Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy

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Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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selbstständige Ordnung und Verwaltung eigener Angelegenheiten durch die Religionsgemeinschaften erfolgt innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Eine Beschränkung kann nur durch formelle Bundes- oder Landesgesetze erfolgen.488 Was indes konkret unter dem Schrankenvorbehalt zu verstehen ist, ist seit jeher umstritten.489 In der Weimarer Zeit legte man zunächst ein sehr wörtliches, rein formales Verständnis bei der Einordnung zu Grunde.490 Dieses Verständnis wurde jedoch dem Schutzgehalt des Art. 137 Abs. 3 WRV als Ausprägung der Religionsfreiheit nicht gerecht.491 Rechtsprechung und Literatur vertraten in der Folge lange Zeit die sog. Heckel´sche Formel.492 Hiernach ist ein für alle geltendes Gesetz „(…) ein Gesetz, das trotz grundsätzlicher Bejahung der kirchlichen Autonomie vom Standpunkt der Gesamtnation als notwendige Schranke der kirchlichen Freiheit anerkannt werden muss (…)“.493 Unklar war allerdings, was unter einem für die Gesamtnation „notwendigen“ Gesetz zu verstehen ist.494 Zwischenzeitlich nahm das BVerfG die Einordnung anhand einer Differenzierung zwischen innerkirchlichem und weltlichem Bereich vor (Bereichslehre).495 Sobald die innerkirchliche Sphäre betroffen ist, greift der Schrankenvorbehalt nicht; dieser Bereich ist staatlicher Einflussnahme vollständig entzogen. Für den Außenbereich greift der Schrankenvorbehalt nur soweit die Kirchen wie jeder andere auch betroffen sind.496 Dabei ist die eigens vom BVerfG entwickelte „Jedermann-Formel“ zugrunde zu legen.497 Somit ist jedes gegen die Religionsgemeinschaften gerichtete Sonderrecht unzulässig.498 Die Differenzierung zwischen religionsgemeinschaftlichem Innen- und Außenbereich ist im Gesetz jedoch nicht angelegt. Zudem ist eine trennscharfe Abgrenzung beider Bereiche nicht möglich.499 Insofern bringt auch diese Formel nicht die notwendige Klarheit.

      Sowohl das BVerfG500 als auch die Literatur501 wenden daher in jüngerer Zeit die sog. Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre an. Hiernach gilt der Schrankenvorbehalt dem Grunde nach für alle religionsgemeinschaftlichen Angelegenheiten.502 Die Schrankenbestimmung kann nicht anhand einer Formel erfolgen, vielmehr gilt es mittels einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen einen angemessenen Ausgleich anhand des Einzelfalls zu finden.503 Dabei steht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften den kollidierenden Rechten Dritter bzw. anderen Verfassungsgütern gegenüber.504 Besonders zu berücksichtigen ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften.505

      Gezielte Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts durch staatliches Sonderrecht dürften nicht zu rechtfertigen sein.506 Wählen die Religionsgemeinschaften jedoch eine staatliche Ausgestaltungsform, wie beispielsweise den Status der K.ö.R. mit der ihnen damit zustehenden Dienstherrenfähigkeit oder das Privatrecht als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse, müssen sie sich auch an die Grenzen staatlichen Rechts halten.507

      Religionsgemeinschaften sind gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Maßgeblich für das Verständnis der „eigenen Angelegenheiten“ ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften. Die Auslegung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV spricht deutlich für eine Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht. Auch bei einer gemeinsamen Rechtsträgerschaft unter Beteiligung einer anderen Konfession handelt es sich mit Blick auf jede einzelne Kirche um „ihre eigene Angelegenheit“. Zudem können die Kirchen jede für sich ökumenische Zielsetzungen verfolgen. Es wäre inkonsequent den Kirchen aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit das Selbstbestimmungsecht in diesem Bereich abzuerkennen.

      Nachdem das Selbstbestimmungsrecht mit Blick auf dessen Einbeziehung ökumenischer Einrichtungen näher beleuchtet wurde, lohnt sich ein Blick auf einige Stimmen im Schrifttum zur Frage der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht.

      Diejenigen Stimmen, die sich zu einer ökumenischen Trägerschaft äußern, sprechen sich ganz überwiegend dafür aus, dass diese vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gedeckt ist.508 Viele bleiben eine Begründung indes schuldig. Leisner drückt das aus, was wohl viele Vertreter der Literatur denken: „Vom Staatskirchenrecht her (….) würde ich grundsätzlich keine Bedenken sehen, wenn es zu einer ökumenischen Trägerschaft eines Tages käme. Denn hier ist ja doch das Selbstverständnis der beiden sich zusammenschließenden Kirchen maßgebend. Wenn sie beide dieselben Lösungen sich zu eigen machen, warum sollten ihnen dann gemeinsame Aktionen unmöglich sein? Das würde darauf hinauslaufen, dass sich von Staatskirchenrechts wegen die evangelische und die katholische Kirche niemals in Deutschland vereinigen dürften. Da aber sei Gott vor!“509

      Auch Beyer spricht sich dafür aus, dass das Selbstbestimmungsrecht den Zusammenschluss konfessionsverschiedener Träger umfasst.510 Das GG schütze prinzipiell auch die Freiheit, Vereinigungen von Gemeinschaften zu gründen (Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV) und dabei auch die jeweils gewählte Organisationsform.511 Engelhardt wendet ein, dass es durch ein gemeinsames Handeln nicht zu einem Verlust der auf dem Selbstbestimmungsrecht beruhenden Befugnisse kommen könne, „(…) denn sicherlich kann der Staat einer Kirche und auch mehreren Kirchen wohl kaum verwehren, auf der Basis ihres Selbstbestimmungsrechts auch gemeinsam Caritas auszuüben“512 Ähnlich äußert sich Robbers zur Kooperation im ökumenischen Bereich: „Eine Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach staatlichem Religionsrecht ist damit nicht verbunden.“513 Rabe gibt zu bedenken, dass eine Vereinbarkeit interkonfessioneller Fusionen mit dem Selbstbestimmungsrecht nicht zwangsläufig heiße, dass sich die Einrichtung auch nach der Fusion auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann.514 Es bedarf einer hinreichenden Einflussnahme der Kirche. So schreibt Köstler „Einrichtungen, die ‚kirchlich‘ im rechtlichen Sinne sind, unterliegen dem religionsverfassungsrechtlich geschützten Bereich der kirchlichen Selbstbestimmung (…)“.515 Auch konfessionelle Einrichtungen sind bereits jetzt kaum noch rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe einer Diözese oder Pfarrei, vielmehr sind sie oftmals rechtlich verselbstständigt.516 Auch hier bedarf es einer Zuordnung. Glawatz bringt es auf den Punkt: „Wenn sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche eine Einrichtung, die ökumenisch getragen wird, von der Aufgabe und dem Bekenntnis her als Teil ihres Auftrags in der Welt erachtet, muss dies staatlicherseits respektiert werden. Die entsprechende organisatorische Anbindung zu beiden Kirchen muss dann ebenfalls gesichert sein.“517

      Richardi spricht sich demgegenüber dafür aus, dass es zwingend eine eindeutige Zuordnung eines Rechtsträgers zu einer Kirche bedarf.518 Er begründet dies jedoch nicht näher. Möglicherweise fußt diese Annahme weniger auf der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts als vielmehr auf einer möglichst praktikablen (arbeitsrechtlichen) Zuordnung einer Einrichtung zu einer Kirche. Hierfür spricht sich auch Negwer aus. Er stützt sich dabei auf das unterschiedliche Satzungs-, Arbeits- und Versorgungsrecht der evangelischen Diakonie und der katholischen Caritas.519 Die damit verbundenen praktischen Probleme sind nicht von der Hand zu weisen, dürfen allerdings nicht zu einer Aberkennung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts führen. Dieses Recht aufgrund potentieller praktischer Probleme in der Umsetzung zu versagen, würde die Religionsfreiheit verletzten.520

      Einzig Thüsing unternimmt den Versuch, die Einbeziehung ökumenischer Einrichtungen in das Selbstbestimmungsrecht argumentativ zu untermauern.521 Dabei knüpft er zunächst an das bereits erörterte Verständnis

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