewahrung und Weitergabe der Botschaft Jesu anvertraut wurde. In Erfüllung dieses Sendungsauftrages der Kirche hat es im Laufe der Zeiten viele Formen und viele Ämter und Dienste gegeben. Maßgeblich hat das II. Vatikanische Konzil grundlegende Aussagen der dogmatischen Konstitution Lumen Gentium (LG) über das Kirchenverständnis und die Bedeutung und Stellung des kirchlichen Dienstes getroffen.1 Dabei ging es auch um die Mitwirkung der Laien und deren Anteil am kirchlichen Dienst. Da ist von Einheit des Leibes Christi (LG 4 u. 7), von Gemeinschaft

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