Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy

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Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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sei nach Ansicht des Gerichts, dass die Kirche die Möglichkeit habe, einen etwaigen Dissens zwischen ihr und der Einrichtung bei Ausübung der religiösen Tätigkeit zu unterbinden.571 Dabei müsse der ordnende und verwaltende Einfluss der Kirche allerdings nicht maßgeblich oder beherrschend sein.572 Nach Ansicht des BAG ist demnach keine mehrheitliche kirchliche Beteiligung erforderlich.

      Möglicherweise können aus den – wenn auch spärlichen – Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu weltlich-kirchlichen Einrichtungen Rückschlüsse auf ökumenische Einrichtungen gezogen werden. So hatte das Gericht im Fall des Zusammenschlusses eines weltlichen und eines kirchlichen Trägers für ein Krankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH mit jeweils 50%iger Beteiligung des kirchlichen Trägers und einer Kommune zu entscheiden, ob sich die Einrichtung auf das religionsverfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann. Es ging um die Frage, ob es sich bei dem Unternehmen um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG handelt. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das BAG darauf ab, dass für eine Zuordnung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung zur Kirche die Einrichtung gemäß ihrem Zweck auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet sein müsse. Entscheidend sei, dass die Amtskirche über das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeit auf die Einrichtung verfüge.573 In der in Rede stehenden Entscheidung bejahte das BAG eine Zuordnung letztlich, weil die gesamte Einrichtung – d.h. trotz Beteiligung eines religiös-weltanschaulich neutralen staatlichen Rechtsträgers – dem kirchlichen Proprium verpflichtet war. Aufgrund der Satzung, welche die Gesellschaft als kirchlich und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet auswies, sei die Gesellschaft der Kirche zugehörig, so das BAG. Sofern die Arbeitgeberin nach ihren Statuten zweifelsfrei der Verwirklichung des christlichen Auftrags verpflichtet sei, sei unerheblich, wenn dies bei einem oder mehreren Anteilseignern bzw. Gesellschaftern nicht der Fall sei.574 Aufgrund der Mitgliedschaft im DW war eine institutionelle Einflussnahme durch die evangelische Kirche gewährleistet, sodass sich die Einrichtung auf das Selbstbestimmungsrecht berufen konnte.575

      In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2013 urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern ähnlich.576 Auch in diesem Fall ging es um eine von Landkreis und kirchlicher Stiftung gemeinsam getragene Einrichtung. Das LAG stellt ebenso wie das BAG maßgeblich auf die formelle Zuordnung zur Kirche und deren materielle Einflussnahme ab. Dabei sei es nicht entscheidend, dass sich der kirchliche Einfluss auf mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile erstreckt.577 Der hälftige Einfluss auf die Gesellschaftsanteile könne ein Verlassen des kirchlichen Bereichs verhindern.578 Es reiche aus, dass die im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzte Möglichkeit der Übereinstimmung diakonischer und kommunaler Traditionen bestehe.579 Hieraus werde deutlich, dass für das Gericht der Auftrag zur karitativen Betätigung maßgeblich sei. Dem stehe explizit nicht entgegen, dass in Einzelfragen auch Differenzen zwischen der Ansicht der Kirche und der des Staates bestehen können. Das Gericht macht deutlich, dass es selbst bei bestehender ausgeprägter Einflussmöglichkeit der Kirche Felder gibt, in denen die kommunalen Vorschriften vorgehen. Solange diese nicht in eklatantem Widerspruch zu kirchlichen Vorgaben stünden, bestehe kein Problem.580 Hierdurch wird deutlich, dass eine Zuordnung gerade keine Übereinstimmung der beteiligten Träger in sämtlichen Fragen voraussetzt. Es reicht aus, dass im Ergebnis „kirchenvereinbare“ Lösungen gefunden werden können.581 Es bedarf einer Gesamtabwägung der Kriterien, die für oder gegen eine Zuordnung der Kirche sprechen.582

      Beide Entscheidungen zeigen, dass es weder für den (kirchlich-karitativen) Zweck der Einrichtung noch hinsichtlich einer hinreichenden kirchlichen Einflussmöglichkeit darauf ankommt, wer Unternehmensträger ist. Eine kommunale Beteiligung – die ihrerseits für religiös-weltanschauliche Neutralität steht – schließt einer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft nicht von vornherein aus. Dies muss konsequenterweise auch für ökumenische Betätigungen gelten, bei denen sich lediglich die Kirchen gegenüberstehen.

      Möglicherweise können andere fachgerichtliche Entscheidungen weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht geben:

      Ein vergleichender Pendelblick kann auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht geworfen werden. Bei den Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft natürlicher Personen handelt es sich um „eigene Angelegenheiten“ der Kirche i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.583 Der BGH urteilte in diesem Zusammenhang, dass die Kirche aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und der Pflicht des Staates zur Neutralität allein für den Staat verbindlich bestimmt, „(…) was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts Rechtens ist“584, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen Mitglied sein können. Der BGH unterstreicht, dass der Staat diese Vorgaben anerkennen muss und nicht hinterfragen darf. Auch die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Kirche richte sich nach deren Selbstverständnis.585 Übertragen auf die Frage der Zuordnung von Einrichtung kann konsequenterweise nichts anderes gelten: Es obliegt der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob eine Einrichtung in einer gemischt konfessionellen Trägerschaft ihren Auftrag in der Welt erfüllen kann.

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