Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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      Ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist insbesondere die Verwirklichung beschäftigungspolitischer Ziele, die etwa zur Verringerung der Arbeitslosigkeit dienen. Der EuGH erkennt den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EuGH, Urt. v. 11.1.2007, C-208/05 – ITC –, Rn. 39). Weiterhin zählt zu den zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 28.2.2013, C-544/11 – Petersen –, Rn. 50). In der Rs. Bosman hat der EuGH aufgrund der sozialen Bedeutung des Fußballs „die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Vereinen unter Wahrung einer bestimmten Chancengleichheit und der Ungewißheit der Ergebnisse zu gewährleisten sowie die Einstellung und Ausbildung der jungen Spieler zu fördern“ als zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls angesehen (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 106).

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      Neben dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit muss die Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 11.1.2007, C-208/05 – ITC –, Rn. 37; Urt. v. 13.12.2012, C-379/11 – Caves Krier –, Rn. 48).

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      In der Rs. Bosman hat der EuGH z.B. die Verpflichtung zur Zahlung einer Transferentschädigung zur Förderung der Chancengleichheit der Vereine als ungeeignet angesehen, da die Regelung nicht verhindere, dass sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler sichern könnten (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 107). Dagegen sei die Aussicht auf eine Transferentschädigung zwar grundsätzlich geeignet, Vereine zur Ausbildung junger Spieler zu motivieren. Allerdings fehle es an der Erforderlichkeit, weil nur eine begrenzte Anzahl junger Spieler tatsächlich in der Zukunft Berufsspieler werden würden, so dass die Aussicht auf eine Entschädigung wegen ihres Eventualitäts- und Zufallscharakters letztlich kein ausschlaggebender Faktor für die Vereine sei und zudem andere, ebenso wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zieles zur Verfügung stehen würden, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigten (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 108 f.).

      A › Assoziierungsabkommen (Maximilian Oehl)

      I.Überblick121 – 127

      II.AA im System der auswärtigen Beziehungen der EU128 – 138

       1.AA als außenpolitisches Instrument der EU128, 129

       2.Typisierung von AA130 – 138

       a)Beitrittsassoziierung132 – 134

       b)Freihandelsassoziierung135, 136

       c)Entwicklungsassoziierung137

       d)Nachbarschaftsassoziierung138

      III.Kompetenz und Verfahren beim Abschluss von AA139 – 145

       1.Kompetenz der Union139 – 141

       2.Abschlussverfahren142 – 145

      IV.Institutionelle Struktur von AA146 – 148

      V.Übliche rechtliche Wirkungen von AA149 – 157

       1.Allgemeines150 – 152

       2.Unmittelbare Anwendbarkeit von AA153, 154

       3.Sekundäres Assoziationsrecht155, 156

       4.Sonstige gemeinsame Merkmale157

      Lit.:

      P. Pescatore, Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur innergemeinschaftlichen Wirkung völkerrechtlicher Abkommen, FS für H. Mosler, 1983, 669; J. Tavassi, The regime of international investments within the Association Agreements: towards a new comprehensive regulation?, JWIT 13 (2012), 144; W. Tiede/J. Spiesberger/C. Bogedain, An der Schwelle zum Binnenmarkt: Wirtschaftlicher Teil des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, WiRO 23 (2014), 321; G. Van der Loo/P. Van Elsuwege/R. Petrov, The EU-Ukraine Association Agreement: Assessment of an Innovative Legal Instrument, EUI Department of Law Research Paper No. 2014/09.

      AAssoziierungsabkommen (Maximilian Oehl) › I. Überblick

      121

      Assoziierungsabkommen (AA) sind völkerrechtliche Verträge gem. Art. 217 AEUV, welche die EU nutzt, um mit Drittstaaten bzw. teilweise auch Internationalen Organisationen privilegierte Partnerschaften von einer gewissen Dauerhaftigkeit einzugehen. Aktuell bestehen Assoziierungsabkommen mit den folgenden Staaten bzw. Organisationen: Ägypten, Albanien,

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